Revision gegen Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 499/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Entscheidung über Wiedereinsetzung ist zu prüfen, ob nicht in der gebotenen Form vorgebrachte Verfahrensrügen Aussicht auf Erfolg haben; fehlen Erfolgsaussichten, kann die Frage der Wiedereinsetzung offen bleiben.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO setzt die darlegungsfähige Begründung voraus, inwieweit dem Gericht ein konkretes Verschulden an der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes trifft; pauschale Anschuldigungen genügen nicht.
Rügen nach §§ 338 Nr. 7, 275 StPO sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mitteilt, ob und wann die Urschrift des Urteils in die Akten gelangt ist und damit die Absetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO eingehalten wurde.
Rügen nach § 338 Nr. 8 StPO bedürfen der vollständigen Mitteilung der gestellten Beweisanträge und der Ablehnungsbeschlüsse; unvollständige oder fehlende Darlegungen erfüllen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 23. März 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Ob dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das Amtsgericht Suhl vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenen Form persönlich zu Protokoll des Amtsgerichts Suhl erklärt wurden (§ 299 StPO), kann offenbleiben, weil diese Rügen keinen Erfolg haben können:
1. Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretes Verschulden daran trifft, dass der Sitzungssaal im Gebäude der Staatsanwaltschaft Erfurt am 4. Dezember 1998 – wie der Beschwerdeführer behauptet – „ab mittags“ nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung einer „Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten Beamten“ genügt hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, dass der Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.
2. Rüge nach §§ 338 Nr. 7, 275 StPO: Der Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, dass das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt ist. Die Absetzungsfrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom 23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.
3. Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO: Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers und die Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisantrag vom 10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.
4. Rüge nach § 244 Abs. 2–4 StPO: Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung von Hilfsbeweisanträgen in seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht hinreichend mit.
5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung und Strafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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