Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach §346 StPO wegen Fristversäumnis der Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/87
Datum
25.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte nach Zurückweisung seiner nicht begründeten Revision die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Das Gericht verwirft den Antrag als unbegründet, weil die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden war und das Landgericht deshalb zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO verwarf. Eine Wiedereinsetzung wäre unzulässig gewesen; der Angeklagte hätte die Begründung selbst zu Protokoll geben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet, hat das Gericht sie gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ersetzt nicht die rechtzeitige Begründung der Revision und ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Rechtfertigung der Versäumung fehlen.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung (hier: Revisionsbegründung) nicht rechtzeitig nachgeholt wurde und der Beteiligte die Möglichkeit gehabt hätte, die Revisionsbegründung selbst durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) vorzunehmen.

4

Die bloße Berufung auf mangelhafte wirtschaftliche Verhältnisse zur Nichtbezahlung von Verteidigerhonorar begründet nicht ohne Weiteres einen Entfall der Pflicht zur fristgerechten Begründung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 49/87 in der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am ██ 1952, Tourhan in ████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 12. Januar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 2. Januar 1987 wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 19. September 1986 wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und einer Verkehrsordnungswidrigkeit unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zu einer Geldbuße und verhängte ein Fahrverbot. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 25. September 1986 wurde diesem das Urteil am 25. November 1986 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 9. Januar 1987 zugestellten Beschluss vom 2. Januar 1987.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1987, am 14. Januar beim Landgericht eingegangen, wendet sich der Verurteilte unter Hinweis auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Bezahlung des Verteidigerhonorars nicht erlaubten, gegen diese Entscheidung.

Das Begehren des Verurteilten ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Auch die Umdeutung des Begehrens des Verurteilten in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ware nicht geeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre unzulässig, weil der Verurteilte bisher die Revision nicht begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 345 Abs. 2 StPO hätte er dies auch ohne Mitwirkung seines Verteidigers tun können.

MeyerHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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