Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht feststellen, dass die eidlich abgegebene Aussage objektiv falsch war und der Erklärende diese Falschheit mit dem Vorsatz kannte und behauptete.
Die bloße Angabe eines ungefähren Verdienstbetrags ist nicht ohne weiteres als Bekenntnis zu einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit auszulegen; das Gericht hat darzulegen, warum andere naheliegende Auslegungen ausgeschlossen sind.
Kommt der Angeklagte mit einer einleuchtenden, nicht widerlegten Alternativerklärung auf, hat das Gericht die Motive und den Bedeutungsgehalt der Äußerung zu untersuchen und hierzu verbindliche Feststellungen zu treffen.
Fehlen erforderliche Feststellungen zu Vorsatz, Motiven oder zur von der Strafkammer gewählten Deutung der Erklärung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Horst E. aus ████████, geboren am ███ 1933 in ████, wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte leistete am 19. Januar 1968 den Offenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis war hinsichtlich seines Arbeitsverdienstes und seines Arbeitgebers eingetragen:
"Firma ███, Elektrogerätevertrieb, ██████████ ██████, Straße, ca. 600,00 DM Provision."
In Wirklichkeit war der Angeklagte schon seit einigen Monaten nicht mehr für die angegebene Firma tätig und hatte gegen sie keinerlei Ansprüche mehr. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat es nicht als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseids vom Fortbestehen seines Vertretervertrags mit der Firma ███ ausging, weil dieser jedenfalls nicht ausdrücklich gekündigt worden war. Sie lastet ihm allein die Angabe des Verdienstes von "ca. 600 DM" an und sagt dazu, diese habe nur so aufgefasst werden können, dass der Angeklagte noch für die Firma ███ arbeite und dort 600 DM monatlich verdiene. Dass der Angeklagte selbst seine Angabe im Vermögensverzeichnis in diesem Sinne als falsch ansah, stützt sie auf die Einlassung des Angeklagten, der angegebene Provisionsbetrag von 600 DM habe etwa dem Mittelwert dessen entsprochen, was er früher während seiner Tätigkeit für die Firma ███ monatlich an Provision verdient habe.
Diese Beweisführung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Einlassung des Angeklagten sagt für sich allein nichts darüber aus, ob er seiner Erklärung im Vermögensverzeichnis die von der Strafkammer gegebene Deutung beilegte. Überdies könnte die Angabe von ca. 600 DM Provision im Zusammenhang mit dem unwiderlegten Bestreben des Angeklagten, durch die Angabe des noch fortbestehenden Vertragsverhältnisses seiner Wahrheitspflicht zu genügen, lediglich dem Zweck gedient haben, den ungefähren (ca.!) Umfang dieser Erwerbstätigkeit anzugeben. Diese Möglichkeit, mit der sich die Einlassung des Angeklagten über seinen früheren Verdienst zwanglos verträgt, hätte vom Landgericht vor allem deshalb geprüft werden müssen, weil kein vernünftiger Grund zu erkennen ist, der den Angeklagten dazu bestimmt haben könnte, sich gar nicht vorhandener Einnahmen zu berühmen und sich damit der Gefahr einer Bestrafung wegen Meineids auszusetzen. Jedenfalls teilt das angefochtene Urteil nichts über die Motive des Angeklagten oder auch nur die Bemühungen des Landgerichts mit, diese Motive aufzuklären.
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