Beweiswürdigung: Waffenverwechslung bei tödlichem Schuss – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/92
- Datum
- 05.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie für eine entscheidungserhebliche Indiztatsache maßgebliche Umstände nicht vollständig darstellt und erörtert und dadurch die revisionsgerichtliche Nachprüfung vereitelt.
Stützt das Tatgericht die Annahme, eine Einlassung sei nicht widerlegt, maßgeblich auf frühzeitige spontane Äußerungen des Angeklagten, muss es den Inhalt und Sinngehalt dieser Äußerungen im Zusammenhang so wiedergeben und würdigen, dass Abweichungen zum festgestellten Geschehensablauf überprüfbar sind.
Bleibt bei einer für die Schuldfrage zentralen Geschehenskomponente (hier: freiwillige Überlassung oder Wegnahme einer Waffe) offen, welcher konkrete Ablauf festgestellt ist, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel, der die Beweiswürdigung tragenheitslos machen kann.
Ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine naheliegende alternative Bewertung eines Tatbeitrags (etwa Selbstschutz- oder Entstellungstendenzen in frühen Angaben), muss das Tatgericht diese Möglichkeit in die Beweiswürdigung einbeziehen und erkennbar abarbeiten.
Ein Schuss, der zu Pulvereinbrennungen führt und das Opfer am Körper trifft bzw. verletzt, kann eine vollendete gefährliche Körperverletzung begründen; waffenrechtliche Delikte können mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten tateinheitlich zusammentreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 5. Februar 1993 in der Strafsache gegen Lothar Adam geboren am ██ 1927 in ███ ██████ ███ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Februar 1993 in der Sitzung vom 5. Februar 1993, an denen teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. - die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, - in der Verhandlung vom 3. Februar 1993, █████████████████ ██████ in der Verhandlung, - Justizangestellte █████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
II.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte unterhielt seit dem Sommer 1989 ein Liebesverhältnis mit Frau R. Diese war im Laufe der Zeit zu dem Entschluss gelangt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, und hatte wenige Tage vor der Tat einen Rechtsanwalt mit der Einleitung der dafür notwendigen Schritte beauftragt.
Am 25. Mai 1991 begleitete der Angeklagte Frau R. von seiner Wohnung nach Hause, wo er den Abend mit ihr und seiner Ehefrau verbracht hatte. In der Wohnung der Eheleute R. kam es zwischen dem Angeklagten und Rudi R., dem Ehemann, zu einem Streit. Beide waren angetrunken; die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit maximal 1,14 ‰. Bei dem mit Worten geführten Streit ging es um die bevorstehende Trennung der Eheleute R. Rudi R. warf dem Angeklagten vor, dieser trage die Schuld an den Scheidungsabsichten seiner Frau. Der Angeklagte geriet durch das Verhalten des Mannes, der das Radio aufgedreht hatte und provozierende Bemerkungen machte, zunehmend in Erregung. Diese steigerte sich noch, als Rudi R. ihm erklärte, er habe das Steckschloss, das vom Angeklagten am Schlafzimmer der Frau R. angebracht worden war, wieder entfernt. Der Angeklagte stellte fest, dass es sich tatsächlich so verhielt; er fasste daraufhin den Entschluss, die Polizei anzurufen. Dies war jedoch vom Obergeschoss aus, wo er sich befand, nicht möglich, da Rudi R. die Telefonleitung abgeschnitten hatte. Als er das dem Angeklagten höhnend erklärte, wurde dieser so wütend und aufgebracht, dass er den mitgebrachten Trommelrevolver aus seiner Jacke nahm und Rudi R. mit der scharfen Waffe in der Hand entgegentrat. Er brüllte ihn an:
„Jetzt reicht es mir aber, Bürschchen; hau’ ab, oder ich schieße Dir auf die Füße!“
Rudi R. erwiderte, er sei doch auch dazu viel zu feige, wich aber, während der Angeklagte ihm mit der Waffe in der Hand folgte, über den Flur in die Küche zurück. Dort kam es zwischen den Männern zu einer Schlagerei. Dabei verlor der Angeklagte den Revolver aus den Händen. Frau R. versuchte vergeblich, die Kämpfenden zu trennen. Plötzlich entdeckte sie die auf dem Boden liegende Waffe. Um zu verhindern, dass einer der beiden Männer den Revolver aufhebe und damit schieße, nahm sie ihn an sich und wollte nun das Zimmer verlassen. Der Angeklagte forderte sie auf, sofort die Polizei herbeizurufen. Sie hielt ihm vor, das Telefon sei doch defekt. Daraufhin sagte er ihr, sie solle nach unten laufen, der dortige Apparat funktioniere. Als Frau R. dicht an den beiden Männern vorbeiging, hielt sie den Revolver am Griff vor sich. Der Angeklagte sah dies und ergriff die Waffe.
Als Rudi R. während des fortdauernden Handgemenges mit vorgebeugtem Oberkörper vor ihm stand, gab der Angeklagte einen Schuss ab, der nur wenige Zentimeter am Hals des Gegners vorbeiging und dessen Bademantel am Revers streifte. Kurz darauf kam Rudi R. aus ungeklärtem Grunde zu Fall. Der Angeklagte stellte sich nun mit gespreizten Beinen über ihn, richtete den Revolver auf seinen Kopf und schoss. Dieser Schuss führte zum Tode des Opfers.
Frau R. war nach dem ersten Schuss ins Erdgeschoss hinuntergelaufen und hatte den Polizeinotruf angerufen. Noch während sie mit der Polizei telefonierte, kam der Angeklagte zu ihr und rief, Rudi sei tot. Sie habe ihm die falsche Waffe gegeben. Er habe geglaubt, den Gasrevolver in der Hand zu halten. Der Angeklagte nahm dann den Hörer und sagte dem Polizeibeamten, er habe den Gasrevolver, von dem er zuvor angegriffen worden sei, aufgrund eines Versehens erschossen.
2. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Darstellung des Angeklagten, die er auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden könne. Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass tatsächlich ein Gasrevolver vorhanden war, den Frau R. vom Angeklagten erhalten hatte und in ihrem Schlafzimmer aufbewahrte, führt die Kammer zunächst aus, dass objektiv eine Vielzahl von Indizien gegen die behauptete Verwechslung spreche. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass zu keinem Zeitpunkt von dem Gasrevolver an diesem Abend die Rede war, der Angeklagte vielmehr von Anfang an mit der ihm vertrauten, scharfen Waffe entgegnetreten sei, Frau R. objektiv keine Möglichkeit gehabt habe, den Gasrevolver aus ihrem Zimmer zu holen, weil sie bei dem Kampf anwesend war, und er habe beide Schüsse auf den stehenden Gegner abgegeben, während er seiner Behauptung nach den zweiten Schuss auf das liegende Opfer abgegeben habe.
Gleichwohl hat die Kammer nicht auszuschließen vermocht, dass die Darstellung des Angeklagten, er habe die Waffen verwechselt, zutreffen könne. Für diese Möglichkeit führt sie folgende Umstände und Erwägungen an:
Optisch seien die beiden Waffen trotz der unterschiedlich gefärbten Handgriffe kaum zu unterscheiden; eine Verwechslung sei auch nach Abgabe des ersten Schusses noch möglich; der Unterschied im Rückstoßverhalten beider Waffen brauche dem Angeklagten nicht aufgefallen zu sein, weil er letztmalig 1974 mit einer scharfen Waffe geschossen, einen Gasrevolver aber noch nie benutzt und sich bei der andauernden Prügelei in einem Erregungszustand befunden habe; das Fehlen einer Gaswolke nach Abgabe des ersten Schusses müsse ihm angesichts der Kürze der Zeit bis zum zweiten Schuss im „Kampfgetümmel“ nicht zum Bewusstsein gelangt sein.
Wiewohl Frau R. objektiv nicht in der Lage gewesen sei, den Gasrevolver zu holen, könne dem Angeklagten nicht bewiesen werden, dass er dies auch bemerkt habe; es dürfe auch nicht überbewertet werden, dass er in einem anderen Punkt (Schuss auf das liegende Opfer) gelogen habe, da dies Teil seiner Gesamtverteidigungsstrategie gewesen sein könne; denkbar sei, dass er geglaubt habe, den Schuss auf das liegende Opfer deshalb nicht zugeben zu dürfen, weil man ihm sonst die Behauptung einer Verwechslung der Waffen nicht abnehme.
Was aber im Ergebnis die Darstellung des Angeklagten im entscheidenden Punkt zumindest ernsthaft möglich erscheinen lasse und allein dies reiche aus, um das Schwurgericht an einer positiven Feststellung des Gegenteils zu hindern, sei das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat: Denn er habe bereits Sekunden später am Telefon dem Polizeibeamten erklärt, er habe geglaubt, den Gasrevolver in Händen zu halten. Wäre dies eine Schutzbehauptung gewesen, so hätte er diese in kürzester Zeit ersinnen müssen. Dass er jedoch so geistesgegenwärtig reagiert haben sollte, sei angesichts seines durch Tonbandaufnahmen und Zeugenaussagen dokumentierten Erregungszustands höchst unwahrscheinlich. Es komme hinzu, dass ein gezielter Schuss mit der scharfen Waffe in der fraglichen Situation zumindestens objektiv höchst unsinnig gewesen wäre; denn der Angeklagte selbst hatte schon zum Telefon geschickt, um die Polizei anzurufen, und habe deshalb jeden Augenblick mit deren Eintreffen rechnen müssen.
3. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie weist Darstellungs- und Erörterungsmängel auf, die dem Revisionsgericht die Prüfung verwehren, ob das Gericht seiner Verpflichtung, die erhobenen Beweise umfassend und rechtsfehlerfrei zu würdigen, genügt hat.
Maßgebende Bedeutung misst das Gericht dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat zu. Es erachtet seine Behauptung, er habe die Tatwaffe für den seiner Freundin überlassenen Gasrevolver gehalten, schon deshalb für unwiderlegbar, weil er diese Behauptung bereits kurz nach der Tat gegenüber dem Polizeibeamten, der über Notruf angewählt worden war, aufgestellt habe; dass er diese Version in kürzester Zeit ersonnen haben könne, sei höchst unwahrscheinlich.
Diese Erwägung ist zwar für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, hätte jedoch einer näheren Begründung, namentlich einer Darlegung aller insoweit wesentlichen Umstände und ihrer Erörterung in den Urteilsgründen bedurft. Dem Gericht musste sich hierbei vor allem die Prüfung der Frage aufdrängen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Darstellung, die der Angeklagte dem Polizeibeamten am Telefon gegeben hatte, dem tatsächlichen Geschehensablauf, wie er im Urteil festgestellt ist, entsprach oder etwa ein anderes Bild vermittelte; hatte nämlich bereits diese Darstellung Abweichungen vom wirklichen Geschehen enthalten, so wäre damit womöglich der Erwägung, der Angeklagte hätte in der Kürze der Zeit schwerlich eine Schutzbehauptung der in Rede stehenden Art ersinnen können, der Boden entzogen.
Zu dieser Frage verhält sich das Urteil nicht. Sie lässt sich weder aus den Feststellungen noch aus den beweiswürdigenden Ausführungen der Urteilsgründe zuverlässig beantworten. Vielmehr bleibt unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Erklärung, die der Angeklagte kurz nach der Tat am Telefon abgab, mit dem festgestellten Geschehensablauf in Einklang steht oder ihn unrichtig wiedergibt. Diese Unklarheiten beruhen auf Darstellungs- und Erörterungsmängeln, die auf die Sache zu beachten sind und zur Urteilsaufhebung führen.
Schon die Feststellung, der Angeklagte habe, als Frau R. an den beiden Männern vorbeigegangen sei, die Waffe ergriffen, ist insoweit unzulänglich, als danach offen bleibt, ob Frau R. dem Angeklagten den Trommelrevolver willentlich überließ oder der Angeklagte ihn ihr gegen ihren Willen (womöglich sogar gegen ihren Widerstand) wegnahm. Gegen eine willentliche Überlassung spricht, dass Frau R. die am Boden liegende Waffe an sich genommen hatte, um zu verhindern, dass einer der beiden Männer sie aufhebe und damit schieße. Mit dieser Absicht wäre es kaum vereinbar, wenn sie im nächsten Augenblick dieselbe Waffe dem Angeklagten ausgehändigt hätte. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür, dass sich in der kurzen Zwischenzeit eine Situation eingestellt hatte, die sie zu der Einschätzung führen konnte, der Angeklagte bedürfe nunmehr (doch) einer Waffe, um sich seines Gegners wirkungsvoll zu erwehren. Wollte Frau R. den Trommelrevolver aber nicht freiwillig hergeben, dann kann der Angeklagte auch schwerlich den gegenteiligen Eindruck gewonnen, also geglaubt haben, seine Freundin sei damit einverstanden, dass er die Waffe ergreife, und dulde dies jetzt.
Sollte der Angeklagte – was die Feststellungen nicht klar ergeben – die Waffe gegen den (von ihm erkannten) Willen der Frau R. an sich genommen haben, dann ist damit seine Erklärung am Telefon, Frau R. habe ihm „die falsche Waffe gegeben“, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Denn diese Erklärung lief – zumal im Zusammenhang mit der Behauptung, angegriffen worden zu sein – sinngemäß auf die Behauptung hinaus, Frau R. habe ihm die Waffe zur Abwehr eines angreifenden Gegners willentlich überlassen. Ob darin eine wesentliche Abweichung vom wirklichen Hergang gelegen hätte und daraus der Schluss zu ziehen gewesen wäre, der Angeklagte habe bereits am Telefon eine von Selbstschutztendenzen getragene, das Geschehen nicht nur verkürzende, sondern auch entstellende Darstellung gegeben, braucht nicht entschieden zu werden; jedenfalls hätte das Gericht diese Möglichkeit in seine Überlegungen einbeziehen und sich mit ihr auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.
Die Frage, ob die Äußerungen des Angeklagten am Telefon mit dem festgestellten Geschehensablauf in Einklang stehen, wird in den Urteilsgründen nicht erörtert, obwohl ihre Erörterung mithin geboten war. Es hätte hier unerlässlich sein müssen, den Inhalt des auf Tonband festgehaltenen Telefonats im Urteil ausführlich wiederzugeben; angesichts der Außergewöhnlichkeit der vom Angeklagten vorgetragenen „Verwechslungsversion“, der gegen sie sprechenden Umstände und der Bedeutung, die das Gericht selbst den Erklärungen des Angeklagten am Telefon beimisst, genügte im vorliegenden Falle die nur kurze Wiedergabe nicht, da es wesentlich auf die Wortwahl, die Abfolge der Äußerungen und den ihnen im Gesamtzusammenhang des Gesprächs zukommenden Sinngehalt ankommen konnte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Gegebenenfalls wird zu beachten sein, dass die Abgabe des ersten Schusses, der beim Opfer zu Pulvereinbrennungen im Halsbereich führte, eine vollendete gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) darstellt und das Vergehen des unerlaubten Führens der (scharfen) Waffe mit dem Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt in Tateinheit steht.
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