Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung beim schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 497/91
Datum
15.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte die gebotene Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung unterlassen und nur tatbezogene Umstände gewichtet; insbesondere wären geringes Gewaltmaß, fehlende scharfe Waffe, geringe Beute, wirtschaftliche Lage und besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen gewesen. Vorstrafen wegen geringfügiger, mit Geldstrafe bedrohter Taten sind nur eingeschränkt zu gewichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine gebotene Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; die ausschließliche Orientierung an tatbezogenen Faktoren genügt nicht.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Raubes (§ 250 StGB) sind u.a. das Maß der eingesetzten Gewalt, das Vorhandensein einer scharfen Waffe, die Höhe der Beute sowie persönliche Verhältnisse (wirtschaftliche Lage, besondere Strafempfindlichkeit) zu berücksichtigen.

3

Vorstrafen, die auf vergleichsweise geringfügigen, mit Geldstrafe bedrohten Taten beruhen, sind bei der Strafzumessung nach § 250 StGB nur eingeschränkt zu gewichten.

4

Erweist sich die Strafzumessung als in wesentlichen Punkten fehlerhaft oder unvollständig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 497/91

in der Strafsache gegen ██ Jamal aus ██████, geboren am ██ ██ 1966 in █████ ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall mit der Begründung verneint, der Tatablauf erfülle alle typischen Merkmale eines Straßenraubes, ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren sei nicht festzustellen.

Dabei hat die Strafkammer ersichtlich nur auf tatbezogene Umstände abgestellt und zudem die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen.

Insbesondere hatte das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen: Das relativ geringe Maß an Gewalt (keine scharfe Waffe), die geringe Beute, die schlechte wirtschaftliche Lage des Angeklagten und die besondere Strafempfindlichkeit als Ausländer.

Bei der Bewertung der Vorstrafen wird zu beachten sein, dass ihnen vergleichsweise geringfügige Delikte zugrunde liegen, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten, und denen deshalb im Rahmen der Strafzumessung des § 250 StGB kein zu großes Gewicht beizumessen ist.

TheuneMaierNiemöller
JahnkeGollwitzer
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