Revision der Staatsanwaltschaft gegen Meineidsfreispruch verworfen – Beweiswürdigung prüfungstauglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/93
- Datum
- 05.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, inwiefern das Tatgericht entscheidungserhebliche Feststellungen übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Die bloße Tatsache, dass Zeugen ihre früheren Angaben in einzelnen Punkten berichtigen, begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf vorsätzliches oder fahrlässiges Falschaussagen in den ursprünglichen Aussagen.
Legt der Revisionsführer wörtliche berichtigende Zeugenaussagen vor, muss er darlegen, dass deren Wortlaut einen nachvollziehbaren Rückschluss auf ein bewusst falsches Aussageverhalten der früheren Aussage zulässt.
Ist eine derartige Substantiierung nicht erbracht, liegt kein Rechtsfehler vor und die Revision ist als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 49/93 vom 5. Mai 1993 in der Strafsache gegen
H ███ aus ███████████, geboren am Karlheinz ████ 1940 in █████████,
████ aus ██████████████, geboren Johann am ███ 1939 in ████,
wegen Meineides
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Streck als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███ sowie Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ██, Justizassistentin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Meineides freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Die Anklage legte den Angeklagten zur Last, im Strafverfahren gegen W. vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz am 19. Mai 1987 als Zeugen falsch ausgesagt und diese Aussagen beschworen zu haben. Nach den Feststellungen berichtigten die Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 1987 ihre Aussagen vom 19. Mai 1987 in einzelnen Punkten.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Lücke in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils darin, dass sich das Landgericht nicht im gebotenen Umfang mit den wörtlich protokollierten Zeugenaussagen der Angeklagten vom 30. Juli 1987, die in der Revisionsbegründung im Wortlaut wiedergegeben werden, auseinandergesetzt habe.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass beide Angeklagte am 30. Juli 1987 ihre objektiv unrichtigen Angaben über ein Datum „berichtigten“ (UA S. 27), und dass der Angeklagte ███ seine Angaben zu den Vorgängen um die Ablösung des W. als V-Mann-Führer „berichtigt bzw. klargestellt“ habe (UA S. 44). Dass das Ergebnis seiner Beweiswürdigung mit den berichtigenden Zeugenaussagen vom 30. Juli 1987 unvereinbar sei, behauptet die Revision nicht. Sie legt auch nicht dar, inwiefern der Wortlaut der berichtigenden Zeugenaussagen einen Rückschluss auf vorsätzlich oder fahrlässig falsches Aussageverhalten am 19. Mai 1987 gestattet hätte. Sie vermisst lediglich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Bekundungen im Urteil. Damit ist ein Rechtsfehler nicht dargetan.
Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
| Jahnke | Niemöller | Streck | |||
| Maier | Gollwitzer |