Treffer
BGH Beschluss

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben mangels Sachverständigenanhörung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 498/96
Datum
13.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Anordnung von Sicherungsverwahrung und weitere Verfahrensfehler. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, weil das Landgericht keinen Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose gemäß § 246a Satz 1 StPO angehört hat. Frühere Anordnungen entbinden nicht von der Anhörungspflicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revisionsteile werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt die vorherige Anhörung eines Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose gemäß § 246a Satz 1 StPO voraus.

2

Die Verpflichtung zur Anhörung eines Sachverständigen besteht auch dann fort, wenn gegen den Beschuldigten bereits früher Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

3

Ein Verstoß gegen § 246a Satz 1 StPO ist nicht unschädlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterlassene Sachverständigenanhörung die Entscheidung über Sicherungsverwahrung oder die Strafzumessung beeinflusst hat.

4

Ist die insofern mögliche Beeinflussung nicht auszuschließen, sind die gegen die Sicherungsverwahrung gerichteten Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon kann die Aufrechterhaltung anderer Maßnahmen (z. B. nach §§ 69, 69a StGB) unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/96 vom 13. November 1996 in der Strafsache gegen Hans Horst H. aus ███, geboren am ███ ███ 1944 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sch. ███ aus ████, geboren am ██ Jakob 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch a) b) soweit gegen beide Angeklagte Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und sechs Monaten (H.) bzw. zehn Jahren ████████ ██ verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Angeklagten ████████ hat es die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Gegen beide Angeklagte hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

Die Strafkammer hat Sicherungsverwahrung angeordnet, ohne in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen zur Gefahrlichkeitsprognose zu vernehmen. Die Revisionen beanstanden mit der Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht damit gegen § 246a Satz 1 StPO verstoßen hat. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel des § 66 StGB (BVerfG NJW 1995, 3047; BGHSt 9, 1 ff.; BGHR StPO § 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung 1 und 2; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 5). Dass gegen beide Angeklagte bereits früher Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, entband die Strafkammer nicht von der Verpflichtung zur Anhörung eines Sachverständigen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Verstoß gegen § 246a Satz 1 StPO Einfluss auf die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gehabt hat. Nicht auszuschließen ist auch, dass bei Anhörung eines Sachverständigen niedrigere Strafen verhängt worden wären, so dass auch die Strafaussprüche keinen Bestand haben können. Bestehen bleiben können aber die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB.

Der Schuldspruch, der aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Auszuschließen ist auch, dass die Anhörung eines Sachverständigen Hinweise auf die Anwendung von § 20 StGB bei den Angeklagten hätte ergeben können. Die weitergehenden Revisionen waren deshalb als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

TheuneDetterBode
JahnkeAthing
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