Revisionen verworfen; Anrechnung der Verfahrensdauer auf Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/21
- Datum
- 17.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:170123B2STR498.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Dauer eines Revisionsverfahrens kann für die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung ist im Tenor festzustellen.
Jeder Rechtsmittelführer trägt grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts Anderes bestimmt.
Ein Verurteilte(r) kann zur Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin verpflichtet werden, wenn dies im Urteil angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 26. April 2021, Az: 900 Js 32067/20 - 2 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 2021 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels; der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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