Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung: Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 499/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, weil Angriffe auf die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig sind und keine Rechtsverletzungen festgestellt wurden. Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist darauf beschränkt, Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO geltend zu machen; Angriffe, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren unzulässig.

2

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn objektiv weitere Beweiserhebungen erforderlich sind; bloße Missbilligung der Beweiswürdigung rechtfertigt keine Rechtsrüge.

3

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB findet auf die Straftat der falschen Anschuldigung (§ 164 StGB) keine Anwendung.

4

Die Überschreitung der Frist des § 275 StPO für das Absetzen der Urteilsgründe begründet nicht automatisch die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, soweit das Urteil nicht hierauf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 11. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Pastorenehefrau Paula K███, geb. W██, geboren am █ 1905 in ███ ██, wegen falscher Anschuldigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Februar 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen vorsätzlich begangener falscher Anschuldigung in drei Fällen nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Behauptung der Revision, von der Strafkammer sei das Gutachten des Sachverständigen nur unvollständig verwertet worden, richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Eine solche Rüge ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Denn die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO).

Dies gilt auch für die Behauptungen der Revision, dass das Urteil falsche tatsächliche Feststellungen enthalte oder sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Punkten erschöpfend auseinandersetze und diese überhaupt nicht oder nicht richtig wiedergebe. Dies sind alles tatsächliche Ausführungen, auf die eine Revision nicht gestützt werden kann.

Nach den Ausführungen des Urteils lässt sich nicht bejahen, dass die Strafkammer noch einen weiteren Gutachter hätte hören müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht liegt daher nicht vor. Die Beanstandung der Revision in diesem Punkt, die wohl als eine Rüge dieser Art aufzufassen ist, geht fehl.

Die Strafkammer folgert aus den Handlungen der Angeklagten, dass sich aus ihnen eine gemeine und niederträchtige Gesinnung offenbare. Diese Auffassung des Tatrichters kann im Revisionsverfahren nicht mit der Begründung angefochten werden, dass bedingter Vorsatz und charakterliche Veranlagung der Angeklagten eine solche Folgerung ausschlössen. Im Ergebnis wendet sich die Revision mit diesen Angriffen ebenfalls lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher in ihrem Vorbringen insoweit unbeachtlich.

Die tatsächlichen Ausführungen der Revision zur Frage eines Beschlusses des Kirchenvorstandes in der Wohnungsangelegenheit des Gemeindehelfers P█ können als solche nicht Gegenstand der Erörterung im Revisionsverfahren sein. Das Urteil weist in diesem Punkt aber auch keine Widersprüche auf, so dass es darin rechtlich nicht beanstandet werden kann.

Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO für das Absetzen der Urteilsgründe kann das Urteil selbst nicht beruhen. Die darauf gestützte Rüge der Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Angeklagten nicht vorgehalten worden sei, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben. Denn für die strafbare Handlung der falschen Anschuldigung nach § 164 StGB gilt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht (vgl. KGSt Band 71, 8, 37). In diesem Sinne setzt sich das angefochtene Urteil auch zutreffend mit dieser Frage auseinander.

Da die Strafkammer in ihrem Urteil ausdrücklich vermerkt, dass die Vorstrafe der Angeklagten nicht straferschwerend verwertet worden ist, weil sie zeitlich weit zurückliege und einem anderen Gebiet angehöre, bedarf es keiner ergänzenden Erörterung über die spätere Bestrafung der Angeklagten wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Diese Bestrafung ist zwar zeitlich nicht so weit zurückliegend, ihrer Natur nach aber noch viel weniger geeignet, in dem gegenwärtigen Strafverfahren für die Verurteilung der Angeklagten erschwerend in Betracht gezogen zu werden. Das Urteil gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es doch geschehen sein könnte.

Auf die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Jedoch bedarf die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO um deswillen der Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu prüfen und zu entscheiden ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

Dr. DotterweichWernerWillms
BaldusMenges
Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung: Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage — Themis