Beschränkung der Verfolgung und Einbeziehung früherer Entscheidungen bei Einheitsjugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 499/96
- Datum
- 18.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaftsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ermöglicht eine Anpassung des Schuldspruchs auf die beschränkten Tatvorwürfe.
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind sämtliche in die einzubeziehende Entscheidung bereits einbezogenen früheren Entscheidungen erneut in die Verurteilung einzubeziehen und im Urteilstenor kenntlich zu machen.
Eine ergänzende Anwendung von § 31 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn die erforderliche erneute Einbeziehung früherer Entscheidungen vorzunehmen ist.
Die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung weitergehender Rügen, sofern kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 9. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/96 vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ (Enrico ██, 1976 in ██), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Dezember 1996 nach § 154a Abs. 2 StPO
Tenor
1. Die Verfolgung wird hinsichtlich des Angeklagten ██ im Fall III 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Mai 1996 a) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ██ ist schuldig der Brandstiftung und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass c) auch die Urteile des Amtsgerichts Meiningen vom 16. Januar 1995 – Ds 4 Js 13590/94 – und vom 20. März 1995 – Ds 4 Js 21067/94 – in die Verurteilung einbezogen werden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe
Der Senat hat im Fall III 1 der Urteilsgründe (UA S. 36) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt und den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils dementsprechend geändert.
Übersehen hat das Landgericht, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Für eine Anwendung von § 31 Abs. 3 JGG ist insoweit kein Raum mehr. Die somit gebotenen Einbeziehungen hat der Senat nachgeholt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Detter | Jahnke | Athing | |||
| Niemöller | Otten |