Treffer
BGH Beschluss

Beihilfe statt Mittäterschaft und Aufhebung der Rechtsfolgen bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/86
Datum
30.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hervor. Der BGH stellte zwei Schuldsprüche als Beihilfe klar, hob die gegen alle drei verhängten Rechtsfolgen wegen fehlerhafter Strafzumessung und Mindeststrafanwendung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurück. Weitere Revisionen wurden überwiegend verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formale Urteilsformel muss die tatsächliche rechtliche Einordnung (Mittäterschaft vs. Beihilfe) eindeutig wiedergeben; ist dies nicht der Fall, kann der Revisionsgerichtshof die Schuldsprüche entsprechend klarstellend neugefassen.

2

Bei Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG ist der niedrigere Mindeststrafrahmen dieses Absatzes anzuwenden und nicht der erhöhte Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG.

3

Die Bejahung oder Verneinung eines minder schweren Falls nach § 30 BtMG erfordert eine umfassende Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände; unvollständige Darlegungen genügen nicht den Anforderungen an die Strafzumessung.

4

Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB sind aufzuheben, wenn die Strafzumessung fehlerhaft ist und die Anordnung oder die Dauer der Maßnahmen dadurch beeinflusst sein kann.

5

Das Gericht hat bei erneuter Entscheidung die aktuelle Rechtsprechung zu § 56 Abs. 2 StGB zu beachten, insbesondere bezüglich der Auswirkungen auf die Strafzumessung und Nachsichtregelungen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 2. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ Pasqualina aus ███ geboren am ███████ ████ in ███████████ (Italien), ███

2. Antonio aus █████ geboren ██ ███████ 1963 in ████████ (Italien),

3. Fortunato aus ███ geboren am ███ 1961 in ███ (Italien),

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 2. Dezember 1985

1. in den die Angeklagten Antonio ████ und ███ betreffenden Schuldsprüchen dahin neugefasst, dass diese Angeklagten der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind,

2. in den gegen die drei Angeklagten ergangenen Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ und Antonio ████ werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Pasqualina █████ wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die Angeklagten Antonio ████ und ███ wegen „Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …“ zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen diese beiden Angeklagten Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung ist vom Landgericht bei allen Angeklagten abgelehnt worden.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Antonio ████ beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten ███████████ richtet sich lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch.

Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg; die Revisionen der beiden anderen Angeklagten greifen nur zum Teil durch.

1. Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden, sind ihre Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Allerdings bedürfen die den Angeklagten Antonio ████ sowie den Angeklagten ███ betreffenden Schuldsprüche einer Klarstellung. Die vom Landgericht gewählte Urteilsformel erweckt den Eindruck, dass diese Angeklagten ebenfalls Mittäter beim Handeltreiben waren. In Wirklichkeit hat die Jugendkammer sie aber auch bezüglich dieser Tat lediglich als Gehilfen verurteilen wollen. Die beiden Schuldsprüche sind deshalb vom Senat entsprechend neugefasst worden.

2. Ferner müssen alle drei Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben werden.

a) Bei der Bestimmung der Strafe gegen die Angeklagte Pasqualina █████ hat die Jugendkammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (Mindeststrafe: ein Jahr) angewandt. Das lässt sich nicht mit ihrer Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vereinbaren.

Ist trotz Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein minder schwerer Fall bejaht worden, muss für ein allein in der besonders schweren Einfuhr bestehendes Handeltreiben ein minder schwerer Fall verneint werden, obwohl ein Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gegeben ist (BGH StV 1983, 498, 471).

Das Landgericht hätte daher den schon mit drei Monaten beginnenden niedrigeren Mindeststrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde legen müssen. Angesichts dieser wesentlich geringeren Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer eine geringere Strafe gegen diese Angeklagte verhängt hätte.

b) Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG bei den Angeklagten Antonio ████ und ███ abgelehnt hat, genügt nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen. Notwendig ist eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände. Die Jugendkammer hat sie aber nur teilweise im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt. Der Senat verweist hierzu ergänzend auf die eingehenden Darlegungen des Generalbundesanwalts.

c) Da die Anordnung der Maßnahmen, insbesondere die Länge der Sperrfristen möglicherweise durch die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen beeinflusst worden ist, unterliegen auch sie der Aufhebung.

d) Das Landgericht wird bei seiner zukünftigen Entscheidung die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB sowie dessen Neufassung zu beachten haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Generalanwalts).

HerdegenMeyerGollwitzer
MillerNiemöller
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