Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/80
- Datum
- 12.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht umgekehrt als strafschärfender Gesichtspunkt in die Strafzumessung eingehen.
Bei der Strafzumessung ist die doppelte Berücksichtigung von Umständen, die bereits Tatbestandsmerkmale bilden, unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).
Persönliche Wertungen (z. B. mangelnde ‚sportliche Haltung‘) sind nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie über bereits tatbestandsmäßiges Verhalten hinausgehen und damit eigenständige Relevanz besitzen.
Ergeben sich im Strafausspruch rechtsfehlerhafte Bewertungsgrundlagen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 500/80 MG. OP
in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███ aus ██████, geboren am █████ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe (UA S. 14). Das ist rechtsfehlerhaft.
Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 und Beschlüsse vom 11. Januar 1980 – 2 StR 761/79 –, 24. April 1980 – 2 StR 168/80 – und 18. Juni 1980 – 2 StR 280/80).
Des Weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt: „Wer der sich rühmt, seit 10 Jahren den Taekwondo-Kampfsport zu betreiben und Träger des schwarzen Gürtels zu sein, hat bei seinen Taten keinerlei sportliche Haltung gezeigt, sondern ist gewaltsam gegenüber seinen schwächeren Opfern vorgegangen.“
Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei. Das Fehlen einer „sportlichen Haltung“ tritt bereits in der Begehung der Straftaten als solcher zutage und ist deshalb kein für die Strafbemessung erhebliches Merkmal. Vor allem liegt in der Hervorhebung, dass der Angeklagte „gewaltsam“ gehandelt habe, die unzulässige Berücksichtigung eines Umstandes, der sowohl beim Raub (§ 249 StGB) als auch bei der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46 Abs. 3 StGB).
Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Meß | Maier | Niemöller | |||
| Miller | Theune |