Revision teilweise erfolgreich: Vorläufige Einstellung und Änderung des Schuldspruchs (2 StR 500/98)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/98
- Datum
- 15.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Tatkomplexe vorläufig einstellen und den Schuldspruch entsprechend ändern (vgl. §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit nach Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist und ausgeschlossen werden kann, dass ohne bestimmte Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Der Schuldspruch kann im Revisionsverfahren dahin geändert werden, dass die Anzahl der Verurteilungen reduziert wird, wenn für bestimmte Fälle das Verfahren eingestellt wird.
Bei vorläufiger Einstellung einzelner Fälle fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; verbleibende Kosten des Rechtsmittels sind vom Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 28. April 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 1998 wird das Verfahren, soweit es die Fälle 22, 24 und 64 der Urteilsgründe betrifft, vorläufig eingestellt und das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 58 (achtundfünfzig) Fällen schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des im Schuldspruch geänderten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auszuschließen ist, dass ohne die in den Fällen 22, 24 und 64 verhängten Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ware.
III. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Bode |