BGH: Revisionen in Notzucht- und Sexualstrafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/67
- Datum
- 08.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet ist und keine durchgreifenden Fehler der Vorinstanz aufzeigt.
Fällt die Revision der Staatsanwaltschaft aus, werden die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten der Staatskasse auferlegt.
Die Untersuchungshaft kann auf die verhängte Strafe angerechnet werden; das Revisionsgericht kann für den Angeklagten einen Anrechnungszeitraum bestimmen (hier ab dem 22.7.1966, soweit sie drei Monate übersteigt).
Die Nichtvertretung der Staatsanwaltschaftsrevision durch den Generalbundesanwalt berührt nicht die materielle Entscheidung über die Begründetheit der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 498/67 URTEIL in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████ ███████ ██ ███ [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1966 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die den Angeklagten ████████ ██ ███ im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ████ wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legen den Angeklagten ████ █████████ ██ ███ Führung nach § 236 StGB und den übrigen Angeklagten die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Nr. 1 StGB) zur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagten ███████ [REDACTED] und ███ wegen Notzucht und den Angeklagten ███ wegen Kuppelei verurteilt und die Angeklagten ███████ und ███████████ in vollem Umfang, die Angeklagten █████████ ███████ vom Vorwurf der Entführung freigesprochen. Dagegen haben die Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche wendet, und die Angeklagten ███ ███ ██ ███ [REDACTED] Revision eingelegt.
Sämtliche Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Der Senat sieht keinen Anlass, bei den Angeklagten ██ ██ ███ ███ und ██████ von der Bestimmung des § 349 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Henning | Meyer | Müller | |||
| Baldus | Neifer |