Revision der Staatsanwaltschaft: Strafausspruch wegen Kokainkurier aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/95
- Datum
- 06.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einfuhr erheblicher Mengen Rauschgift als eigens eingesetzter Kurier ist die Strafzumessung maßgeblich an Menge und Wirkstoffanteil zu orientieren.
Bei typischen Fällen aus südamerikanischen Herkunftsregionen, in denen Kuriere gegen Belohnung inkorporiertes Kokain einführen, treten strafmildernde Umstände regelmäßig in ähnlicher Form auf und rechtfertigen daher nur begrenzte Nachsicht bei der Strafbemessung.
Liegt die verhängte Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht die angeordnete Einziehung noch die vom Tatgericht festgestellten Sachverhalte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 500/95 vom 6. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██, ███, Jose Mario, geboren 1964 in ██ ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Detter, Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1995 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestelltes Kokain nebst Verpackung und ein Flugticket eingezogen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 30. Dezember 1994 aus Bogotá kommend in seinem Körper insgesamt 965,5 g Kokaingemisch ein. Die Strafkammer ging zugunsten des Angeklagten von einem Kokainhydrochloridanteil von 488 g aus.
2. Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 – 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 – 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen Fall der Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln durch einen eigens hierzu eingesetzten Rauschgiftkurier. Angesichts der Menge des Kokains, des Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar.
Dass diese Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafrahmens liegt, ist hier gerade deshalb feststellbar, weil diejenigen Fälle, in denen Rauschgiftkuriere aus südamerikanischen Ländern gegen Belohnung „inkorporiertes“ Kokain auf dem Luftwege ins Inland bringen, sich in den sie kennzeichnenden, typischen Grundzügen weitgehend gleichen; daher muss sich bei ihrer Beurteilung die Differenzierung der Strafen mehr als sonst – wenn auch keinesfalls ausschließlich – an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts orientieren. Daran ändern auch nichts die Strafmilderungsgründe, die das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat; denn sie treffen so oder ähnlich, zumeist indes nicht wesentlich, mit fallbedingten Abweichungen, auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu. Das gilt namentlich für die Milderungsgründe des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu seiner bisherigen Unbestraftheit beitragenden Geständnisses, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs, seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen Ausländer verbundenen Härte.
Der Strafausspruch muss nach alledem aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
| Detter | Jahnke | Athing | |||
| Gollwitzer | Otten |