Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen Einlegung durch gemeinschaftlichen Verteidiger (§146 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 498/77
Datum
02.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte Revision gegen das Urteil des Landgerichts; das Rechtsmittel wurde vom gemeinsamen Verteidiger eingelegt und begründet. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einlegung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des §146 StPO erfolgt ist. Dass ein Mitangeklagter auf Rechtsmittel verzichtet hat, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist unzulässig zu verwerfen, wenn es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des §146 StPO eingelegt und begründet wird.

2

Die Beendigung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten oder dessen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindert nicht ohne Weiteres die Anwendung des §146 StPO.

3

Die Kosten eines als unzulässig verworfenen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelkläger zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 498/77 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██████████ Heike █████ █ aus ████, 1960 in ███ geboren am ██, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1977

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. November 1976 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet worden ist.

Rechtsanwalt [REDACTED] hat in der Hauptverhandlung den früheren Mitangeklagten ██ vertreten, der – mit einer Ausnahme – an allen ███████████, wegen deren die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, beteiligt war. ███████████ Nach der Urteilsverkündung hat der Mitangeklagte ██ auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Die ██████████████ Beendigung des gegen ihn gerichteten Verfahrens steht der Anwendung des § 146 StPO nicht entgegen (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 370 f.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 1977 – 2 StR 460/76 –).

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