Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung beweiserheblicher Anträge zur Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 499/67
Datum
18.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Frankfurt auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen (Zellbesichtigung, sachverständige Untersuchung) des Angeklagten, die nicht der Anrechnung, sondern der strafmildernden Berücksichtigung der Untersuchungshaft galten. Die Kammer verkannt die Beweiserheblichkeit, sodass ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge, die darauf gerichtet sind, die Dauer und Bedingungen der Untersuchungshaft zur strafmildernden Berücksichtigung bei der Strafzumessung darzulegen, sind als beweiserheblich zu behandeln, soweit sie substantiiert begründet sind.

2

Die qualitative Beurteilung der Bedeutung eines Beweisantrags durch das Tatgericht muss den Verwendungszweck des Antrags richtig wiedergeben; eine Verkennung führt zu einer fehlerhaften Begründung der Ablehnung.

3

Wird ein Beweisantrag mit nicht zutreffender Begründung abgelehnt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dieser Ablehnung beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft bei der Strafzumessung ist zulässig, wenn aus den vorgelegten Beweismitteln konkrete, strafmildernd zu gewichtende Belastungen ersichtlich werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 499/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ████████ aus ████████ geboren den Kaufmann Günter am ██████ 1939 in BC, wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ ███████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 11. Oktober 1965 wegen Diebstahls im Rückfall, Betrugs im Rückfall und Beamtennötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 3. Juni 1966

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht wegen Beamtennötigung, sondern wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde; zugleich wurden der Strafausspruch im Fall II 3 und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens im Falle des Widerstands den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, einfachen Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine erneut eingelegte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, in der Untersuchungshaftanstalt Hammelsgasse eine Besichtigung der Zelle 342 vorzunehmen, hilfsweise Professor Dr. Degkwitz als Sachverständigen darüber zu hören, welche medizinischen Auswirkungen die elfmonatige Unterbringung in der Zelle für ihn hatte. Die Strafkammer hat beide Anträge „als beweisunerheblich abgelehnt“. Der Angeklagte hält die Ablehnung für nicht gerechtfertigt. Ihm ist im Ergebnis beizutreten.

Die Strafkammer ist, wie die Urteilsgründe (UA S. 4) zeigen, bei der Ablehnung davon ausgegangen, dass die Beweisanträge nur „im Hinblick auf die Anrechnung der Untersuchungshaft gestellt“ worden seien. Dies war indessen nicht der Fall. Den Angeklagten ging es nicht um die Anrechnung der Untersuchungshaft. Er wollte vielmehr erreichen, dass Dauer und Art der erlittenen Untersuchungshaft bei der Bemessung der Gesamtstrafe strafmildernd berücksichtigt würden; aus diesem Grunde sollte bewiesen werden, dass die Untersuchungshaft unter menschenunwürdigen Bedingungen vollzogen worden sei.

Dieser mit den Anträgen verfolgte Zweck geht unmissverständlich aus ihrer schriftlichen Begründung (Anlage II zum Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 1967) hervor: Dort bittet der Angeklagte zu prüfen, in welchem Maße der Strafzweck durch die Untersuchungshaft bereits erfüllt sei, und bei der Zumessung der Gesamtstrafe in erkennbarem Maßstab zu berücksichtigen, dass er, der Angeklagte, durch Form und Dauer der Untersuchungshaft erheblich beschwert sei.

Die Strafkammer hat sonach die Bedeutung der vom Angeklagten gestellten Beweisanträge verkannt und sie demzufolge mit nicht zutreffender Begründung abgelehnt. Es ist zwar angesichts ihrer Strafzumessungserwägungen und vor allem der zahlreichen und zum Teil hohen Einzelstrafen nicht wahrscheinlich, dass die Strafkammer, hätte sie die Beweisanträge zutreffend beurteilt, dem Vollzug der Untersuchungshaft entscheidendes Gewicht beigemessen und deshalb letztlich eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte; ver-

pflichtet hierzu wäre sie jedenfalls nicht gewesen. Der Senat kann andererseits aber auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Anträge beruht. Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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