Revision: Verurteilung wegen vollendetem Raub und Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/78
- Datum
- 21.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen vollendeten Raubes setzt voraus, dass die Feststellungen ergeben, dass der Täter den die Tatbeute enthaltenden Gegenstand oder dessen Inhalt tatsächlich dem Gewahrsam des Opfers entzogen und sich die Sache oder deren Inhalt zugeeignet hat.
Bleibt unklar, ob ein mitgeführtes Behältnis einen erzielbaren Vermögensvorteil enthielt oder ob der Angeklagte dessen Inhalt an sich brachte, rechtfertigt dies nur den Schluss auf einen versuchten Raub.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind nicht lediglich die Verurteilungen, sondern die zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen; dies muss das Urteil offenlegen.
Ist die Grundlage der Gesamtstrafbildung (Angabe der Einzelstrafen) nicht ersichtlich, ist die Festsetzung der Gesamtstrafe unzureichend begründet und für die Revisionsprüfung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 49/78
in der Strafsache gegen Manfred C. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– aus B., geboren am ███████ 1955 in B.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 2 auf dessen Antrag – am 21. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen: aufgehoben a) im Umfang der Verurteilung wegen Raubes im Falle M. (Abschn. II 4 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen vollendeten Raubes im Falle M. wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hatte es auf Geld abgesehen. Ob die Handtasche, die er nach kurzer Flucht verlor, solches enthielt, sagt das Urteil nicht. In der Stofftasche befanden sich nur Kleidungsstücke. Ob der Angeklagte diese mitnahm, oder – wie es den Anschein hat – in dem Gartenschuppen liegen ließ, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Da er sich die Taschen als bloße Behältnisse nicht zueignete (BGH GA 1962, 144; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und 1976, 16), lag nur versuchter Raub vor.
Unzureichend begründet ist ferner die Gesamtstrafe. Das Urteil legt nicht dar, welche Einzelstrafen der vom Schöffengericht Neuwied am 6. Oktober 1977 verhängten Gesamtstrafe zugrunde lagen. Dieser Umstand macht dem Revisionsgericht die gebotene Prüfung der Anwendung der §§ 55, 54 StGB auf Rechtsfehler unmöglich.
Für die nochmalige Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Falle des § 55 StGB – im Gegensatz zum Jugendstrafverfahren (§ 31 Abs. 2 JGG) – nicht die „Verurteilung“, sondern die (Einzel-)Strafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind und auf weitere Rechtsfolgen ausdrücklich erneut zu erkennen ist (z. B.: „Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf …“).
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