Revision: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe zur Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/90
- Datum
- 14.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB erfordert in den Urteilsgründen die Mitteilung der für die Beurteilung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere bei sachverständiger Berechnung der Blutalkoholkonzentration.
Bei angenommenen Blutalkoholwerten in der Nähe von 3 ‰ ist die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen (Alkoholmenge, Körpergewicht, Reduktionsfaktor, Abbauwert) erforderlich, da geringfügige Korrekturen die Schuldfähigkeitsbeurteilung wesentlich verändern können.
Die bloße Erinnerungsfähigkeit an den Tatzeitraum schließt eine krankhafte Störung der Steuerungsfähigkeit nicht aus; bei emotionaler Labilität und gestörter Impulskontrolle kann trotz Erinnerungsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein.
Liegt ein erheblicher Mangel der Urteilsgründe in der Begründung der Schuldfähigkeit vor, so ist insoweit der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; unbetroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 500/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███, geboren am ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1990 folgendes ausgeführt hat:
"Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit das Landgericht Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB mit einer Begründung verneint hat, die – mangels Mitteilung der Anknüpfungstatsachen – die gebotene revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulässt.
Das Landgericht hat im Anschluss an das Sachverständigengutachten eine – auf die schwache Intelligenz zurückzuführende – emotionale Labilität des Angeklagten und eine gestörte Impulskontrolle festgestellt (UA S. 29, 34, 36). Des Weiteren ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 ‰ hatte. Zur Begründung der Höhe des Blutalkoholwertes wird jedoch lediglich auf die – auf den Angaben des Angeklagten (vgl. UA S. 21) zu Trinkzeit, Menge und Art der getrunkenen alkoholischen Getränke fußende – Berechnung des Sachverständigen hingewiesen. Die Grundlagen der Berechnung (Alkoholmenge in Gramm, Körpergewicht) werden dagegen nicht mitgeteilt. Es fehlen auch jegliche Angaben zu weiteren Einzelheiten der Berechnung, vor allem zur vom Sachverständigen angenommenen Höhe des Reduktionsfaktors und des Abbauwertes.
Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Tatrichters, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war, durch das Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden. Bei Blutalkoholwerten ab 3 ‰ liegt nach ständiger Rechtsprechung Schuldunfähigkeit schon nahe. Der angenommene Wert von 2,9 ‰ kommt dem sehr nahe, sodass schon die Notwendigkeit geringfügiger Korrekturen zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Der mangelnden Überprüfbarkeit kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Mangel der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn mit der vom Landgericht gegebenen Begründung könnte dann, wenn der Blutalkoholgehalt höher als im Urteil angenommen gewesen sein sollte, die Möglichkeit, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aufgehoben war, nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Erinnerungsfähigkeit für den Zeitraum vor und nach der Tat, auf die das Landgericht in entscheidender Weise abgestellt hat, kann für sich allein für die Frage des Hemmungsvermögens ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bei einem ohnehin labilen und an einer Impulsstörung leidenden Täter (UA S. 29, 34, 36) eine schwere Beleidigung durch das Tatopfer als tatauslösendes Moment (UA S. 23, 32, 33) hinzutritt. Da es maßgeblich auf diese Tatsituation ankommt, kann es auch die im Urteil mitgeteilte Aussage des als Zeugen vernommenen Taxifahrers nicht rechtfertigen, ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel auszuschließen, obwohl die Angaben dieses Zeugen zum Erscheinungsbild des Angeklagten vor und nach der Tat keinesfalls für einen Zustand sprechen, bei dem ein Ausschluss der Schuldfähigkeit regelmäßig zu erwarten sein wird.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch den Mangel nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben."
| Niemöller | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |