Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Aufhebung und Rückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/98
Datum
25.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Vergewaltigung; das LG Kassel hatte fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgrund sind durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere unzureichende Darlegung zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Belastungszeugen und zur Entstehung polizeilicher Aussagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beruht die Verurteilung im Wesentlichen auf Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass alle für die Glaubhaftigkeit maßgeblichen Umstände erkannt und in die Überlegungen einbezogen wurden.

2

Bei kindlichen Zeugen in Missbrauchsverfahren ist die Entstehungsgeschichte früherer polizeilicher Aussagen und ein zunächst verschwiegenes Tatgeschehen gesondert zu erörtern, weil dies die Glaubwürdigkeit entscheidend beeinflussen kann.

3

Der Tatrichter hat sich mit der Persönlichkeit des Zeugen und erkennbaren Widersprüchen auseinanderzusetzen; bloße Wahrunterstellungen und die Abqualifizierung zentraler Falschangaben als 'Randbereich' genügen nicht zur Stützung der Überzeugungsbildung.

4

Eng räumlich, zeitlich und persönlich verknüpfte Vortaten dürfen bei der Beweiswürdigung nicht isoliert betrachtet werden, da nur eine verbunden betrachtende Würdigung eine umfassende Überprüfbarkeit der Glaubhaftigkeit ermöglicht.

5

Bezieht der Tatrichter ein psychologisches Gutachten zur Bestätigung der Zeugenaussage heran, hat er darzulegen, inwieweit das Gutachten die Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich zunächst verschwiegenen oder später ergänzten Tatumständen stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/98 vom 25. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Jugendschutzkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten (auf Nachtragsanklage) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und entschieden, dass der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte im September 1994 die Nebenklägerin mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat.

Soweit der Angeklagte weiter wegen dreier Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes angeklagt ist, wurde das Verfahren abgetrennt, da nach Ansicht des Tatrichters noch nicht geklärt war, ob die Nebenklägerin, die jeweils Opfer dieser Taten war, 1980 oder 1982 geboren ist.

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

II.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters leidet an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängeln.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte bestreitet jeglichen sexuellen Übergriff gegen die Nebenklägerin. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die Bekundungen des Tatopfers. Nach Überzeugung des Tatrichters ist *„die Zeugin nämlich glaubhaft und sind ihre Angaben richtig“* (UA S. 7).

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Diesen erhöhten Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil hier nicht gerecht. Dies gilt hier um so mehr, als ein weiteres Mädchen bei dem Vorfall dabei gewesen sein und von einer Vergewaltigung nichts bemerkt haben will (UA S. 13).

In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussage des Opfers nicht erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97).

Eine Erörterung lag hier schon deshalb nahe, weil die Nebenklägerin bei der polizeilichen Vernehmung einen erzwungenen Geschlechtsverkehr verschwiegen hat (UA S. 8).

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte einer nähren Darlegung bedurft, ob die Zeugin diese Tat gar nicht erwähnt oder bewusst anders geschildert hat.

Der Tatrichter hat sich auch mit der Persönlichkeit der Nebenklägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Solches war aber für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wichtig. Der Tatrichter nimmt in diesem Punkt stattdessen zahlreiche Wahrunterstellungen zu falschen Angaben der Zeugin vor (UA S. 9 und 10).

Die Falschangaben ordnet er dann dem Randbereich zu und teilt mit, sie würden seiner Überzeugungsbildung nicht entgegenstehen.

Die Wahrunterstellungen beziehen sich aber nicht nur auf verschiedene wahrheitswidrige Angaben der Zeugin zu Randgebieten, sondern auch zum Kernbereich. Wenn die Aussage der Zeugin zum Motiv, sich nicht gynäkologisch untersuchen zu lassen, falsch war, und ihre Angabe, der Angeklagte habe bei seinen sexuellen Übergriffen die Zimmertür abgeschlossen, nicht zutrifft, da diese sich gar nicht abschließen ließ, berührt solches bereits den Bereich des Kerngeschehens und ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens und hinsichtlich zentraler Beweistatsachen problematisch erscheinen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97).

In diesem Zusammenhang gewinnt auch an Bedeutung, dass eine Beweiswürdigung bezüglich der angedeuteten weiteren sexuellen Übergriffe (UA S. 5) nicht erkennbar vorgenommen wurde.

Der Tatrichter hat ersichtlich deshalb davon abgesehen, weil er insoweit das Verfahren abgetrennt hat.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall lässt sich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin aber nicht umfassend überprüfen, wenn nur die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu einem – wenn auch vielleicht dem schwersten – sexuellen Übergriff erörtert wird. Die Vorfälle haben hier einen derart engen zeitlichen, räumlichen und persönlichen Zusammenhang, dass eine völlig voneinander losgelöste Betrachtung den hier gebotenen erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht gerecht wird.

Soweit der Tatrichter zur Bestätigung seiner Überzeugung die Angaben der Diplom-Psychologin, die die Nebenklägerin untersucht und begutachtet hat (UA S. 8), heranzieht, fehlt es an näherer Angabe dazu, ob die spezielle Glaubwürdigkeit gerade auch hinsichtlich der zunächst verschwiegenen Vergewaltigung gegeben ist.

Da es sich bei der Nebenklägerin um das entscheidende Beweismittel handelt, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung insgesamt von den Rechtsfehlern erfasst ist.

III.

Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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