Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verstoßes gegen §46 Abs. 3 StGB, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/85
- Datum
- 09.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden, die bereits Merkmal der angewandten gesetzlichen Tatbestände sind (§ 46 Abs. 3 StGB).
Fehlen tragfähige Feststellungen für eine besonders verwerfliche Missachtung des Opfers, ist eine strafschärfende Würdigung unzulässig.
§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe kann eine Strafaussetzung rechtfertigen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Revisionsuntersuchung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 498/85 in der Strafsache gegen
██, geboren am ██████ 1960 in █████, ██████ (Polen),
und
Manfred Anton, geboren am ██████ 1959 in ██████, wegen Entführung gegen den Willen der Entführten u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom [REDACTED] Mai 1985 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██████ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten ████, soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet; hier ist jedoch der Strafausspruch aufzuheben.
Die Strafkammer bewertet strafschärfend, der Angeklagte habe sich bei der als Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung bewerteten Tat skrupellos und kaltblütig über den eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen der Geschädigten hinweggesetzt.
Diese Begründung läßt besorgen, daß das Landgericht einen Umstand unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt hat, der bereits Merkmal der angewandten gesetzlichen Tatbestände ist. Für die Annahme, daß der Angeklagte den Willen des Opfers in einer vom Normalfall abweichenden, besonders verwerflichen Art mißachtet habe, bieten die Feststellungen keine Grundlage.
Der Angeklagte, der an der Entführung zunächst nur als Fahrer des Pkw beteiligt war, belästigte das Mädchen zwar durch Streicheln der Brust. Als dieses aber wegen der vorgerückten Zeit darauf drang, nach Hause gefahren zu werden, ließ er von ihm ab.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist. Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, können durch ihr Zusammentreffen besondere Bedeutung erlangen und eine Strafaussetzung rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1982, 114; 1983, 118; BGH Strafverteidiger 1983, 502).
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