Revision zur Strafzumessung nach Minderung der Mindeststrafe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/69
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der gesetzliche Strafrahmen nach Erlass des Urteils zuungunsten des Rechtsfriedens, aber zugunsten des Angeklagten geändert worden, ist bei der Strafzumessung der jetzt günstigere Strafrahmen zu berücksichtigen.
Hat das Tatgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen erkennbar von höheren Mindeststrafen ausgegangen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei günstigerem Strafrahmen auf geringere Strafen erkannt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist zulässig, wenn das Urteil auf einer nachträglich geminderten oder beseitigten Mindeststrafe beruht und diese Änderung das Strafmaß beeinflusst haben kann.
Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist möglich und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 500/69
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Werkzeugmacher Jürgen Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Mai 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall in je vier Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen ist sie dabei von den damals gem. § 244 Abs. 2 StGB geltenden Mindeststrafen von drei Monaten bei einfachem und einem Jahr bei schwerem Diebstahl ausgegangen. Nach Art. 106 1. StrRG beträgt nunmehr die Mindeststrafe gem. § 244 Abs. 2 StGB bei schwerem Diebstahl nur noch sechs Monate Gefängnis. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei diesem für den Täter günstigeren Strafrahmen durchweg auf geringere
Strafen erkannt hätte. Die Revision des Angeklagten muss deshalb mit der gegen den Strafausspruch erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg haben. Hierauf hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel wirksam beschränkt.
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