Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 497/86
- Datum
- 24.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens (§21 StGB) darf die aus dieser Verminderung herrührende Art der Tatausführung nicht zu dessen Last gewertet werden.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Gericht der vom Hemmungsvermögen herrührenden Tatausführung ein zu großes Gewicht bei der Strafzumessung beigemessen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn verfahrenserhebliche Fehler bei der Strafzumessung vorliegen.
Bei der Prüfung auf einen minder schweren Fall (§213 StGB) sind begünstigende Umstände vollständig und in die Strafzumessung einzubeziehen; ihr Unterlassen kann die Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/86 in der Strafsache gegen den Bäcker Hans-Peter aus ████, geboren am ██ 1942 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Bedenken begegnet schon, dass das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB zu bewerten ist, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Ob dies die Auswahl des Strafrahmens beeinflusst hat, kann indes dahinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Bestand:
Das Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, dass zur Tatzeit sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 9 und 11 bis 13). Bei der Strafzumessung wertet es das massive und brutale Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten. „Er hat mindestens sieben Mal auf sein Opfer eingestochen und ihm außerdem vier- bis fünfmal mit dem Gummihammer kräftig auf den Kopf geschlagen“ (UA S. 15). Diese Erwagung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Schwurgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl.
BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteile vom 1. September 1982 – 2 StR 49/82 und vom 18. Januar 1984 – 2 StR 610/83).
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