Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug und Unterschlagung durch Scheckverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 500/61
Datum
29.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges in zwei Fällen und Unterschlagung verurteilt, weil er mehreren zur Weiterleitung bestimmten Verrechnungsschecks seinen eigenen Zwecken zuführte. Die Revision rügte Rechtsfehler, blieb jedoch erfolglos. Das Gericht bestätigte die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung und die Feststellung des Vorsatzes sowie die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterschlagung liegt vor, wenn ein zur Weiterleitung bestimmter Verrechnungsscheck ohne Einverständnis des Berechtigten dem Täter zur eigenen Verfügung gebracht wird.

2

Betrug ist gegeben, wenn der Täter durch Vorspiegelung oder durch Vortäuschen einer Weiterleitungsabsicht von vornherein die Absicht hat, die ihm anvertrauten Zahlungsmittel für sich zu verwerten.

3

Die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen sind für die Revision nur eingeschränkt überprüfbar; widersprechende Feststellungen des Revisionsgerichts sind ausgeschlossen, sofern das Urteil eine rechtlich einwandfreie Begründung enthält.

4

Für die sachlich-rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist ausschließlich das im angefochtenen Urteil dargelegte Vorbringen und die darin enthaltene Bezugnahme auf Vorstrafen maßgeblich; nicht im Urteil erwähnte Entscheidungen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Hans P ████ aus X, geboren am ██ ███ ██ in ██ █████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Strafkammer sieht die Unterschlagung darin, dass der Angeklagte, der im Auftrage des bauleitenden Architekten als Bauführer den Neubau des Zeugen ████ beaufsichtigte, sich von █████ einen zur Bezahlung von Schreinerarbeiten bestimmten Verrechnungsscheck über 4.000 DM aushändigen ließ, den Scheck aber nicht, wie er zunächst vorhatte, an den Berechtigten, den Zeugen Sch[REDACTED], weiterleitete, sondern den Betrag seinem Bankkonto gutschreiben ließ und für sich verwendete.

Das ist nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, dass er den Scheck im Einverständnis mit ████████, der ihm den Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt habe, für sich verwertet habe. Träfe das zu, so könnte er allerdings nicht wegen Unterschlagung verurteilt werden. Die Schuld des █████ gegenüber ███████ wäre in Höhe des Scheckbetrages getilgt gewesen, und der Angeklagte hätte sich den Scheck nicht rechtswidrig zugeeignet. Diese Einlassung hat die Strafkammer indessen rechtsirrtumsfrei als widerlegt angesehen und ausdrücklich festgestellt, dass ███████ von der Verwertung des Schecks durch den Angeklagten nichts gewusst habe. Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass es im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt, selbst wenn der Zeuge Schiffer seinen Willen bekundet haben sollte, sich noch einige Zeit gedulden zu können, so habe eine solche Erklärung immer noch kein Doppelgeschäft (Tilgung der Schuld ████ und Darlehensgewährung an den Angeklagten) beinhaltet und keinen Eigentumsverlust des Zeugen █████ bewirkt. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ███████ sich möglicherweise bereit erklärt habe, auf die Begleichung seiner Forderung durch ███ noch zu warten, nicht aber, dass er mit der Verwertung des für ihn bestimmten Schecks durch den Angeklagten einverstanden oder darüber auch nur unterrichtet war. Die Folgerungen, die die Revision aus dieser Erklärung des Schiffer zieht, gehen daher fehl. Ebensowenig lässt sich daraus, dass ███████ sich schließlich wegen der Bezahlung an den Angeklagten wandte und dass dieser ihm einen auf den Zeugen Po[REDACTED] ausgestellten Scheck übergab, etwas für die von der Revision vertretene Auffassung herleiten, ███████ habe sich nicht mehr als Gläubiger ███ betrachtet. ██████ hatte auch vorher wegen seiner Rechnung nur mit dem Angeklagten verhandelt, und dieser erklärte ihm die Bezahlung mit einem auf ███ ausgestellten Scheck damit, dass er die wenigen Mittel des Bauherrn verteilen müsse, weil ███ in Urlaub sei und im Augenblick Schecks von ihm nicht zu bekommen seien.

Der Angeklagte hat sich danach den Scheck rechtswidrig zugeeignet und ist, da auch die innere Tatseite hinreichend festgestellt ist, zu Recht wegen Unterschlagung verurteilt worden.

2.) Des Betruges in zwei Fällen hält die Strafkammer den Angeklagten für schuldig, weil er zwei weitere ihm von ███ für den Zeugen Po[REDACTED] und die Firma ██ & █████ zur Bezahlung von Arbeiten am Neubau zu verschiedenen Zeiten übergebene Verrechnungsschecks über 1.500 und 5.000 DM ebenfalls nicht an die Berechtigten weiterleitete, sondern, wie er von vornherein beabsichtigte, für sich verwertete. Auch in diesen Fällen bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken.

Die Strafkammer ist auch hier der Einlassung des Angeklagten, er habe im Einverständnis mit den Berechtigten gehandelt, diese hätten ihm die Beträge als Darlehen zur Verfügung gestellt, nicht gefolgt, sondern hat auf Grund einer rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung festgestellt, dass irgendeine Kreditvereinbarung mit den Berechtigten nicht getroffen worden ist. Zum Fall ████ & ██████ wird dann zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass selbst dann ein Betrug vorliegen würde, wenn die von dem Angeklagten behauptete „Stillhaltevereinbarung“ mit dem Zeugen ██████ getroffen worden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch, wie sich aus dem Wortlaut und den zuvor getroffenen eindeutigen Feststellungen zweifelsfrei ergibt, um eine bloße Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer allgemein darauf hinweist, dass den Angeklagten „im Übrigen“ seine Einlassung auch nicht entlasten könne.

Es kommt daher nicht darauf an, dass beide Erwägungen in mehrfacher Hinsicht bedenklich sind.

Die von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteile, nämlich die Erlangung der beiden Schecks zur eigenen Verwendung, waren mithin rechtswidrig. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges liegen vor. Insbesondere hat die Strafkammer auch die von der Revision vermisste Feststellung getroffen, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die Schecks nicht an die Berechtigten weiterzuleiten, sondern die Beträge für sich zu verwenden.

3.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Ob das in dem Verfahren 18 KLs 1/61 ergangene Urteil zur Gesamtstrafenbildung hätte herangezogen werden müssen, wie die Revision meint, kann der Senat nicht nachprüfen. Grundlage für eine sachlichrechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht ist allein das angefochtene Urteil. In diesem ist aber das von der Revision bezeichnete Verfahren nicht erwähnt.

Die von der Strafkammer angeführten Urteile vom 18. Dezember 1958, 12. Januar 1959 und 15. März 1960 kamen für eine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht. Mit den Einzelstrafen aus den beiden ersten Urteilen ist durch Urteil vom 15. März 1960 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das setzt voraus, dass alle den drei Urteilen zugrunde liegenden Taten vor dem Urteil vom 18. Dezember 1958 lagen. Nur dieses Urteil ist entscheidend für die Einbeziehung weiterer Strafen (BGHSt 9, 383, 384; BGH GA 1956, 50). Die jetzt abgeurteilten Taten sind aber erst im Jahre 1959 begangen.

ScharpenseelBuschMeyer
MengesKirchhof