Revision der Staatsanwaltschaft: Strafausspruch wegen Kokaineinfuhr aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 499/95
- Datum
- 29.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht greift in die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung nur ein, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder die verhängte Strafe den schuldangemessenen Rahmen derart verlässt, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums liegt.
Bei typischen Fällen von Rauschgiftkurieren ist die Differenzierung der Strafen in besonderem Maße an der Menge des transportierten Rauschgifts und dessen Wirkstoffgehalt auszurichten.
Allgemein bei Angehörigen der Gruppe der Rauschgiftkuriere vorkommende Milderungsgründe (Geständnis, bisherige Unbestraftheit, wirtschaftliche Not, untergeordnete Ausführungsrolle, Nichterreichen des Markts, Härte des Vollzugs für Ausländer) rechtfertigen nicht ohne weiteres eine deutlich niedrigere, schuldangemessene Strafe.
Die Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht kann erfolgen, ohne die Tatfeststellungen oder die Einziehungsentscheidung zu berühren; die Sache kann insoweit zur neuen Verhandlung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil
2 StR 499/95
vom 29. November 1995
in der Strafsache gegen ███ ███████ ███ Albeiro de Jesus Ospina ████, geboren am ████ 1967 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Bode, Dr., die Richterin am Bundesgerichtshof Otten, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; zugleich hat es die Betäubungsmittel nebst Verpackung, das Flugticket und Geld eingezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gilt dem Strafausspruch. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel ist zuungunsten des Angeklagten eingelegt und wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.
II. 1. Den Feststellungen zufolge traf der Angeklagte, ein zur Tatzeit 28 Jahre alter ████████, am 10. Februar 1995 mit einem Lufthansaflug aus ██ in Frankfurt am Main ein. Die Reise galt einem Rauschgifttransport, für den ihm eine Belohnung von 3000 US-Dollar zugesagt war; der Angeklagte führte in 85 Behältnissen, die er geschluckt hatte, 768,1 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 81 % mit sich, was einer Wirkstoffmenge von 622,2 g entspricht. Er wurde auf dem Flughafen festgenommen.
2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 – 5 StR 73/95).
Die für die Tat des Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten liegt aber nicht mehr innerhalb dieses Beurteilungsrahmens; sie ist unver-
tretbar milde. Dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat kann eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 BtMG) nur um neun Monate überschreitet, nicht mehr gerecht werden. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen Fall der Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln durch einen eigens hierzu eingesetzten Rauschgiftkurier. Angesichts der Menge des Kokains, die hier das 124-fache der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Gesetzes (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) betrug, des nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar.
Dass diese Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafmaßes liegt, ist hier gerade deshalb feststellbar, weil diejenigen Fälle, in denen Rauschgiftkuriere aus südamerikanischen Ländern gegen Belohnung „inkorporiertes“ Kokain auf dem Luftwege ins Inland bringen, sich in den sie kennzeichnenden, typischen Grundzügen weitgehend gleichen; daher muss sich bei ihrer Beurteilung die Differenzierung der Strafen mehr als sonst – wenn auch keinesfalls ausschließlich – an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts orientieren. Daran ändern auch nichts die Strafmilderungsgründe, die das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat; denn sie treffen so oder ähnlich, wiewohl mit fallbedingten, zumeist indes nicht wesentlichen Abweichungen, auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu. Das gilt namentlich für die Milderungsgründe des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraft-
heit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs, seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen Ausländer verbundenen Härte.
Der Strafausspruch muss nach alledem aufgehoben werden. Der Einziehungsausspruch wird davon nicht berührt. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.
| Jahnke | Niemöller | Otten | |||
| Theune | Bode |