Revision überwiegend verworfen; teilweise Einstellung bei versuchtem Diebstahl geringwertiger Sachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/84
- Datum
- 07.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist; in diesem Fall sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bei der Entwendung weniger Zigarettenpäckchen handelt es sich regelmäßig um versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen (§§ 248a, 22 StGB); der Tatbestand des besonders schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 2 StGB) kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.
Fehlt ein Strafantrag und bejaht die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, besteht nach § 206a Abs. 1 StPO ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt.
Eine Verfahrenseinstellung erstreckt sich nach § 357 StPO auf mitverurteilte Mittäter; die hierdurch betroffenen Kosten und notwendigen Auslagen fallen insoweit der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Eine teilweise Verfahrenseinstellung, die zur Aufhebung der betroffenen Gesamtstrafenaussprüche führt, macht eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/84 in der Strafsache gegen 1. Rainer Erwin S. aus ████████, geboren am █████ 1951 in DO, – zur Zeit in Untersuchungshaft – 2. Hubert ████ aus ████████, geboren am ███ 1961 in DC, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 1984 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren, auch gegen die Angeklagte K., insoweit eingestellt, als es die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat. Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Gesamtstrafenaussprüche gegen die Angeklagten H. und P. werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten S. ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); das Rechtsmittel muss daher auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen werden.
Auf die Revision des Angeklagten H. ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat. Diese Taten stellen sich, da es dem Angeklagten von vornherein nur auf die Entwendung von drei bis vier Päckchen Zigaretten ankam (UA S. 22), lediglich als Fälle des versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen dar (§§ 248a, 22 StGB) – die Annahme des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall kommt daher nicht in Betracht (§ 243 Abs. 2 StGB). Angesichts dessen, dass in diesen Fällen weder ein Strafantrag gestellt ist noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, besteht hier ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens nötigt (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens ist auf die in beiden Fällen als Mittäterin verurteilte Angeklagte K. zu erstrecken (§ 357 StPO). Soweit die teilweise Verfahrenseinstellung reicht, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen beider Angeklagter der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die teilweise Verfahrenseinstellung bedingt die Aufhebung der die Angeklagten H. und K. betreffenden Gesamtstrafenaussprüche; insoweit ist die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. bleibt dagegen erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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