Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue/Betrug bei Kreditmöbelgeschäften; Strafzumessung und Irrtumsabgrenzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 499/58
Datum
12.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen u.a. wegen Konkursvergehens (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), Betrugs und Untreue im Zusammenhang mit manipulierten Handelsbüchern und Kreditmöbelgeschäften. Er berichtigte die Schuldsprüche hinsichtlich des Konkursdelikts und hob Teile der Schuldsprüche sowie die gesamten Strafaussprüche wegen Rechtsfehlern auf. Beanstandet wurden u.a. unzureichende Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten in mehreren Bankfällen sowie eine nicht nachprüfbare Irrtumswürdigung (möglicher Tatbestands- statt Verbotsirrtum). Zudem rügte der BGH durchgreifende Strafzumessungsfehler, insbesondere unzulässige Doppelverwertung und nicht festgestützte Strafschärfungsgründe, und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn die Revision nicht konkret bezeichnet, welcher Beweismittel sich das Tatgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen.

2

Werden Tatsachen, die bereits den Schuldspruch tragen, bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend verwertet, liegt eine unzulässige Doppelverwertung vor.

3

Für die Verurteilung wegen (Mit‑)Täterschaft oder Teilnahme an einem Täuschungsdelikt müssen Feststellungen getroffen werden, aus denen sich die konkrete Beteiligung an der Täuschungshandlung oder ein hinreichend belegter späterer Betrug durch pflichtwidriges Unterlassen ergibt.

4

Hält das Tatgericht einen Irrtum des Täters für unbeachtlich, muss es die tatsächlichen Grundlagen des Irrtums so feststellen, dass die Abgrenzung zwischen Verbotsirrtum und Tatbestandsirrtum revisionsrechtlich nachprüfbar ist.

5

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann auch bei nicht formaler Vertragsstellung bestehen, wenn der Täter aufgrund eingeräumter Befugnisse und faktischer Stellung Vermögensinteressen eines Vertragspartners eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Otto C) aus B), dort geboren am 1901, Täter fee ██

2. die Kauffrau Margarete geborene ███ ████ B) C); geboren

wegen Konkursvergehens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1958 in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Otto C) wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juli 1958

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt wegen einfachen Bankerotts wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist,

b) mit den Feststellungen in den Fällen C), ███ C) C) ma) sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

II. Auf die Revision der Angeklagten Margarete C) wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte statt wegen Beihilfe zum einfachen Bankerott wegen Beihilfe zum Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

den Angeklagten Otto C) wegen einfachen Bankerotts, wegen Betruges und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu sechs Geldstrafen,

die Angeklagte Margarete wegen Beihilfe zum einfachen Bankerott, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu sieben Geldstrafen.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

Die Revision der Angeklagten Margarete C) D) A)

Verfahrensrügen:

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig; die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Der behauptete Verfahrensverstoß bei der Vernehmung des ████████████ besteht nicht. Seine Vernehmung durch ein beauftragtes Mitglied der erkennenden Strafkammer ist ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Beschluss vom 8. Juli 1958 angeordnet worden.

4. Ein Verfahrensfehler bei der Bewertung der Aussage des ███████ ██ ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision einen gedanklichen Widerspruch darin findet, dass die Strafkammer diesem Zeugen geglaubt hat, obwohl sie ihn wegen Verdachts der Beteiligung nicht vereidigt hatte, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO.

II. Sachbeschwerde

A) Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler.

1. Beihilfe zum Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte gemeinsam mit dem Steuerhelfer C____ im Geschäft ihres Ehemannes die Handelsbücher gefälscht, und zwar so unvollständig, dass sie keine Übersicht des Vermögenszustandes boten. Soweit sie die Bücher nicht selbst geführt hat, sind die Mängel darauf zurückzuführen, dass ████ nur einen Teil der Unterlagen zugänglich gemacht hat. Sie hat diese Art der Tätigkeit im Bewusstsein ihrer Folgen auch nach Kenntnis des sie aufklärenden Prüfungsberichts des Finanzamtes fortgesetzt.

Die Revision verneint zu Unrecht die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den mangelhaften Zustand der Buchführung. Sie verkennt bei ihren Ausführungen, dass die Angeklagte aktiv tätig geworden ist und dass ihr nicht etwa nur Unterlassungen vorzuwerfen sind. Soweit ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermisst werden, ist das Revisionsvorbringen offensichtlich unbegründet.

Der Senat hat den Urteilsspruch zur Klarstellung des Schuldvorwurfs berichtigt (§ 269 Abs. 4 StPO).

2. Untreue zum Nachteil der █████████████ oe

In beiden Fällen hat die Angeklagte die entsprechend ihrer Bitte mit den Prolongationswechseln von den Firmen übersandten Scheckbeträge ganz oder zum Teil nicht zur Einlösung der Erstwechsel, sondern bestimmungswidrig für andere Zwecke verwandt und dadurch die Firmen bewusst geschädigt. Mit Recht hat die Strafkammer ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB angenommen. Wenn die Angeklagte auch nicht Geschäftsinhaberin war, so übte sie doch nach den Feststellungen auf Grund ihres Aufgabenkreises einen so wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang aus, dass auch sie den Geschäftspartnern ihres Ehemannes jedenfalls in Fällen zur Treue verpflichtet war, die sie selbst maßgebend bestimmte. Das war hier der Fall. Die Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen nicht nur im Verkauf und in der Buchführung tätig, sie führte darüber hinaus selbständig den Schriftverkehr und leistete auch die wesentlichen übrigen kaufmännischen Arbeiten; nach außen trat sie als Mitinhaberin auf. Soweit die Revision diese Feststellungen bestreitet oder behauptet, sie seien widersprüchlich oder unklar, ist ihr Vorbringen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3. Gegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall C____ bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt auch keine Einwände.

4. Auch die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit zum Nachteil der Kundenkreditbank in fünf Fällen mit Betrug

1484 keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dem zwischen dem mitangeklagten Ehemann und der Bank geschlossenen schriftlichen Vertrag durften Kreditanträge nur eingereicht werden, wenn die auf Teilzahlung verkauften Möbel an die Kunden „ausgeliefert“ waren und diese die Anzahlung geleistet hatten. Auslieferung bedeutete nach dem Zusammenhang Übereignung der Möbel durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes an die Kunden, die ihrerseits der Bank mittels Besitzkonstituts Sicherungseigentum verschafften und über die Möbel vor Bezahlung aller Kaufpreisraten an sie nicht verfügen durften. Auf diese Weise sollten Scheingeschäfte verhindert und der von der Bank nach Eingang der Anträge dem mitangeklagten Ehemann vorausgezahlte Kaufpreis gesichert werden. Geschäfte ohne Übergabe der Möbel an die Kunden konnten diesen Zweck nicht erfüllen. Soweit die Revision den Begriff der Auslieferung anders auslegt oder ausreichende Feststellungen hierzu vermisst, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.

In dem Vertrag war festgelegt, dass auch die Angeklagte zu verbindlichen Erklärungen gegenüber der Bank befugt sei.

a) In den Fällen C____, 5 █████████████ hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in den Kreditanträgen wahrheitswidrig angegeben, die verkauften Möbel seien ausgeliefert worden, während sie in Wirklichkeit in den Betriebsräumen verblieben. Zwar ist nicht geklärt, wer von den beiden Angeklagten die Anträge jeweils bei der Kundenkreditbank eingereicht hat. Das ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung der angeklagten Ehefrau ohne Bedeutung; denn den Feststellungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass die von ihr ausgefertigten Anträge auch mit ihrem Willen eingereicht worden sind. Die Bank hat hiernach die Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet, obwohl die zu ihrer Sicherheit ausbedungene Auslieferung der Möbel nicht vorgenommen war, und erlitt dadurch einen Vermögensschaden.

Mit Recht hat die Strafkammer das täuschende Verhalten der Angeklagten nicht nur als Betrug, sondern auch als Untreue gewertet. Insbesondere begegnet die Annahme eines Treueverhältnisses keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Angeklagte auch nicht Vertragspartner war, so war sie doch in die zwischen ihrem Ehemann und der Bank getroffene Vereinbarung einbezogen worden. Die Bestimmung, nach der auch sie zu verbindlichen Erklärungen gegenüber der Bank befugt sein sollte, ist ersichtlich wegen ihres Aufgabenkreises und ihrer besonderen Stellung im Geschäft getroffen worden. Die Bank hatte diese Befugnis in der Erwartung erteilt, dass ihre Vermögensinteressen von der Angeklagten mit der gleichen Sorgfalt wahrgenommen würden wie von ihrem Ehemann. Davon ist auch die Angeklagte ausgegangen. Von der ihr erteilten Befugnis durfte sie deshalb auch nur in Wahrung der damit verbundenen Treupflichten Gebrauch machen.

Die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Untreue in diesen Fällen und die Verurteilung wegen eines weiteren, in Tatmehrheit begangenen Betruges zum Nachteil des Kunden █████ sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

b) In den Fällen ███ und ███ hat die Angeklagte in Wirklichkeit nicht getätigte Kreditverkäufe vorgetäuscht und die Auszahlung der Kreditbeträge erwirkt. ████ kaufte nach den Urteilsfeststellungen andere als die im Kreditantrag angegebenen Möbel gegen Barzahlung. Mit ███, der ebenfalls einen Barkauf tätigen wollte, vereinbarte die Angeklagte Zahlung des Restkaufpreises innerhalb einer kurzen Frist an sich; zugleich erschlich sie sich von ihm die Unterschrift für einen Kreditantrag an die Bank; sie hat nur einen Teil seiner Leistungen für ihn an die Bank abgeführt.

Auch in diesen Fällen ist gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nichts einzuwenden. Bei der klaren Sachlage erübrigten sich eingehendere Ausführungen zur inneren Tatseite.

Die Annahme eines weiteren Betruges zum Nachteil des Kunden ███ ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Fraglich ist nur, ob dieser Betrug nicht eine selbständige Handlung gegenüber der zum Nachteil der Bank begangenen Straftat darstellt. Das bedarf jedoch keiner Erörterung, da die Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist.

B) Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen zur Strafzumessung begegnen durchgreifenden Bedenken.

1. Allgemein, und das gilt auch für den mitangeklagten Ehemann, hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, die Angeklagten hätten „ihr Gewinnstreben allen anderen Erwägungen vorangestellt“, sie hätten „ihre Lebenshaltung noch weiter steigern“ und sich „um jeden Preis ein enormes Einkommen erwirtschaften“ wollen. Für einen solchen Vorwurf fehlt es an Feststellungen. Er lässt sich auch nicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – jedenfalls nicht ohne weiteres – rechtfertigen; denn danach haben die Angeklagten noch Jahre nach der Währungsreform ein einwandfreies Leben geführt. Die Mehrzahl der Straftaten haben sie erst begangen, als ihre Geschäfts- und Vermögensverhältnisse fast ausweglos schlecht waren. Den erzielten Erlös haben sie mindestens zu einem Teil zur Abdeckung der Geschäftsschulden verwandt; insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass sie besonderen Aufwand getrieben hätten. Fehlerhaft ist auch die Erwägung, ihre tadelfreie Führung habe die Angeklagten nicht abgehalten, „trotz ihres vorgerückten Alters“ eine ganze Serie von Straftaten auszuführen; das vorgerückte Alter ist kein Strafschärfungsgrund.

2. Zur Beihilfe zum Konkursvergehen ist straferschwerend ausgeführt, es sei vor allem die Schuld der angeklagten Ehefrau als der Tatkräftigeren, dass der Steuerhelfer ██ nicht ersetzt oder überwacht worden sei. Auch dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Abgesehen davon, dass die Angeklagte nicht Geschäftsinhaberin war und daher allenfalls Überwachungspflichten hatte, hätte die Verletzung solcher Pflichten ihre Verurteilung nur begründen können, nicht aber zusätzlich noch strafschärfend gewertet werden dürfen (vgl. Dallinger MDR 1957, 17 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen ist die Angeklagte verurteilt worden, weil sie – und zwar vorsätzlich – entweder selbst Bücher falsch geführt oder C____ nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte; die Ausführungen der Strafkammer bringen also Gründe der gesetzlichen Strafandrohung bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend zur Geltung. Das ist unzulässig.

Bei den Betrugsfällen ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass einige der Opfer „noch auf Jahre hinaus“ Zahlungen leisten müssten, ohne jemals die Möbel zu bekommen. Auch diese Erwägung ist fehlerhaft. Dass die Angeklagte ihre Kunden um die Möbel gebracht hat, war der Grund für ihre Verurteilung. Dass nun die Kunden ihre Schuld bei der Bank in viel kleineren Raten, also langfristiger, tilgen dürfen, ist kein Strafschärfungsgrund. Im Übrigen wiederholt sich in diesem Zusammenhang und bei der Bemessung der Gesamtstrafe der bereits aufgezeigte Fehler, dass straferschwerend berücksichtigt worden ist, die Angeklagte habe betrogen, um ihren „eigenen Aufwand nicht einschränken“ zu müssen und „um jeden Preis“ ein gutes Leben führen zu können.

Die Revision der Angeklagten führt hiernach zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Revision des Angeklagten ████ ██

Verfahrensrügen:

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; sie kann nicht darauf gestützt werden, dass an eine Beweisperson noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125).

2. § 267 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. In der Bitte der Verteidigung „um eine milde Strafe“ liegt kein als solcher erkennbarer Antrag, mildernde Umstände zuzubilligen; vgl. BGH 3 StR 367/52 vom 18. Dezember 1952 bei Dallinger MDR 1953, 148. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die weiteren Verfahrensrügen, die der hierzu bevollmächtigte Verteidiger der Mitangeklagten Margarete C) auch für den Angeklagten erhoben hat, sind bereits behandelt.

Sachbeschwerde:

1. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der allgemeinen Behauptung der Revision hat die Strafkammer zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen.

Der Senat hat auch in diesem Fall zur Klarstellung des Schuldvorwurfs den Urteilsspruch berichtigt (§ 260 Abs. 4 StPO).

2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des ███████ ███ ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen war C) mit der Zahlung seiner Raten an die Kundenkreditbank in Verzug geraten. Obwohl der Angeklagte über die der Bank gehörige Forderung nicht verfügen durfte, verklagte er unter Verschweigen dieser Tatsachen auf Zahlung an sich und erwirkte einen vollstreckbaren Zahlungstitel; den daraufhin von ███ ████ geleisteten Betrag verbrauchte er für sich.

Soweit die Revision grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme eines Prozessbetruges erhebt, verkennt sie, dass der Angeklagte sich hier einen Titel über eine ihm nicht gehörige und auch nicht seiner Verfügungsberechtigung unterliegende Forderung erschlichen und damit in jedem Fall einen ihm nach dem sachlichen Recht nicht zustehenden, rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und erlangt hat. Ob es sich dabei um ein kontradiktorisches oder nur um ein Versäumnisurteil handelt, macht keinen Unterschied (RGSt 72, 173, 115).

Mit Recht hat es die Strafkammer als unerheblich angesehen, dass der Angeklagte bei Klageerhebung irrtümlich von einer durch die Bank bereits vorgenommenen Rückbelastung seines Kontos ausgegangen ist. Nach dem Vertrag erhielt er die Verfügungsberechtigung über eine Kundenforderung erst mit der Aushändigung der betreffenden Urkunden durch die Bank; auf die Rückbelastung sollte es nicht ankommen. Das war dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch bekannt. Unerfindlich ist es deshalb, warum der Angeklagte – wie die Revision meint – bereits mit der Rückbelastung das Einverständnis der Bank zu Verfügungen über die Forderung habe unterstellen dürfen. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch dann ein Vermögensschaden eingetreten, wenn tatsächlich eine Rückbelastung erfolgt wäre. Solange die Urkunden nicht ausgehändigt waren, konnte die Bank über die █████████ verfügen und sie insbesondere geltend machen. Sie war in jedem Fall wegen des gegen ihn ergangenen Zahlungstitels geschädigt.

3. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank in vier Fällen kann dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Im Fall ███ hat die Strafkammer, wie bereits ausgeführt, mit Recht einen von der mitangeklagten Ehefrau durch wahrheitswidrige Erklärungen im Kreditantrag begangenen Täuschungsbetrug angenommen. Dass sich der Angeklagte an dieser Täuschungshandlung beteiligt hat, ist den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Insoweit heißt es lediglich, einer der Angeklagten, die sich über die geschäftlichen Angelegenheiten gegenseitig unterrichteten, habe den Antrag eingereicht. Daraus kann aber weder gefolgert werden, dass der Angeklagte den Antrag eingereicht hat, noch ergibt sich hieraus, dass er vor Einreichung des Antrages gerade in diesem Fall von der mitangeklagten Ehefrau über die wahrheitswidrigen Angaben unterrichtet worden ist oder auf andere Weise hiervon erfahren hat. Auch für die Annahme, der Angeklagte habe später nach Kenntnisnahme von der Täuschungshandlung durch Nichtaufklärung der Bank Betrug begangen, fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

Die Aufhebung dieser Verurteilung erfasst auch die Verurteilung wegen Untreue (Tateinheit).

b) In den Fällen ███ C2) wa ████ hat die Strafkammer ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen über die Art der Beteiligung des Angeklagten an den von der mitangeklagten Ehefrau begangenen strafbaren Handlungen getroffen. Sie begnügt sich lediglich mit einem Hinweis auf die fehlerhaften Ausführungen zum Fall ███. Auch insoweit muss das Urteil daher aufgehoben werden.

4. Mit Recht beanstandet die Revision auch die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Fall ███. Nach den Feststellungen hat Frau ███ die von ihrem Ehemann auf Ratenzahlung gekauften Möbel an den Angeklagten zurückgegeben. Die Strafkammer findet die Untreue in der Inbesitznahme der im Sicherungseigentum der Kundenkreditbank stehenden Möbel. Sie räumt zwar ein, dass der Angeklagte sich hierzu möglicherweise der Bank gegenüber für berechtigt angesehen habe; sie hält diesen Irrtum aber für fahrlässig verschuldet und deshalb für unbeachtlich. Sie nimmt also offensichtlich einen Verbotsirrtum an. Ob das richtig ist, vermag der Senat indessen nicht nachzuprüfen, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, weshalb der Angeklagte sein Tun für rechtmäßig gehalten hat. Es ist nicht auszuschließen, dass er sich über gesetzliche Tatumstände der Untreue geirrt oder irrtümlich Tatumstände angenommen hat, die einen Rechtfertigungsgrund enthalten. Dann läge aber kein Verbotsirrtum, sondern ein die Verurteilung ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHSt 2, 194).

Unabhängig hiervon kann eine Untreue allerdings auch deshalb vorliegen, weil der Angeklagte der Kundenkreditbank die Rücknahme der Möbel auf sein Lager nicht angezeigt hat. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit bisher nicht in Erwägung gezogen. Sie wird dies nachholen und insbesondere zur inneren Tatseite aufklären müssen, weshalb der Angeklagte die Bank nicht unterrichtet hat.

Die hierdurch bedingte Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue erfasst auch die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kunden ███ (Tateinheit). Auch sie ist im Übrigen nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat Betrug angenommen, weil der Angeklagte Frau ███ durch Täuschung zur Rückgabe der Möbel bewogen habe. Für ██████████ war dabei die irrtümliche Annahme ausschlaggebend, dass ihr Ehemann nun auch von seinen Ratenzahlungspflichten gegenüber der Bank befreit wäre. Nach den Urteilsfeststellungen ist es aber zweifelhaft, ob dieser Irrtum auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten zurückzuführen ist, oder lediglich auf einer eigenen falschen Auslegung des schriftlichen Vertrages mit der Bank beruhte. Festgestellt ist nämlich zunächst nur, dass der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt habe, er habe von der Bank „noch nichts gutgeschrieben erhalten“. Diese Erklärung allein kann den aufgezeigten Irrtum nicht bewirkt haben. Im Rahmen der Rechtsausführungen heißt es dann allerdings, der Angeklagte habe weiterhin vorgespiegelt, mit der Rückgabe der Möbel an ihn werde auch der Kaufvertrag rückgängig gemacht und weder an ihn noch an die Bank seien weitere Raten zu zahlen. Die Strafkammer wird diese Unstimmigkeit klarstellen und gegebenenfalls prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte etwa dadurch getäuscht hat, dass er Frau ███ nicht über die Rechtslage aufgeklärt hat.

5. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall █████████ kann aus den gleichen Gründen wie im Fall ███ nicht bestehen bleiben. Das Urteil enthält insoweit nur eine Bezugnahme auf die dortigen Feststellungen und Ausführungen.

Diese bedingt wiederum auch die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kunden ███, die im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch ██████████ hat nach den Urteilsfeststellungen die auf Ratenzahlung gekauften Möbel wegen Zahlungsschwierigkeiten an den Angeklagten zurückgegeben. Er ging dabei ebenfalls von der irrigen Erwartung aus, dass er alsdann keine Zahlungen mehr zu leisten brauchte. Mit Recht sieht die Strafkammer eine Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er – obwohl er den Irrtum und seine Bedeutung für ███ erkannte – es pflichtwidrig unterlassen hat, diesen über die Rechtslage aufzuklären. Die Revision meint nun, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ███ seine weitere Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank gekannt, jedoch angenommen habe, der Angeklagte werde ihn jedenfalls hiervon freistellen. Dies würde indessen die Rechtslage nicht entscheidend ändern. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt, unmittelbar vor Konkurseröffnung, zahlungsunfähig und zu einer Freistellung außerstande. Das war ihm auch bekannt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ███ auch insoweit aufzuklären.

6. Die Revision des Angeklagten führt hiernach zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen ███, C____), ███ und ███. Damit entfällt insoweit zugleich auch der Strafausspruch.

Der Strafausspruch in den übrigen Fällen – Konkursvergehen, ███ – kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Zur Revision der mitangeklagten Ehefrau sind bereits unter Ziffer II b) 1. die beide Angeklagten betreffenden Mängel der Strafzumessung aufgezeigt. Diese Mängel haben ersichtlich die Bemessung aller Einzelstrafen beeinflusst und zwingen deshalb zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Ergänzend sei noch folgendes bemerkt:

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe die Konkurseröffnung hinausgezögert; worauf sich dieser Vorwurf gründet, ist nicht ersichtlich. Sie führt weiter strafschärfend an, der Angeklagte habe sich bisher nicht veranlasst gesehen, den Geschädigten „nur eine einzige Mark“ zu ersetzen; ob er dazu in der Lage war, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

In den Fällen ███ wird anstelle von Strafzumessungsgründen lediglich der Tatbestand wiederholt, womit der Vorschrift in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genügt ist.

Gerie Geschäftsstelle,Dr. DotterweichBuschMenges
JustizangestellterBaldusScharpenseel
BGH: Untreue/Betrug bei Kreditmöbelgeschäften; Strafzumessung und Irrtumsabgrenzung — Themis