Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 500/70
Datum
11.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er im Offenbarungseid Arbeitgeber und "ca. 600 DM Provision" angab, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurück. Das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, welche Bedeutung der Angeklagte seiner Angabe beimaß und ob eine harmlosere Auslegung möglich ist. Es fehle an Feststellungen zu Vorsatz, Motiven und zur Auslegung der Erklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht feststellen, dass die eidlich abgegebene Aussage objektiv falsch war und der Erklärende diese Falschheit mit dem Vorsatz kannte und behauptete.

2

Die bloße Angabe eines ungefähren Verdienstbetrags ist nicht ohne weiteres als Bekenntnis zu einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit auszulegen; das Gericht hat darzulegen, warum andere naheliegende Auslegungen ausgeschlossen sind.

3

Kommt der Angeklagte mit einer einleuchtenden, nicht widerlegten Alternativerklärung auf, hat das Gericht die Motive und den Bedeutungsgehalt der Äußerung zu untersuchen und hierzu verbindliche Feststellungen zu treffen.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen zu Vorsatz, Motiven oder zur von der Strafkammer gewählten Deutung der Erklärung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Horst E. aus ████████, geboren am ███ 1933 in ████, wegen Meineids

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte leistete am 19. Januar 1968 den Offenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis war hinsichtlich seines Arbeitsverdienstes und seines Arbeitgebers eingetragen:

"Firma ███, Elektrogerätevertrieb, ██████████ ██████, Straße, ca. 600,00 DM Provision."

In Wirklichkeit war der Angeklagte schon seit einigen Monaten nicht mehr für die angegebene Firma tätig und hatte gegen sie keinerlei Ansprüche mehr. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat es nicht als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseids vom Fortbestehen seines Vertretervertrags mit der Firma ███ ausging, weil dieser jedenfalls nicht ausdrücklich gekündigt worden war. Sie lastet ihm allein die Angabe des Verdienstes von "ca. 600 DM" an und sagt dazu, diese habe nur so aufgefasst werden können, dass der Angeklagte noch für die Firma ███ arbeite und dort 600 DM monatlich verdiene. Dass der Angeklagte selbst seine Angabe im Vermögensverzeichnis in diesem Sinne als falsch ansah, stützt sie auf die Einlassung des Angeklagten, der angegebene Provisionsbetrag von 600 DM habe etwa dem Mittelwert dessen entsprochen, was er früher während seiner Tätigkeit für die Firma ███ monatlich an Provision verdient habe.

Diese Beweisführung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Einlassung des Angeklagten sagt für sich allein nichts darüber aus, ob er seiner Erklärung im Vermögensverzeichnis die von der Strafkammer gegebene Deutung beilegte. Überdies könnte die Angabe von ca. 600 DM Provision im Zusammenhang mit dem unwiderlegten Bestreben des Angeklagten, durch die Angabe des noch fortbestehenden Vertragsverhältnisses seiner Wahrheitspflicht zu genügen, lediglich dem Zweck gedient haben, den ungefähren (ca.!) Umfang dieser Erwerbstätigkeit anzugeben. Diese Möglichkeit, mit der sich die Einlassung des Angeklagten über seinen früheren Verdienst zwanglos verträgt, hätte vom Landgericht vor allem deshalb geprüft werden müssen, weil kein vernünftiger Grund zu erkennen ist, der den Angeklagten dazu bestimmt haben könnte, sich gar nicht vorhandener Einnahmen zu berühmen und sich damit der Gefahr einer Bestrafung wegen Meineids auszusetzen. Jedenfalls teilt das angefochtene Urteil nichts über die Motive des Angeklagten oder auch nur die Bemühungen des Landgerichts mit, diese Motive aufzuklären.

MillerBaldusMeyer
WillmsBaumgarten
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