Revision: Aufhebung wahlweiser Verurteilung wegen Diebstahl/Hehlerei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/86
- Datum
- 26.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wahlweise Verurteilung ist nur zulässig, wenn der Tatrichter sicher und frei von Rechtsfehlern überzeugt ist, dass entweder der eine oder der andere Tatbestand vorliegt.
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei muss festgestellt werden, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft der Sache kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm und auf einen eigenen materiellen Vorteil abzielte.
Widersprüchliche Beurteilungen desselben Tatsachenkomplexes in verschiedenen Teilen des Urteils begründen einen Sachmangel in der Beweiswürdigung.
Bei der Prüfung des Merkmals der Absatzhilfe sind tatsächliche Umstände (z.B. kurzfristiges Zurückkehren nach Überschreiten einer Grenze oder die Dauer des Besitzes) zu berücksichtigen; sie können gegen die Annahme einer Absatzförderungsabsicht sprechen.
Hat die Tat- und Beweiswürdigung erhebliche Mängel, so hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, wenn eine sichere, rechtsfehlerfreie Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 498/86
in der Strafsache gegen Rudolf Kurt ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1957 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder – in wahlweiser Feststellung – wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Maßregel gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB (isolierte Sperrfrist) angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nacht zum 28. September 1985 aus der Werkstatt des Zeugen ███ in ███████ ein diesem gehörender Porsche 935 Targa gestohlen. Der oder die Täter verwendeten die in der Werkstatt versteckt gewesenen Originalschlüssel des Fahrzeugs. Als Verdächtige bezeichnete der Zeuge die beiden letzten Voreigentümer des Autos, ferner den Mitangeklagten BC) und die Zeugin LC___). Am 7. November 1985 gegen 13.45 Uhr fuhr der Angeklagte █████ mit dem Pkw, an dem inzwischen falsche Kennzeichen angebracht waren, in AC___}-███████████████ der Raststätte in Richtung der deutsch-belgischen Grenze. Bereits wenige Minuten später kam er mit dem Porsche zurück. Als ihm ein Zollbeamter das Zeichen zum Anhalten gab, bremste er zunächst ab, erhöhte dann aber kurz vor dem Beamten die Geschwindigkeit und steuerte das Auto derart dicht an dem Beamten vorbei, dass dieser aus Furcht, angefahren zu werden, beiseitesprang. Daraufhin wurde der Angeklagte verfolgt. Wenige hundert Meter weiter stoppte er den Wagen ab und flüchtete zu Fuß. Später konnte er festgenommen werden. In seinem Besitz befanden sich die erwähnten Originalautoschlüssel.
Die Angeklagten K____) und MC” kennen sich seit ihrem letzten gemeinsamen Aufenthalt in der JVA FC). In dieser Stadt hielten sie sich auch nach ihrer Haftentlassung auf, der Mitangeklagte jedenfalls bis zum Morgen des 28. September 1985. Der Beschwerdeführer wohnte damals im Hause der Zeugin █████. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, am 5. November 1985 sei das Fahrzeug auf einer Straße in M€@C——) für 50.000 DM zum Kauf angeboten worden; er habe sich mit dem Verkäufer unterhalten; im Verlaufe des Gesprächs habe dieser ihn gebeten, den Porsche nach █████ zu fahren; dafür sollte er 1.000 DM erhalten; auf seine Zusage hin sei ihm ein Vorschuss von 200 DM gezahlt worden; einen Tag später habe er den Wagen abends an einer Autobahnraststätte übernommen und sei dann in Richtung ███ gefahren; die – wie er nun wisse – gefälschten Kennzeichen hätten sich damals bereits an dem Pkw befunden; am 7. November 1985 habe er zwischen 16.00 und 17.00 Uhr auf einem großen Parkplatz hinter dem „Grenzübergang, kleine Grenze █████ in ████ eintreffen und von dort in Richtung ███████ weiterfahren sollen, bis er von dem Verkäufer angehalten werde.
Das Landgericht hat den Angeklagten M(__} als überführt angesehen, entweder am Diebstahl des Porsche – zumindest als Mittäter – beteiligt gewesen zu sein oder in Kenntnis des Umstandes, dass der Wagen gestohlen war, dem Vortäter geholfen zu haben,
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird von der Strafkammer ausgeführt, den Besitz des gestohlenen Porsche nur wenige Wochen nach der Tat werte sie als starkes Indiz für zumindest eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem Diebstahl; das gelte umso mehr, als seine bei der Polizei gemachten Angaben darüber, bereits in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein zu wollen, sich widersprächen; aus sich heraus völlig unglaubhaft sei, dass ein derart wertvolles Auto ohne jede Sicherheit einem völlig Fremden anvertraut werde; auch die Umstände, unter denen dies geschehen sein solle, begründeten nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, sondern kennzeichneten sie als einen in aller Eile nach der Festnahme unternommenen Versuch der Entlastung von dem Vorwurf des Diebstahls; glaubhaft sei lediglich die Angabe des Angeklagten, dass er den Wagen am 7. November 1985 nach Belgien habe schaffen wollen; ein anderes als das von ihm angegebene Motiv sei nicht ersichtlich; für seine Beteiligung an dem Diebstahl spreche weiter, dass er in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Taten bestraft worden sei und er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in F{”__] bzw. in der näheren Umgebung aufgehalten habe; ferner sei er damals des Öfteren mit dem Mitangeklagten BC___) zusammengewesen, der vor dem Diebstahl sowohl allein als auch mit der Zeugin ██ die Werkstatt des Geschädigten aufgesucht und dort den Porsche gesehen habe; diese hätten am Nachmittag des 27. September 1985 die jedenfalls theoretische Möglichkeit gehabt, von dem Versteck der Originalschlüssel Kenntnis zu erlangen; sie hätten den Angeklagten ███ ferner darüber informieren können, dass der Fahrzeugeigentümer in der Nacht zum 28. September 1985 wegen einer kurzfristigen Reise nach PC} nicht in F(T) sein werde. Gleichwohl, so heißt es im Urteil weiter, blieben jedoch letzte Zweifel, die einer Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Diebstahls entgegenstehen würden; denn als Täter des Diebstahls ohne seine Beteiligung – kamen „u. a. insbesondere auch“ der Mitangeklagte BC__} und/oder die Zeugin ███████ in Betracht. Trotz aller gegen ihn als Mittäter sprechenden Indizien komme aber auch in Betracht, dass er dem Dieb bzw. den Dieben beim Absatz des Fahrzeugs geholfen habe; bereits durch seine Einlassung, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sei, habe er zu verstehen gegeben, dass er sich über die Herkunft des Pkw, nämlich aus einer Straftat, durchaus bewusst gewesen sei, diese zumindest billigend in Kauf genommen habe; mit dieser Einlassung habe er sich der Hehlerei geradezu selbst beschuldigt; dass er gewusst habe, ein gestohlenes Fahrzeug zu steuern, ergebe sich zweifelsfrei aber auch daraus, dass er in der Hauptverhandlung erklärt habe, dem Haltegebot des Zollbeamten nicht Folge geleistet zu haben aus Furcht, bei einer Kontrolle ins Gefängnis zu kommen; abgesehen davon, dass im Rahmen einer Zollkontrolle normalerweise ein Führerschein nicht verlangt werde, sei das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein derart schwerwiegendes Delikt, dass deswegen eine Freiheitsstrafe verhängt werde; als einleuchtender Grund für jene Befürchtung komme deshalb allein seine Kenntnis von der Herkunft des Porsche, verbunden mit der zutreffenden rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Hehlerei in Betracht.
Im Zusammenhang mit den rechtlichen Ausführungen zu dieser Straftat finden sich folgende Darlegungen im Urteil: Ziel des Vorgehens im Hehlereifall sei die Erlangung eines eigenen materiellen Vorteils des Angeklagten gewesen; er habe selbst angegeben, dass ihm für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 1.000 DM in Aussicht gestellt worden sei. „Selbst wenn die Höhe dieses Entgelts unzutreffend sein sollte“, müsse festgehalten werden, dass als einziges realistisches und vernünftiges Motiv für den Transport des Porsche von ██ nach BC__} durch den Angeklagten „ein irgendwie gearteter materieller Vorteil“ in Betracht komme.
Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (bezüglich der an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichen) hat das Landgericht „aus tatsächlichen Gründen“ verneint, weil diese nicht den Schluss rechtfertigten, dass er an der Herstellung dieser Kennzeichen beteiligt gewesen sei oder von ihrer Unechtheit gewusst habe.
Den Mitangeklagten █████ hat die Strafkammer mit der Begründung freigesprochen, trotz gewisser Verdachtsmomente könne der Beweis seiner Mitbeteiligung an dem Diebstahl und der Urkundenfälschung nicht erbracht werden.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die wahlweise Verurteilung des Angeklagten MC wegen Diebstahls oder Hehlerei.
Eine solche Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn die Ungewissheit des Tatrichters allein darin besteht, ob der Angeklagte den zur Wahl stehenden anderen Tatbestand erfüllt hat. Der Richter muss die sichere und nicht auf Rechtsfehlern beruhende Überzeugung gewonnen haben, dass entweder der eine oder der andere Tatbestand gegeben ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Beweiswürdigung zu der wahlweise angenommenen Hehlerei enthält Sachmängel. Das gilt einmal hinsichtlich des von der Strafkammer angenommenen Bewusstseins des Angeklagten, dass der Vortäter den Wagen durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte. Einen dahingehenden Vorsatz des Angeklagten hat sie aus seinen bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben hergeleitet (Bl. 22 UA). Obwohl diese von ihr an anderer Stelle des Urteils (Bl. 20 UA) als unglaubhaft gewertet werden, erweist sich diese unterschiedliche Beurteilung ein und desselben Umstandes als ein Widerspruch. Die zusätzliche Begründung des Landgerichts, dem Angeklagten könne nicht geglaubt werden, dass er befürchtet habe, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Gefängnis zu kommen, geht insofern fehl, als gegen ihn am 30. Oktober 1980 wegen einer solchen Tat nach früheren einschlägigen Vorverurteilungen eine Freiheitsstrafe verhängt worden war.
Bei der Prüfung des Merkmals der Absatzhilfe hat sich die Strafkammer nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte bereits wenige Minuten nach Überqueren der Grenze wieder zurückgefahren ist. Dieses Verhalten spricht nicht ohne Weiteres für die vom Tatrichter angenommene Absicht des Angeklagten, den Wagen nach Belgien zu schaffen, damit er dort verkauft werde. Ebensogut könnte es sich um eine bloße Vergnügungsfahrt des Angeklagten mit einem Wagen gehandelt haben, der ihm zur vorübergehenden Benutzung überlassen worden war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, wie lange er schon im Besitz des Porsche war. Der Diebstahl lag immerhin über einen Monat zurück.
Zur Begründung des vom Angeklagten angestrebten eigenen Vorteils hat sich die Strafkammer primär auf dessen bei der Polizei gemachten Angaben berufen, die es aber an anderer Stelle als unglaubhaft bezeichnet hat. Insoweit gelten auch hier die schon erwähnten rechtlichen Bedenken. Bei ihrer Hilfserwägung ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Wagen von FC____) nach ███ transportiert habe. Die Urteilsfeststellungen lassen aber nicht erkennen, wo ihm das Fahrzeug übergeben worden ist.
Angesichts der aufgezeigten Mängel muss die Verurteilung aufgehoben werden. Sie rechtfertigen jedoch nicht eine abschließende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu rechtlich unbedenklichen Feststellungen gelangen wird.
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