Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung; Unterschlagung und Verstrickungsbruch beurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 498/51
Datum
25.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und Verstrickungsbruchs ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da unklar ist, ob Vorsatz zur Vermögensschädigung vorlag. Gleichzeitig stellte der BGH fest, dass die Tat als Unterschlagung zu werten sein kann, und bestätigte die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Angebot fremder, nicht im Eigentum des Anbieters stehender Sachen als Sicherungsübereignung und die Annahme als zusätzliche Darlehenssicherheit kann eine wirtschaftliche Zueignung und damit Unterschlagung darstellen, wenn der Vertragspartner aufgrund der Täuschung die Sachen dem Vermögen des Angebenden zurechnet.

2

Eine Verurteilung wegen (versuchten) Betrugs setzt darlegen und beweisen voraus, dass der Täter auf Vermögensschaden beim Getäuschten hingewirkt haben wollte oder diesen wenigstens billigend in Kauf nahm; das Fehlen solcher Umstände kann die Annahme des Versuchs ausschließen.

3

Bei pfändungsrechtlich festgesetzten Sachen, die dem Besitzer zur üblichen Nutzung überlassen sind, liegt ein Verstrickungsbruch vor, wenn der Berechtigte die Sache außerhalb der erlaubten Grenzen verwendet und sie wissentlich so zurücklässt, dass sie der Verwertung entzogen wird.

4

Fehlt es an für die Straftat wesentlichen Feststellungen (insbesondere zum Vorsatz), hat das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Karl H. ██ aus ██████ – ██ Straße ████, geboren am ████ in ██████, wegen versuchten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Moericke, Senatspräsident, Dr. als Vorsitzender,

Kirchner, Bundesrichter,

Dotterweich, Dr., Bundesrichter,

Sauer, Bundesrichter,

Ludwig, Dr., Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. Mai 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und wegen Verstrickungsbruches zu Geldstrafen von 500.— und 300.— DM verurteilt worden. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge.

1.) a) Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht.

Allerdings machte der Angeklagte, um ein kurzfristiges Darlehen von einer Sparkasse zu erhalten, den für die Kreditbewilligung maßgebenden Personen vor, die der Sparkasse zur Sicherungsübereignung angebotenen Maschinen seiner Schlächterei gehörten ihm, obwohl sie, wie er wusste, noch in dem bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehaltenen Eigentum der Verkäufer standen. Daraus ergibt sich ohne Bedenken seine rechtswidrige Bereicherungsabsicht und seine Täuschungshandlung. Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu prüfen, ob er ferner wusste und wollte oder auch wenigstens billigend damit rechnete, es werde infolge der Täuschung und der darauf beruhenden Darlehensgewährung seinem Vertragspartner ein Vermögensschaden erwachsen. Dies ist nach dem Sachverhalt zweifelhaft. Denn die Strafkammer hält es dem Angeklagten zugute, dass die Lage seines Geschäfts zur Zeit des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags mit der Sparkasse Ende 1949 noch günstig und er davon überzeugt war, es werde ihm Anfang 1950 ein hoher Kredit zur Verfügung stehen. Diesen hatte ihm eine Lebensversicherungsgesellschaft für diesen Zeitpunkt zugesagt; mit seiner Hilfe versprach er sich die Lösung aller Zahlungsschwierigkeiten. Ausserdem hatte der Angeklagte zur Sicherung der Darlehensforderung möglicherweise bereits eine Hypothek begeben, mit deren Hilfe er die Maschinen einlösen zu können rechnete.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung klären müssen, ob der Angeklagte trotzdem den Vorsatz der Vermögensschädigung hatte.

Wie auch immer diese Prüfung ausfällt, steht schon nach dem bisherigen Sachverhalt fest, dass das Verhalten des Angeklagten jedenfalls den Tatbestand der vollendeten Unterschlagung erfüllt. Denn in dem schriftlichen Darlehensvertrag mit der Sparkasse bot er die Sicherungsübereignung der ihm nicht gehörigen Maschinen an; die Sparkasse nahm dieses Angebot in der Meinung, er sei Eigentümer der Maschinen, als zusätzliche Sicherung ihrer Darlehensforderung an. Damit hat er die Maschinen wirtschaftlich seinem Vermögen zugeführt und deshalb sie sich rechtswidrig zugeeignet, also eine Unterschlagung begangen. Diese Straftat kann nicht, wie es die Strafkammer tut, mit der Erwägung ausgeschlossen werden, der Angeklagte sei wegen des ihm in Aussicht gestellten Kredits der Lebensversicherung der Überzeugung gewesen, die sicherungsübereigneten Maschinen in kürzester Frist wieder einlösen zu können. Nur dann, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einem Dritten zur Sicherung übereignen will, überzeugt sein kann und ist, die Sache jederzeit, sobald sie ihr Eigentümer zurückfordert, ihm wieder zur Verfügung stellen zu können, könnte in Betracht kommen, eine Zueignungsabsicht zu verneinen. Hierzu war aber der Angeklagte gerade nicht in der Lage; denn ihm standen Barmittel in einem Betrage, mit dem er jederzeit das Sparkassendarlehen hätte zurückzahlen und dann die Maschinen aus der vermeintlichen Haftung hätte zurückholen können, nicht zur Verfügung. Sonst hätte er den Kredit der Sparkasse nicht zu beanspruchen brauchen.

Keine Bedenken bestehen aber gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch eine weitere selbständige Handlung eines Pfandbruches nach § 137 StGB schuldig gemacht. Sein vom Finanzamt gepfändeter Lkw war ihm zwar zur weiteren Nutzung für Geschäftsfahrten im Rahmen des Üblichen belassen worden. Die Fahrt von Rinteln nach Essen hielt sich aber nicht innerhalb dieser Grenzen. Ausserdem wusste der Angeklagte schon bei Antritt der Fahrt, mochte sie auch teilweise geschäftlichen Zwecken dienen, dass seine Geldmittel nicht mehr dazu ausreichten, den für die Rückfahrt erforderlichen Kraftstoff zu kaufen, und dass er deshalb das Fahrzeug in Essen würde zurücklassen müssen. Dadurch hat er es, wenn auch nur vorübergehend, der Verstrickung entzogen.

Dr. DotterweichKirchnerSauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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