Einheitsjugendstrafe: Einbeziehung früherer Entscheidungen nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 499/96
- Datum
- 18.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind sämtliche Entscheidungen, die bereits in die einzubeziehende Entscheidung einbezogen waren, erneut in das Urteil einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 2 JGG).
Eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, soweit die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezieht.
Fehlt die erforderliche Einbeziehung oder Kennzeichnung im Urteil, kann das Revisionsgericht den Urteilstenor zur Nachholung der Einbeziehung ergänzen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 9. Mai 1996
Amtsgericht Meiningen, 26. Mai 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 499/96 vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen K ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1974, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Mai 1996 wird als unbegründet verworfen.
Der Urteilstenor wird jedoch dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26. Mai 1994 – 4 Js 14129/93 in die Verurteilung einbezogen wird. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Für eine Anwendung von § 31 Abs. 3 JGG ist insoweit kein Raum mehr. Die somit gebotene Einbeziehung hat der Senat nachgeholt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Detter | Jahnke | Athing | |||
| Niemöller | Otten |