Revision verworfen: Verjährung und reformatio in peius im Wiederaufnahmeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/72
- Datum
- 29.11.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung beginnt nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit der Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses; solange das frühere Urteil der Strafverfolgung entgegensteht, läuft die Verjährung nicht.
Das Verbot der reformatio in peius (§ 373 Abs. 2 StPO) beschränkt die Möglichkeit der Verschlechterung nur in Art und Höhe der Strafe; die Schuldfrage bleibt davon unberührt.
§ 362 Nr. 4 StPO, der die Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen regelt, ist nicht auf das zugunsten des Angeklagten geführte Wiederaufnahmeverfahren übertragbar.
Bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten kann das Gericht nach Aufhebung früherer Entscheidungen einen Schuldspruch feststellen und zugleich von Strafe absehen, sofern das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Strafe beachtet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 18. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ewald Paul H., zuletzt wohnhaft gewesen in ██████, geboren am 09. ██████, zur Zeit flüchtig, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben: Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Sicherungsverfahren hatte die Strafkammer mit Urteil vom 24. Juni 1954 die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den damaligen Feststellungen hatte der Angeklagte sieben Betrügereien im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Hebephrenie) begangen. Er befand sich daraufhin etwa vier Jahre und einen Monat in der Landesnervenklinik A.
In dem auf Antrag des Angeklagten durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer das Urteil vom 24. Juni 1954 aufgehoben und den Angeklagten des Betruges in fünf Fällen für schuldig befunden, jedoch von Strafe abgesehen. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig war und ist.
Mit der Revision begehrt der Angeklagte erfolglos seine Freisprechung.
1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das Recht auf Strafverfolgung erlischt mit der Rechtskraft des Strafurteils (BGHSt 20, 198, 200). Wegen Wegfalls dieses Rechts endet auch die Verfolgungsverjährung. Erst wenn das Urteil nicht mehr der Strafverfolgung entgegensteht, also mit der Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses gemäß § 370 Abs. 2 StPO, beginnt eine neue Verfolgungsverjährung (RGSt 76, 46, 48; OLG Hamburg VRS 29, 360; Eb. Schmidt, StPO § 362 Anm. II 3; KMR, StPO 6. Aufl. § 362 Anm. 3 und § 370 Anm. 4; Dreher, StGB 33. Aufl. § 67 Anm. 5). Das gilt allgemein, also für verurteilende wie auch für freisprechende Urteile (KMR aaO; Schmidt aaO). Das Bedenken von Kohlhaas (Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 362 Anm. 2), die Verfolgung vielleicht noch Jahrzehnte nach einem Freispruch könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, greift nicht durch; denn auch bei dem insoweit gleichartigen Fall eines gesetzlichen Verfolgungsverbots läuft die Verjährung nicht (§ 69 StGB), und zwar ohne Rücksicht auf die Zeitdauer.
Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer vom 24. Juni 1954 ergibt, war die Strafverfolgung damals noch nicht verjährt. Auch die neue Verjährungsfrist (nach dem Wiederaufnahmebeschluss) ist noch nicht abgelaufen.
2. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, in dem zu seinen Gunsten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren sei das Gericht gemäß § 373 Abs. 2 StPO daran gehindert, einen Schuldspruch zu fällen. Nach dem an mehreren Gesetzesstellen gleichlautend ausgesprochenen Verbot der reformatio in peius (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO) darf das frühere Urteil nur in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Die Schuldfrage bleibt von dem Verbot unberührt. Das ist allgemein anerkannt (vgl. z. B. BGHSt 11, 319). Dieser Grundsatz gilt für alle Rechtsbehelfe, die unter dem Verschlechterungsverbot stehen, also auch für das zugunsten des Angeklagten betriebene Wiederaufnahmeverfahren. Für den letzteren Fall kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus § 362 Nr. 4 StPO nichts anderes entnommen werden. Diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen mit dem Ziel der Schuldsprechung und Bestrafung. Es handelt sich also um einen ganz anders gelagerten Fall, der für die Auslegung der Bestimmungen über das Verfahren bei der Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt herangezogen werden kann. In dem hier anhängigen, gemäß § 359 Nr. 5 StPO zulässigen Verfahren beschränkt das Gesetz den Richter bei seiner Entscheidung ausschließlich durch das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 StPO. Diese Schranke hat die Strafkammer beachtet; denn sie hat von Strafe abgesehen.
3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |