Treffer
BGH Urteil

Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei: Revision teilweise stattgegeben, Zurückverweisung zu Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 498/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete in der Revision seine Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei. Der BGH bestätigt die tragfähigen Feststellungen zur Tat und zur Vorteilsabsicht, bemängelt jedoch eine Lücke in der Darstellung, worin der erstrebte Vorteil konkret bestand. Wegen zwischenzeitlich in Kraft getretener Gesetzesänderung wird die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Vorteilsabsicht erfordert, dass das Tatgericht den erstrebten Vorteil in seiner konkreten Ausgestaltung darlegt, damit das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung überprüfen kann.

2

Die Überzeugung, ein Beschuldigter habe an einer strafbaren Handlung nur in Erwartung eines wirtschaftlichen Entgelts teilgenommen, kann den Schluss auf eine Vorteilsabsicht im Sinne des einschlägigen Rechts ermöglichen.

3

Ergibt sich zwischen erstinstanzlichem Urteil und Rechtskraft eine gesetzliche Änderung, die neue Möglichkeiten der Strafaussetzung zur Bewährung eröffnet, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht weist die Revision zurück, soweit die angegriffenen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen tragfähig sind und keine aufhebungsfähigen Fehler aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Juli 1953

Rubrum

2 StR 498/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hubert G ██ aus █████ ██████████, dort geboren am ███ 1922, wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Slones als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Juli 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dem Kaufmann ██ und dem Handelsvertreter ███ beim Erwerb eingeschmuggelten Kaffees geholfen und hierdurch Beihilfe zur Steuerhehlerei begangen, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Weist das Urteil allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, soweit es sich mit der Vorteilsabsicht des Angeklagten befasst, eine Lücke auf. Es gibt nicht an, worin der Vorteil bestanden hat, den der Angeklagte erstrebte. Das aber ist in aller Regel notwendig, weil das Revisionsgericht sonst nicht prüfen kann, ob der Tatrichter seiner Entscheidung den richtigen Begriff dieses Merkmals zugrunde gelegt hat. Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte auf ein so gefährliches Unternehmen nicht eingegangen wäre, wenn er sich davon nicht einen Vorteil versprochen hätte. Dieser Vorteil konnte in einer künftigen Geschäftsverbindung mit ██ bestanden haben. Daraus ergibt sich als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte nicht umsonst – der Schwarzhändler – sondern in Erwartung eines wirtschaftlichen Entgelts an dem Unternehmen teilgenommen hat. Darin liegt eine Vorteilsabsicht im Sinne des § 398 RAbgO. Im Ergebnis ist deshalb die Verurteilung des Angeklagten gerechtfertigt.

Inzwischen ist am 1. Oktober 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in Kraft getreten. Bei dem Angeklagten kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in Frage. Zur Entscheidung hierüber ist deshalb die Sache zurückzuverweisen (vgl. das abgedruckte bestimmte Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53).

Dr. DotterweichWillms
BaldusSlones
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