Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Hemmungsfähigkeit bei alkoholgewohnten Tätern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 500/87
Datum
12.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Mordurteil. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die Wirkungen von Alkoholisierung, Persönlichkeitsmerkmalen und besonderen Tatausführungen auf das Hemmungsvermögen unzureichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Situationsangepasstes oder umsichtiges Verhalten des Täters schließt nicht generell die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens aus, insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern.

2

Zur Annahme voller Schuldfähigkeit muss aus dem Verhalten bei Entschlussfassung und Tatausführung erkennbar sein, dass der Täter auch zur Zurückhaltung fähig war.

3

Bei der Prüfung der Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit sind Tatmotive, Tatmodalitäten und die Persönlichkeitsstruktur des Täters sowie deren Wechselwirkung mit Alkoholeinfluss in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Besonderheiten der Tatausführung (z. B. Anzahl, Heftigkeit und Verletzungsbereiche der Stiche) sind als Indizien für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 500/87 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Zimmermann Hans-Georg Frank, geboren am ██████ 1961 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom ████████ April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zwischen dem Angeklagten und der verheirateten Frau ████ bestand seit mehreren Monaten ein intimes Verhältnis. Am Vormittag des Tattages hielt sich der Angeklagte einige Stunden in einer Gaststätte auf. Nachmittags besuchte er Frau ████. Entgegen seiner Erwartung war ihr Ehemann anwesend. Der Angeklagte gab ihm gegenüber vor, er sei gekommen, um ihn zu bitten, ein Fußballspiel als Schiedsrichter zu leiten. Beide unterhielten sich in freundlicher Atmosphäre. Dabei trank der Angeklagte drei Gläschen Cognac. Er versuchte herauszufinden, ob der Ehemann █████ an diesem Tag noch einmal die Wohnung verlassen werde. Nachdem er den Eindruck gewonnen hatte, dass er damit nicht rechnen könne, sobald er sein Glas ausgetrunken habe, beschloss er, sich zu entfernen. Als der Ehemann █████ ihm erklärte, er wolle baden, der Angeklagte möge nun gehen, kam bei diesem eine leichte Verdrussung auf, weil er sich an der Durchführung seines ursprünglichen Vorhabens, mit Frau ████ geschlechtlich zu verkehren, gehindert sah. Er erhob sich. Dabei bemerkte er ein auf dem Esszimmertisch liegendes Schlachtermesser. Der Angeklagte ergriff dieses Messer und fasste spontan den Entschluss, damit auf Franz █████ einzustechen, während dieser vor ihm ging. Unter Ausnutzung des Überraschungseffektes versetzte er ihm blitzschnell sieben Stiche. █████ gelang es dennoch zu fliehen. Alarmiert durch dessen Schreie stürzte seine Ehefrau hinzu. Aus Angst, sie könne ihn wegen der vorausgegangenen Tat verraten, stach der Angeklagte zehnmal in Tötungsabsicht auf sie ein. Beide Tatopfer verstarben infolge eines Verblutungsschocks.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Nach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer war die Hemmungsfähigkeit des – alkoholgewohnten – Angeklagten trotz seiner für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰ nicht erheblich vermindert. Im Urteil wird hierzu unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. █████████ unter anderem ausgeführt, zwar komme der Tatsache, dass sowohl nach der Tat keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten beobachtet worden seien, wenig Bedeutung zu. Von Bedeutung erscheine aber, dass er bei der Tatbegehung „umsichtig die situativen Gegebenheiten berücksichtigt, Änderungen der Situation erfasst und darauf adäquat reagiert“ habe. Das erschreckende Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und deren Schwere sowie die kurze Zeitspanne von den Tötungsentschlüssen zu deren Ausführung würden angesichts der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keinen Grund bieten, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Es entspreche der Wesensstruktur des Angeklagten als Soziopathen, auf Frustrationen sofort mit einer Sanktion zu reagieren und dabei die Vernichtung des Lebens eines anderen als gleichwertig der selbsterlittenen Frustration zu gewichten. Dieser Wesenszug stelle eine bloße Charaktervariante dar, der keine Krankheitswertigkeit beizumessen sei.

Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken.

1. Der Tatrichter hat verkannt, dass aus dem situationsangepassten Handeln des Täters nicht generell auf seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit geschlossen werden kann. Ein solches Verhalten braucht einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen. Das gilt gerade bei alkoholgewohnten Tätern. Sie reagieren oft noch folgerichtig und planvoll, obwohl ihre Steuerungsfähigkeit infolge der Alkoholwirkung bereits erheblich beeinträchtigt ist (u.a. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.). Auf volle Schuldfähigkeit vermag die Einstellung auf die jeweilige Tatsituation demgegenüber dann hinzudeuten, wenn dem betreffenden Verhalten zu entnehmen ist, dass der Täter bei Verfolgung seines Zieles unschwer auch Zurückhaltung üben kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 – 3 StR 403/83). Für ein derartiges Vermögen des Angeklagten im Augenblick der Entschlussfassung sowie der Tatausführungen gibt der festgestellte Sachverhalt aber keinen Anhalt. Der Anblick des Schlachtermessers löste bei ihm den spontanen Tötungsentschluss aus, den er auch sofort in die Tat umsetzte. Ähnlich verhielt es sich im Fall der Tötung seiner Freundin. Aus seinem Verhalten während dieser entscheidenden Phasen lässt sich nicht entnehmen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit bestanden hat.

2. Zu beanstanden ist weiter die Beurteilung der Zusammenhänge zwischen den Besonderheiten der Motivierung zur Tat und deren Ausführung einerseits sowie der auffälligen Wesenseigenschaften des Angeklagten andererseits. Das Schwurgericht verneint jegliche Bedeutung jener tatbezogenen Umstände – so das erschreckende Missverhältnis, in dem der Anlass zur Schwere der Tat steht – bei der Prüfung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten mit dem Hinweis auf seine Persönlichkeitsstruktur. Diese lässt es aber ebenfalls außer Betracht, obwohl durch sie das Steuerungsvermögen des Angeklagten an sich schon herabgesetzt war, so dass sich der Alkoholeinfluss bei ihm verstärkt ausgewirkt haben konnte. Das Landgericht hätte diese Zusammenhänge beachten müssen.

3. Schließlich sind auch die Auffälligkeiten in den Tatausführungen unberücksichtigt geblieben. Dem Ehemann █████ versetzte der Angeklagte sieben, seiner Freundin sogar zehn wuchtige Stiche, zum Teil in das Gesicht und den Hals der Frau. Diese Besonderheiten hätten ebenfalls in die notwendige Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.

Die dargelegten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des Strafausspruchs.

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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