Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zum Betrugsvorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/56
- Datum
- 07.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vernehmung eines Zeugen kann diesem zur Unterstützung seines Gedächtnisses die Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten und verlesen werden.
Sind die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (insbesondere zum Vorsatz) widersprüchlich oder nicht derart bestimmt, dass sich mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit der Gegenstand des Vorsatzes ergibt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Für die Annahme des Betrugsvorsatzes bei Manipulation von Wiegevorgängen ist erforderlich, dass feststeht, der Täter habe auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet gehandelt; die bloße Möglichkeit eines zu seinen Gunsten ausgleichenden Waagenfehlers genügt nicht.
Richtet sich der Vorsatz darauf, Zahlungen zu erlangen, die vertraglich noch nicht geschuldet sind, kann bei nachgewiesenem Vermögensschaden vollendeter Betrug vorliegen; fehlt ein solcher Nachweis, ist zu prüfen, ob zumindest bedingter Vorsatz und damit versuchter Betrug gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Christian Erich aus [REDACTED], dort geboren am ██████, wegen fortgesetzten versuchten Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt C_____ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Entgegen der Meinung der Revision war es zulässig, dem Kriminalsekretär K bei seiner Zeugenvernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses die von ihm gefertigten Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung der Zeugen KD, B und C vorzuhalten. Dabei durften diese Protokolle auch verlesen werden (BGHSt 3, 281).
2. Ob, wie die Revision weiter rügt, die Wahrunterstellungen, mit denen das Landgericht die Nichterhebung hilfsweise beantragter Beweise begründet, mit anderen Urteilsfeststellungen des Landgerichts unvereinbar sind, bedarf keiner Prüfung, da das Urteil auf die Sachrüge hin mit den Feststellungen aufzuheben ist, weil diese nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben, inwieweit der Wille des Angeklagten auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet war.
Soweit Zubehörteile vor der Feststellung des Leergewichts auf Anweisung des Angeklagten von den Fahrzeugen entfernt wurden, hat er nach der Meinung des Landgerichts die amerikanischen Dienststellen „insoweit getäuscht, als er die in der Schepp-Allee schon infolge der falschen Tara falsch ermittelten Ladungsgewichte auf den Slips, in den Tagesmeldungen und auf den Rechnungen der Dienststelle meldete, obwohl sie um die Beeinflussungen der Tara-Gewichte höher waren, als sie bei richtigen Tara-Verwiegungen und gleichzeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage gewesen wären“.
Das Urteil stellt aber andererseits mit ausführlicher Begründung fest, dass und warum bei der Benutzung der Waage falsche Wägungen möglich waren, deren Richtung und Ausmaß nicht festgestellt werden kann. Daher lässt sich die – allerdings nur entfernte – Möglichkeit nicht völlig ausschließen, dass die abredewidrige Verringerung des Leergewichts schon bei der halbjährlichen Feststellung der Tara durch ein Ausschlagen der ungenauen Waage zu Ungunsten des Angeklagten ausgeglichen worden war; einen entsprechenden Ausgleich konnte die fehlerhafte Waage bei jeder einzelnen beladenen Fuhre schaffen. So oft dies geschah, waren die wirklichen Ladungsgewichte nicht „schon infolge der falschen Tara falsch ermittelt“ und sie waren auch nicht „höher, als sie bei richtigen Tara-Verwiegungen und gleichzeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage gewesen wären“. In diesem Falle verursachte die Gewichtsmeldung auf den Slips auch keinen Irrtum über das wirkliche Gewicht der Lieferung bei der Dienststelle. Das würde allerdings eine Bestrafung wegen versuchten Betruges nicht ausschließen, wenn der Angeklagte vom richtigen Funktionieren der Waage ausgegangen wäre. Das Landgericht stellt aber das Gegenteil fest. Denkbar ist auch Vorsatz des Inhalts, dass der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit rechnete, mindestens bei einem Teil der Fuhren würde sich der Fehler der Waage nicht ausgleichend, sondern zu seinen Gunsten auswirken. Auch die klare Feststellung eines solchen inneren Tatbestandes enthält das Urteil aber nicht. Darüber hinaus verneint die Strafkammer eine Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soweit er mit seinen Machenschaften „falschen Verwiegungen, einer ungerechtfertigten Behandlung beim Schwundwiderruf oder wegen der falschen Eingangsgewichte entgegenwirken wollte“; eine Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, glaubt sie nur insoweit feststellen zu können,
„als es ihm wesentlich darum ging, nur die kalkulatorische Unzulänglichkeit der Geschäftsverbindung auszugleichen oder gar darüber hinaus noch weitere Vorteile für das Unternehmen oder sich selbst zu erzielen“.
An anderer Stelle des Urteils wird jedoch im Widerspruch hierzu ausgeführt, dass es schließlich auch nicht auseinandergehalten werden könne, inwieweit es dem Angeklagten auf seinen eigentlichen Vorteil oder auf den Ausgleich kalkulatorischer Schwächen oder auf den Ausgleich der Unsicherheit der Waage oder von einem bestimmten Zeitpunkt an auf die Gegenwirkung gegen die Nachteile der Schwundentziehung oder schließlich vielleicht bis zu einem gewissen Grad auf die Gegenwirkung gegen die Übernahme der falschen Eingangsgewichte angekommen und inwieweit das insofern mehr oder weniger sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Wenn dem so wäre, so ließe sich der Betrugsvorsatz des Angeklagten mangels Feststellbarkeit seines Gegenstandes nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachweisen. Dieser Widerspruch zwingt dazu, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
a) Wenn dem Angeklagten die Brennstoffmenge zu bezahlen war, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Gewicht des beladenen und des mit allem Zubehör versehenen leeren Fahrzeugs ergab, so hatte er keinen vertragswidrig ermittelten Anspruch auf die Bezahlung einer vertraglich nicht geschuldeten Brennstoffmenge, bevor nicht eine dem Vertrag entsprechende Verwiegung nachgeholt worden war. Die Annahme liegt nahe, dass die amerikanische Dienststelle sich mit Recht geweigert haben würde, diejenigen Ladungsgewichte als ordnungsmäßig ermittelt anzuerkennen, bei deren Feststellung der Angeklagte zu der beiden Partnern bekannten Fehlerquelle des ungenauen Wiegens noch die weitere Fehlerquelle der manipulierten Leergewichte hinzugefügt hatte, die sich immer nur zu seinen Gunsten auswirken musste, während die Waage bald einmal zu viel, bald einmal zu wenig anzeigen konnte. Dann täuschte der Angeklagte in den fraglichen Fällen nicht über das wahre Gewicht der Ladung – dies wird sich schwerlich mehr feststellen lassen –, sondern über die abredegemäße Bestimmung der gelieferten Brennstoffmenge, die nach dem Vertrag die Voraussetzung für die Anerkennung der Rechnung durch die amerikanische Dienststelle und für ihre Anweisung zur Zahlung durch das Besatzungskostenamt war.
Wenn der Vorsatz des Angeklagten – unbedingt oder bedingt – darauf ging, die Bezahlung der Brennstoffe zu erhalten, obwohl er sie nach dem vertragswidrigen Wiegeverfahren nicht oder noch nicht verlangen konnte, so kommt seine Bestrafung wegen vollendeten Betruges in Betracht, wenn eine Schädigung der Staatskasse nachgewiesen werden kann, welche auf Anweisung des Besatzungskostenamts gezahlt hat. Ließe sich ein solcher Schaden nicht nachweisen, so wäre wieder zu prüfen, ob der Angeklagte jedenfalls billigend mit einem solchen Schaden gerechnet hat und unter diesem Gesichtspunkt wegen versuchten Betruges zu bestrafen ist.
b) Der Angeklagte hatte keinerlei Anspruch darauf, eine Brennstofflieferung deswegen über ihr nachweisbares Gewicht hinaus von einer deutschen Staatskasse bezahlt zu erhalten, weil bei der Gesamtabrechnung über die ihm von der Besatzungsmacht zur Verfügung gestellten und die von ihm an sie ausgelieferten Brennstoffmengen der ursprünglich zugebilligte Abzug für Schwund irgendwann rückwirkend widerrufen oder statt der Leergewichte die Rohgewichte als beim Angeklagten eingegangen zugrunde gelegt wurden. Soweit er sich hierdurch benachteiligt fühlte, musste er das bei der Gesamtabrechnung über die Lagerbestände zur Sprache bringen; er hatte aber nicht, wie das Landgericht meint, einen Rechtsanspruch darauf, derartige Benachteiligungen dadurch auszugleichen, dass er die Zahlungsanweisung für eine einzelne Brennstofflieferung durch sein vertragswidriges Vorgehen beim Verwiegen in die Höhe trieb, zumal er sich mit jenen Benachteiligungen zum Teil durch die freiwillige Verlängerung der Lieferungsverträge am 9. Juli 1951 und 18. Januar 1952 einverstanden erklärt hatte.
| Busch | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |