Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Bewertung des besonders schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 499/87
Datum
12.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit 300 g Heroin verurteilt; der BGH hebt die Strafaussprüche auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte den erhöhten Strafrahmen allein aus der Menge der Haupttat abgeleitet, ohne den individuellen Tatbeitrag der Teilnehmer gesondert zu prüfen. Fehlt ein Regelbeispiel, erfordert die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls eine umfassende Abwägung aller tat‑ und täterbezogenen Umstände. Wegen vorhandener Milderungsgründe kann sich der Fehler auf das Strafmaß ausgewirkt haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob ein Fall als besonders schwer i.S. des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. anzusehen ist, ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob sein Tatbeitrag als besonders schwer erscheint.

2

Die bloße Schwere der Haupttat (z. B. aufgrund einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls für Mitbeteiligte; es bedarf einer eigenständigen Bewertung der Teilnahmehandlung.

3

Liegt ein Regelbeispiel vor, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt besonders schwer ist; fehlt ein Regelbeispiel, erfordert die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falls eine zusammenfassende Abwägung aller wesentlichen tat‑ und täterbezogenen Umstände.

4

Bei Vorliegen gewichtiger Strafmilderungsgründe muss das Tatgericht darlegen, weshalb diese Umstände trotz Abwägung eine Einstufung als unbenannter besonders schwerer Fall rechtfertigen; unterbleibt eine solche Begründung, liegt ein Rechtsfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 5. Juni 1987

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 499/87 Beschluss in der Strafsache gegen

███ aus ████████, geboren am ████ 1923 in ███████ (Türkei),

███ aus ██████, geboren am ████ 1944 in ████████ (Türkei),

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Juni 1987 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie das sichergestellte Heroin eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen und dem Einziehungsausspruch gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

Die Strafkammer ist bei der Strafrahmenwahl deshalb von dem erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. ausgegangen, weil „die Straftat, zu der die Angeklagten Beihilfe leisteten, das Handeltreiben mit 300 g Heroin, in ihrem Unrechtsgehalt den Regelbeispielen als besonders schwerer Fall gleichzustellen (ist), wie sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. ergibt“ (UA S. 10). Der Tatrichter hat folglich – wie sich insbesondere auch aus der zitierten Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. ergibt – die Unterstützungshandlungen der Angeklagten allein deshalb als besonders schweren Fall gewertet, weil die Haupttat wegen der nicht geringen Menge einen unbenannten besonders schweren Fall i.S. des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. dargestellt hatte.

Das war rechtsfehlerhaft, weil für jeden Beteiligten gesondert – wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat – zu prüfen ist, ob sein Tatbeitrag als besonders schwer erscheint (BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 2 StR 345/84 unter Hinweis auf BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206 und die ständige Rechtsprechung). Es hätte daher der Prüfung bedurft, ob die Teilnahmehandlung als solche als besonders schwerer Fall zu werten ist (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 46 Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).

Das Tatgericht hat darüber hinaus übersehen, dass zwar beim Vorliegen eines Regelbeispiels eine – allerdings widerlegbare – Vermutung dafür besteht, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist und deshalb weit häufiger die Ablehnung als die Annahme eines besonders schweren Falles näherer Begründung bedarf, dass jedoch beim Fehlen eines Regelbeispiels die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles jedenfalls dann einer zusammenfassenden Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände voraussetzt, wenn eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen Unrecht und Schuld des Täters oder die Schuld allein gemindert erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 2 StR 716/77). Angesichts der bereits vom Tatrichter aufgeführten gewichtigen Milderungsgründe lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten in den Strafaussprüchen ausgewirkt hat.

Dem schließt sich der Senat an.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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