Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in Notzucht- und Sexualstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 498/67
Datum
08.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und mehrere Angeklagte legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln in einem Verfahren wegen Notzucht, sexueller Nötigung (§ 176 Nr. 1 StGB) und Kuppelei ein. Das Revisionsgericht verwirft sämtliche Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet. Es bestätigt die Verurteilungen und die Freisprüche der Vorinstanz. Kostenregelungen und die Anrechnung von Untersuchungshaft wurden getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet ist und keine durchgreifenden Fehler der Vorinstanz aufzeigt.

2

Fällt die Revision der Staatsanwaltschaft aus, werden die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten der Staatskasse auferlegt.

3

Die Untersuchungshaft kann auf die verhängte Strafe angerechnet werden; das Revisionsgericht kann für den Angeklagten einen Anrechnungszeitraum bestimmen (hier ab dem 22.7.1966, soweit sie drei Monate übersteigt).

4

Die Nichtvertretung der Staatsanwaltschaftsrevision durch den Generalbundesanwalt berührt nicht die materielle Entscheidung über die Begründetheit der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 498/67 URTEIL in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████ ███████ ██ ███ [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1966 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die den Angeklagten ████████ ██ ███ im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ████ wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legen den Angeklagten ████ █████████ ██ ███ Führung nach § 236 StGB und den übrigen Angeklagten die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Nr. 1 StGB) zur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagten ███████ [REDACTED] und ███ wegen Notzucht und den Angeklagten ███ wegen Kuppelei verurteilt und die Angeklagten ███████ und ███████████ in vollem Umfang, die Angeklagten █████████ ███████ vom Vorwurf der Entführung freigesprochen. Dagegen haben die Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche wendet, und die Angeklagten ███ ███ ██ ███ [REDACTED] Revision eingelegt.

Sämtliche Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Der Senat sieht keinen Anlass, bei den Angeklagten ██ ██ ███ ███ und ██████ von der Bestimmung des § 349 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

HenningMeyerMüller
BaldusNeifer
BGH: Revisionen in Notzucht- und Sexualstrafverfahren verworfen — Themis