Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – unzureichende Sozialprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 497/94
- Datum
- 08.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine hinreichend begründete negative Sozialprognose voraus; fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit wesentlichen entlastenden Umständen, ist die Versagung aufzuheben.
Maßnahmen der Rehabilitation (Behandlung in einer Entzugsklinik, räumliche Trennung vom bisherigen Bekanntenkreis, Aufnahme von Wohnung und Arbeit) sind bei der Sozialprognose zu berücksichtigen und können die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.
Bei der Prüfung der Bewährungsfrage kommt dem Umstand, dass die Einzelstrafen jeweils unter einem Jahr liegen und die Taten längere Zeit zurückliegen, Bedeutung zu; solche Faktoren können die Ermessensentscheidung zugunsten der Strafaussetzung beeinflussen.
Ist die Begründung der Vorinstanz für die Versagung der Strafaussetzung unzureichend, hat der Revisionsgerichtshof im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 12. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 497/94 vom 8. November 1995 in der Strafsache gegen ██ Uwe, aus ████████████ geboren am ███ 1962, in █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Januar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose mit unzureichender Begründung verneint. Es hat wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht berücksichtigt:
Nach den Feststellungen war das bisherige Leben des Angeklagten durch seinen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet, der auch eine Ursache für sein strafbares Verhalten war. Der Angeklagte begab sich aber nach den im Jahre 1991 begangenen Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, aus diesem Grunde in eine Klinik. Er verzog dann von █████ nach ███████████ auch deswegen, um sich von seinem bisherigen Bekanntenkreis zu lösen. In ███ fand er Wohnung und Arbeit (UA S. 3). Dass der Angeklagte nach dem Klinikaufenthalt und dem Umzug nach ██████████ wieder straffällig geworden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die genannten Feststellungen können auch die Bejahung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen, zumal die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen von jeweils weniger als einem Jahr gebildet wurde und die dem Angeklagten angelasteten Taten bereits mehr als vier Jahre zurückliegen.
Dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten konnte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Niemöller Theune Jahnke Otto Athing v. Treyer