Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/82
Datum
01.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bankkaufmann wurde wegen Untreue verurteilt; die Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer. Die Kammer musste keinen weiteren Sachverständigen bestellen, da psychiatrische/neurologische Gutachten einschließlich CT-Befund die Schuldfähigkeitsfrage hinreichend behandelten. Weitere Verfahrensrügen sind mangels formgerechter Erhebung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter den Voraussetzungen, dass gehörte Sachverständige die relevanten Befunde (z. B. CT-Untersuchung) überzeugend erörtern und kein Anlass für Zweifel an deren Sachkunde besteht, ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Gutachter hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Die Tatsache, dass ein Sachverständiger den Beschuldigten nicht unmittelbar nach einem vermuteten Hirnereignis untersucht hat, rechtfertigt die Hinzuziehung eines weiteren Gutachters nur, wenn dadurch mit anderen oder ergänzenden maßgeblichen Erkenntnissen zu rechnen ist.

3

Wenn das Gericht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ausschließen kann, muss es diese Feststellung bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigen und darf schuldmindernde Umstände nicht unverhältnismäßig zugunsten einer höheren Strafe gewichten.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 2. September 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Theodor ██ aus LC, geboren am ██ ██ 1933 in MI o/K,

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Modsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus MC als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, „insbesondere das Gutachten eines Gehirnspezialisten“. Hierzu hätte sich die Kammer gedrängt sehen müssen, weil sie nicht habe ausschließen können, dass der Angeklagte im Tatzeitraum einen Hirninfarkt erlitten habe, ein solcher aber für unbestimmte Zeit Schuldunfähigkeit verursachen könne. In diesem Zusammenhang hätte durch Zuziehung eines Facharztes für Augenleiden – im einzelnen auch die Bedeutung der festgestellten zentralen Sehstörungen des Angeklagten geklärt werden müssen.

Die Rüge ist nicht begründet.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen Psychiater und einen Psychologen als Sachverständige gehört. Beide Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der psychiatrische Sachverständige Dr. Hostitzte sich dabei auf eine computertomographische Untersuchung, die er am Schädel des Angeklagten durchgeführt hat. Das Untersuchungsergebnis hat er – für die Kammer überzeugend – im einzelnen dargelegt und medizinisch erläutert. Er hat, wie die Urteilsausführungen (UA S. 23 bis 25) im einzelnen deutlich machen, weder übersehen, dass beim Angeklagten ein Verlust an Hirnsubstanz eingetreten ist, noch die Möglichkeit eines Hirninfarktes oder die festgestellten Sehstörungen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gedrängt, zu denselben Fragen noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, der ebensowenig wie Dr. Hammes den Angeklagten bei oder unmittelbar nach Eintritt des Hirninfarktes gesehen oder untersucht hat und deshalb seinen Erwägungen nur dieselben Untersuchungsergebnisse hätte zugrunde legen können, wie sie auch Dr. Host erarbeitet hat. Umstände, die Zweifel an der Sachkunde des gehörten Gutachters aufkommen lassen könnten und deshalb der Kammer Anlass zu der von der Revision vermissten weiteren Sachaufklärung hätten geben müssen, sind nicht erkennbar: Dr. Host ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Leitender Medizinaldirektor einer Landesnervenklinik; schon auf Grund dieser ärztlichen Tätigkeit liegt die Annahme sogar besonderer Sachkunde auf dem Gebiet von Hirnerkrankungen nahe (vgl. BGH Urt. v. 20. August 1970 – 4 StR 261/70 – auch BGH Urt. v. 5. August 1981 – 2 StR 202/81 –).

Schließlich kann nicht außer acht gelassen werden, dass nach den Feststellungen (UA S. 24) der Angeklagte in der hier maßgeblichen Zeit seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Bank ausschließlich im Verhältnis zu den Zeugen ███ und ██ █████████ im Übrigen aber seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß und ohne Auffälligkeiten geführt hat. Das spricht so eindeutig gegen allgemeine Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat – die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer ohnehin bejaht –, dass sich auch aus diesem Grund die Strafkammer nicht gedrängt sehen musste, von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten durchzuführen.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.

II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass zur Tatzeit die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Gleichwohl legt sie ihm bei der

Strafzumessung das „hohe Maß an Pflichtwidrigkeit“ zur Last und wertet ebenfalls zu seinem Nachteil, dass er „sich in außerordentlich leichtfertiger Art und Weise in diese Situation gebracht“ habe. Dabei bleibt offen, insbesondere die ob und inwieweit diese Umstände, „Leichtfertigkeit“ des Angeklagten, durch seine vermindert, Hemmungsfähigkeit beeinflusst waren. Dies lässt befürchten, dass die Strafkammer den genannten Umständen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364).

RiBGH Dr. MeyerMaierTheune
MüllerModsl
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