Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/87
Datum
03.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH gab der Verfahrensrüge teilweise statt: Die Strafkammer hatte einen als Informanten bezeichneten Zeugen ohne Ersuchen an die oberste Polizeibehörde als unerreichbar angesehen, obwohl sie Auskunft nach § 96 StPO und §§ 161, 202, 244 StPO hätte verlangen müssen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und der gesamte Strafausspruch wurden aufgehoben; die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt ein Gericht die Identität und Erreichbarkeit eines zur Befragung vorgesehenen Hinweisgebers nicht, kann es nicht ohne weiteres von dessen Unerreichbarkeit ausgehen, sondern hat bei der Polizei Erkundigungen einzuziehen und gegebenenfalls von der obersten Dienstbehörde eine entsprechende Erklärung zu verlangen.

2

Die Auskunftspflicht der Polizei über den Namen und die Anschrift eines Hinweisgebers ist in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nur dann zu versagen, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

3

Ein Verfahrensfehler, der darin besteht, einen möglichen entlastenden Zeugen ohne hinreichende Ermittlungen als unerreichbar anzusehen, kann die Grundlage einer Verurteilung derart erschüttern, daß die Verurteilung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.

4

Fehlt für einen Tatbestand (z. B. Beleidigung) der erforderliche Strafantrag, kann die Strafverfolgung insoweit unzulässig sein; dies zwingt jedoch nicht stets zur Einstellung des gesamten Verfahrens, wohl aber kann eine derart veränderte Beurteilung des Schuldumfangs den Strafausspruch beeinflussen und dessen Aufhebung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 49/87 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, geboren am █████████ 1961, Amin in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B. Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde (Fall II 3 der Urteilsgründe), im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugen ███████ und ████████████ verurteilt (UA S. 11/12, 27 und 31) und dabei nicht beachtet, daß nur der Geschädigte ███████ Strafantrag gestellt hatte. Allerdings hat nun der Generalbundesanwalt – zulässigerweise (BGHSt 6, 282; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367) – das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung des Zeugen ███████████ gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht, so daß insoweit kein Verfahrenshindernis mehr besteht. Die Strafverfolgung wegen Beleidigung dieses Zeugen verbietet sich jedoch mangels Strafantrages (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB), der wegen Ablaufs der Frist des § 77b StGB auch nicht mehr nachgeholt werden kann, weiterhin. Dies nötigt hier indes nicht zur – teilweisen – Verfahrenseinstellung, nachdem schon in der unverändert zugelassenen Anklage Tateinheit zwischen der (nicht verfolgbaren) Beleidigung zum Nachteil des Zeugen ████████ und der zum Nachteil des Zeugen ███ angenommen worden ist. Auch der Schuldspruch, der nur eine Beleidigung ausweist, bedarf keiner Änderung. Dagegen kann der Strafausspruch für diese Tat im Hinblick auf die Verringerung des Schuldumfangs keinen Bestand haben, zumal die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, daß er zwei Personen beleidigt habe (UA S. 33).

II

Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde (Fall II 3 der Urteilsgründe), hat die Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach den Feststellungen zu diesem Fall verprügelte der Angeklagte am 6. Februar 1986 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Chopan die Zeugen ████████ und ████. Der Angeklagte hat diese Tat geleugnet. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen im Wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen ████.

Nach Veröffentlichung einer Pressenotiz über den Vorfall vom 6. Februar 1986 hatte sich bei Polizeihauptmeister █████████ ein Zeuge gemeldet, der nur zu vertraulichen Angaben bereit war. Über die Bekundungen dieses Informanten führte der Polizeibeamte in einem Aktenvermerk unter anderem folgendes aus:

Bei seinem Eintreffen am Ort des Geschehens, seien die beiden Täter von den Geschädigten weggelaufen, nachdem sie ihn unmißverständlich darauf hingewiesen hatten, ja keine Angaben zu machen, andernfalls sie ihn ‘abstechen’ würden.

Diese Bedrohung wird als ernst aufgefaßt, zumal die Täter einschlägig in Erscheinung getreten sind und auch als äußerst brutal gelten.

Auf Grund eines Beweisantrages des früheren Mitangeklagten ██████ bemühte sich der Vorsitzende der Strafkammer beim Polizeipräsidenten in ████████████████ vergeblich um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten ████████, der nach seinem Informanten befragt werden sollte. Der Beamte wurde nicht vernommen.

Daraufhin beantragte der Angeklagte, den Informanten des Polizeibeamten ███ als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, er, der Angeklagte, sei an der Tat vom 6. Februar 1986 nicht beteiligt gewesen. Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab. Sie sah den Zeugen als unerreichbares Beweismittel an, weil seine Person nicht bekannt sei und auch nicht ermittelt werden könne, nachdem der Polizeipräsident in ██ ████ die Aussagegenehmigung für den Zeugen ████, an den sich der Hinweisgeber gewandt hatte, verweigert habe. Vor dieser Entscheidung hatte das Landgericht nicht versucht, von der obersten Dienstbehörde der Polizei Auskunft über Namen und Anschrift des Informanten zu erlangen.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Die Strafkammer hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des ihr nach Namen und Anschrift unbekannten Informanten allein mit der fehlenden Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten begründet, der diesen kennt. Daran brauchte die Ermittlung des Zeugen aber nicht zu scheitern. Denn das Landgericht konnte zur Erforschung der Wahrheit (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO) von der Polizei Auskunft über den Namen und die Anschrift ihres Hinweisgebers verlangen. Diese Auskunft darf in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (BGHSt 29, 393; 30, 34; BGH, Urteil vom 19. Januar 1982 – 1 StR 755/81; ständige Rechtsprechung). Da das Landgericht dieser Behörde eine Erklärung nicht abverlangt hat, durfte es den ihm unbekannten Zeugen nicht als unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen (BGHSt 30, 34).

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beruhen; sie ist aufzuheben.

III.

Die nach den Ausführungen zu I und II gebotene teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Aber auch die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 1 der Urteilsgründe) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat hat keinen Bestand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die für den Fall II 3 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – das ist die Einsatzstrafe – sich auf die Bemessung jener Einzelstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 47 StGB) vermissen lassen. Es ist sonach der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt, so daß seine weitergehende Revision zu verwerfen ist.

RiBGH Maier ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenGollwitzer
MeyerTheune
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung — Themis