Untreue (§266 StGB): Kein Treueverhältnis allein durch Vorauszahlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/53
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine ihm aus einem Treueverhältnis obliegende Pflicht verletzt, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen.
Die bloße Entgegennahme von Vorauszahlungen begründet nicht ohne weiteres eine treuhänderische Stellung; es reicht nicht die allgemeine Pflicht zur Vertragserfüllung.
Eine treuhänderische Pflicht entsteht nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die zweckgebundene Verwendung der Mittel ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zum wesentlichen Inhalt des Vertrags gemacht worden ist.
Die bloße Verlagerung des Geschäftsrisikos auf den Vorauszahlenden begründet noch keine Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung der Gelder.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass nach anfänglicher Rechtstreue der Zahlende durch vorspiegelnde Angaben zur Leistungserbringung zu weiteren Vorschüssen veranlasst wurde, ist auch der Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███ aus ███, geboren am ██████████ 1896 in ████, wegen Untreue u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betrieb den Großhandel mit Installationsmaterial. Sein Geschäft war überschuldet. In einem Vertrag mit dem Finanzneubauamt Iserlohn verpflichtete er sich zur Lieferung von Installationsmaterial, das er seinerseits erst einkaufen musste. Er erhielt Vorauszahlungen von dem Finanzneubauamt in Höhe von 224.532,74 DM. Zu einem Betrage von rund 45.000,- DM hat er die bestellten Waren nicht geliefert. Er verwandte diesen Betrag für eigene Zwecke.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht verkennt zwar nicht, dass nicht schon jeder Kauf mit Vorschusszahlung ein Treueverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schafft. Es ist aber der Meinung, dass nach den Besonderheiten des Falles ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Finanzneubauamt Iserlohn bestanden habe. Die Tatsache, dass der Angeklagte überschuldet gewesen sei, und dass die Vorschussgelder sein gesamtes Betriebskapital gewesen seien, habe praktisch das Geschäftsrisiko auf das Finanzneubauamt Iserlohn „verschoben“. Dieser Umstand habe die Verpflichtung des Angeklagten „bedingt“, die Vorschussgelder auch so zu verwenden, wie es von dem Käufer vorgesehen gewesen sei.
Diese Darlegungen können die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht tragen. Der hier allein in Betracht kommende Treubruchstatbestand setzt voraus, dass der Täter die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dafür genügt nicht die allgemeine Pflicht zur Vertragserfüllung und auch nicht die allgemeine Schuldnerverpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen und auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (RGSt 73, 299; 77, 150). Die Verpflichtungen, deren Verletzung § 266 StGB ergreift, müssen vielmehr ihrem Wesen nach besondere Treueverpflichtungen sein. Wer bei Warenbestellungen den Preis im Voraus annimmt, um dafür die Ware zu beschaffen, hat noch nicht eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen; er darf über das in sein Eigentum übergegangene Geld auch für persönliche Zwecke verfügen (RGSt 69, 146; 70, 321 und die Entscheidung des erkennenden Senats in 2 StR 116/53 = NJW 1953, 1601). Nur ausnahmsweise kann bei der Entgegennahme von Vorauszahlungen eine treuhänderische Stellung entstehen. Und zwar dann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ausdrücklich zum Inhalt und zwar zum wesentlichen Inhalt des Vertrages gemacht worden ist (BGHSt 1, 186).
Im vorliegenden Falle hat das Landgericht dies nicht festgestellt. Die Erwägung des Urteils, die Verlagerung des Geschäftsrisikos habe die Pflicht des Angeklagten „bedingt“, die Gelder nur zweckgebunden zu verwenden, reicht dafür nicht aus. Vielmehr hätte es der Feststellung bedurft, dass beide Vertragsteile durch ausdrückliche Abreden oder doch zumindest stillschweigend vereinbart hatten, dass die Vorschussgelder nur für die Beschaffung des Materials verwandt werden durften. Ob eine solche Vereinbarung vorlag, ist nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft. Bei Abschluss des Vertrages ist sie offenbar nicht getroffen worden, weil damals eine Vorschusszahlung noch gar nicht in Aussicht genommen war. Ob die Umstände, die die Vorschussforderungen des Angeklagten begleiteten, zu einer Vereinbarung über die zweckgebundene Verwendung der Gelder geführt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dagegen spricht, dass die beiden Vertragsschließenden bei den beiden ersten Vorschussleistungen nur schriftlich miteinander verhandelt haben und in dem Schriftwechsel diese Frage nicht erörtert worden ist.
Auch hat der frühere Mitangeklagte ████, der das Finanzneubauamt Iserlohn bei den Vertragsverhandlungen vertrat, offenbar ohne besondere Rücksprache mit dem Angeklagten die Auszahlung der Vorschüsse angewiesen; und zwar, obwohl er erkannt hatte, dass die Angaben des Angeklagten in seinem „Sicherungs- und Übereignungs“-Vorschlag falsch waren. Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt (S. 34 UA), hat sich ███ auch gar keine bestimmten Vorstellungen darüber gemacht, ob und in welchem Umfange der Angeklagte mit dem Geld bereits Material eingekauft hatte. Ihm genügte es zu wissen, dass bei der Lieferfirma des Angeklagten Material vorhanden und lieferbar war (S. 24, 34 UA). Alles das spricht gegen eine ausdrückliche oder doch zumindest stillschweigende Vereinbarung, die Vorschussgelder nur in einer ganz bestimmten Weise zu verwenden. Andererseits erscheint es denkbar, dass eine solche Vereinbarung vor der dritten Vorschussleistung anlässlich der Aussprache vom 1. Oktober 1951, in der ███████ dem Angeklagten Vorhaltungen machte, getroffen worden ist. Die näheren Umstände dieser Aussprache werden besonders zu klären sein. Gegebenenfalls kommt von diesem Zeitpunkt an eine Untreue des Angeklagten in Betracht.
Hinzuweisen ist noch auf folgendes: Das Landgericht hat einen versuchten Betrug (§§ 263, 43 StGB) mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte zunächst tatsächlich den Willen gehabt habe, die Gelder nur für den Auftrag des Finanzneubauamtes zu verwenden (S. 35 UA). An anderer Stelle wird ausgeführt, der Angeklagte habe diese Absicht schon bald nach dem Empfang der ersten Vorschusszahlung aufgegeben (S. 19 UA). Diese Feststellung legt die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht die zweite und dritte Vorschussleistung gerade unter Vorspiegelung dieser Verwendungsabsicht erwirkt und sich damit eines Betruges schuldig gemacht hat. Eine solche Täuschungshandlung über innere Vorgänge kann für die Vorschussleistung ursächlich geworden sein, auch ohne dass die Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung des Geldes zum ausdrücklichen Vertragsinhalt gemacht wurde. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch noch in dieser Richtung zu klären haben.
Da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, in der erneuten Hauptverhandlung die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Lieferfirma ███ & ████████ näher aufzuklären, soweit es etwa für die innere Tatseite von Bedeutung sein kann.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges | |||
| Werner | Maaß |