Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/56
- Datum
- 16.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht behauptete entlastende Tatsachen formell 'als wahr unterstellt' und zugleich ohne Vernehmung der benannten Zeugen auf widersprechende Feststellungen abstellt.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen, durch die entscheidungserhebliche Zweifel an Vorsatz oder Tataufbau nicht ausgeräumt werden können, begründet einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Bei fahrlässiger Steuerhinterziehung setzt die Strafbarkeit voraus, dass das Verhalten tatsächlich zur Verkürzung der Steuer des betreffenden Jahres geführt hat; spätere Ausgleichszahlungen können den Erfolgsbestandteil des betreffenden Jahres nicht ersetzen.
Die Strafkammer hat eine prozessuale Aufklärungspflicht und muss bei erkennbarer Unklarheit des Sachverhalts erforderliche Zeugenvernehmungen durchführen oder die Ablehnung hinreichend begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann und Dipl.-Volkswirt Dr. Alfons aus ██████████, geboren am ███████ 1898 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. November in der Sitzung vom 16. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hält für erwiesen, dass der Angeklagte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1950 43.585,40 DM nicht angegeben und dadurch eine Steuerverkürzung bewirkt hat. Sie ist weiter überzeugt, dass er in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1951 3.874,40 DM zu wenig eingesetzt hat. Diese Erklärung hat jedoch infolge der inzwischen eingeleiteten Ermittlungen nicht als Grundlage für eine Steuerfestsetzung gedient. Gegen die Berichtigungsbescheide über die Einkommensteuer für die Jahre 1950 und 1951 legte der Angeklagte Einspruch beim Finanzamt ███ und gegen dessen Einspruchsentscheidungen Berufung ein. Dieses Verfahren ist beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchgreift.
1. Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe rechtlich fehlerhaft die Verfahrensbeschränkung des § 468 RAbgO nicht beachtet, ist das Vorbringen hinfällig, da das Finanzgericht inzwischen das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wegen Einkommensteuerhinterziehung ausgesetzt hat (BGH GA 1954, 60).
2. Der Angeklagte brachte zu seiner Verteidigung vor, er habe im Jahr 1950 nur 10.000 DM von der Firma █████ erhalten. Zum Beweise seiner Behauptung beantragte er die Vernehmung des Steuerberaters ████████ und des Obersteuerinspektors █████████. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die zur Entlastung „vorgetragenen Behauptungen“ könnten „so behandelt werden, als wären die behaupteten Tatsachen wahr“. Sie musste hiernach die als wahr unterstellte Tatsache als wahr behandeln und in dieser Weise und Bedeutung dem Urteil zugrunde legen. Entgegen der unter Beweis gestellten Behauptung des Angeklagten stellt die Strafkammer jedoch auf Grund der Aussage des ███ fest, dass der Angeklagte Zuwendungen von der Firma █████ in Höhe von 40.000 DM im Jahre 1950 erhalten hat. Zu Recht rügt daher die Revision, die Strafkammer habe sich damit in Widerspruch zu der zugesagten Wahrunterstellung gesetzt. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zwar in vollem Umfang, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.
3. Dieselben Erwägungen greifen auch durch, soweit die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich in der Steuererklärung für das Jahr 1950 3.585,40 DM und für das Jahr 1951 den Teilbetrag von 950,- DM nicht angegeben. Hier hatte der Angeklagte zum Beweis seines Vorbringens, er habe diese Angaben versehentlich unterlassen, da sie ihm vor Abgabe der Steuererklärung von Engels nicht mitgeteilt worden seien, die Vernehmung des Steuerinspektors ██ und des Rechtsanwalts ███ beantragt. Auch diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Mit seinem Antrag wollte der Angeklagte nach der Sachlage offensichtlich unter Beweis stellen, dass er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig die in Frage stehenden Beträge in seinen Steuererklärungen nicht aufgeführt habe. Die Wahrunterstellung schließt zwar nicht aus, dass die Strafkammer auf Grund weiterer Beweise die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe doch vorsätzlich gehandelt. Sie durfte aber nicht die als wahr unterstellte Tatsache, nämlich dass Engels ihm die Beträge nicht gemeldet hat, als „offensichtliche Ausflüchte“ behandeln. Dass der Angeklagte nach seiner eigenen Angabe Engels zugesagt hat, alle Beträge in seiner Steuererklärung einzusetzen, schließt nicht aus, dass er die fraglichen Zuwendungen deshalb nicht angegeben hat, weil sie ihm wegen der mangelhaften Angaben des Engels nicht gegenwärtig waren. Auch dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht die Strafkammer auf Grund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht den Sachverhalt durch Vernehmung der benannten Zeugen aufklären musste (BGHSt 1, 137).
4. Da das Urteil wegen der Verfahrensfehler aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachbeschwerde, die sich in der Hauptsache unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet. Richtig ist, dass dem Landgericht ein Fehler bei der Berechnung der Steuererklärung für das Jahr 1951 unterlaufen ist. Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung feststellt, dass der Angeklagte bei der Angabe seines Einkommens für das Jahr 1951 nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist darauf hinzuweisen, dass er wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung nur bestraft werden kann, wenn sein Tun Erfolg hatte. Ein Ausgleich oder eine offene oder versteckte Nachholung hinterzogener Steuerbeträge in späteren Jahren, wie die Revision meint, ist nicht möglich, da für die Frage, ob eine Steuer verkürzt ist, nur die Steuerschuld des einzelnen Jahres maßgebend ist (RGSt 77, 196; BGHSt 7, 336).
Nach den bisherigen Feststellungen sind im Übrigen keine Tatsachen für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung gegeben (BGHSt 1, 313).
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, das neuverliche Vorbringen des Angeklagten zu prüfen, er habe eine den Bestimmungen des § 410 RAbgO entsprechende Selbstanzeige erstattet und bleibe daher straffrei.
| Dr. Dotterweich | Busch | Hoepner | |||
| Baldus | Menges |