Treffer
BGH Beschluss

Wirksamkeit des Einspruchs gegen Strafbefehl vor Zustellung ohne Kenntnis des Beschuldigten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 497/72
Datum
16.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied, dass ein Beschuldigter bereits vor Zustellung eines Strafbefehls Einspruch einlegen kann, auch wenn er dessen Erlass nicht kennt. Maßgeblich ist der objektive Erlasszeitpunkt (Datum der Unterzeichnung), nicht die subjektive Kenntnis. Subjektive Bedingungen sind prozessrechtswidrig; gesetzliche Voraussetzungen sind ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist wirksam auch wenn er vor dessen Zustellung eingelegt wird; es kommt nicht auf die Kenntnis des Beschuldigten vom Erlass an.

2

Für die Wirksamkeit fristgebundener Prozesshandlungen sind objektiv feststellbare Merkmale maßgeblich; subjektive Kenntnisstände des Beteiligten sind nicht entscheidend.

3

Die Angabe einer auf den Erlass des Strafbefehls bezogenen Fallsformulierung ("für den Fall, dass ein Strafbefehl ergeht") stellt keine prozessrechtlich unwirksame aufschiebende Bedingung dar, soweit das Ereignis gesetzliche Voraussetzung des Rechtsbehelfs ist.

4

Für den Zeitpunkt des Erlasses eines Strafbefehls ist der durch den Datumsvermerk ausgewiesene Zeitpunkt der Unterzeichnung maßgeblich.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: StPO §§ 409, 410, 411

Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass noch keine Kenntnis hat.

BGH, Beschl. v. 16. Mai 1973 – 2 StR 497/72 – OLG Saarbrücken

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/72 in der Strafsache gegen den Schweizer Hans Jörg S. C.________________ aus ███████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1973

Tenor

Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass noch keine Kenntnis hat.

Gründe

I. Das Amtsgericht in Ottweiler hat unter dem Datum vom 15. September 1969 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und darin eine Geldstrafe festgesetzt. Am 20. September 1969 ging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten ein, der auszugsweise wie folgt lautet:

*"Für den Fall, dass ein Strafbefehl bereits ergangen ist oder noch ergeht, legen wir schon jetzt Einspruch ein und beantragen ... Wir vermuten, dass der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Strafbefehl zwischenzeitlich erlassen ... wurde."*

Unter dem Strafbefehl befindet sich folgender Vermerk der Geschäftsstelle vom 26. September 1969: "Akten lagen auf Frist heute vorgefunden". Der Strafbefehl ist dem Angeklagten am 9. Oktober 1969 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1969, beim Amtsgericht am 22. Oktober 1969 – damit verspätet – eingegangen, haben seine Verteidiger nochmals Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung den Angeklagten erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht verworfen worden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum Oberlandesgericht in Saarbrücken eingelegt. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob gegen den Strafbefehl mit dem Schriftsatz vom 19. September 1969 wirksam Einspruch eingelegt worden ist. Es bejaht dies, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Mai 1961 (NJW 1961, 1637 = GA 1961, 347) gehindert. In diesem Urteil hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, gegen einen etwa bereits ergangenen Strafbefehl werde vorsorglich Einspruch eingelegt, auch dann kein wirksamer Einspruch sei, wenn bei Eingang der Erklärung ein Strafbefehl bereits erlassen war. Das Oberlandesgericht in Hamm (VRS 37, 61) hat im Fall der sofortigen Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss ebenso entschieden. Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Ist ein Einspruch wirksam, den der Angeklagte in Unkenntnis darüber, ob ein Strafbefehl bereits erlassen ist, ausdrücklich für den Fall einlegt, dass der Strafbefehl bereits erlassen ist oder noch erlassen wird, wenn bei Eingang der Einspruchsschrift der Strafbefehl bereits erlassen war?

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).

a) Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Gerichts entgegen.

b) Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (vgl. BGHSt 5, 183 zur Revisionseinlegung). Daran scheitert hier der Einspruch jedoch nicht; denn das Ereignis, von dem er abhängig gemacht wird, nämlich der Erlass eines Strafbefehls, ist keine echte Bedingung, sondern gesetzliche Voraussetzung für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Solche bloßen Rechtsbedingungen berühren die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nicht.

c) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Strafbefehl mit Datum vom 15. September 1969 schon erlassen war, als der Einspruch am 20. September 1969 bei Gericht einging. Maßgeblich hierfür ist der durch den Datumsvermerk ausgewiesene Zeitpunkt der Unterzeichnung des Strafbefehls. Dass er erst danach (etwa durch Herausgabe in den Geschäftsgang oder noch später) unabänderlich wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Niese, JZ 1951, 756, 758; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. vor § 33 Anm. 3 Ba und b; Sax, KMR 6. Aufl. § 33 Anm. 5 c). Die frühzeitige Möglichkeit eines wirksamen Einspruchs liegt im berechtigten Interesse eines Beschuldigten, der sich mit einer Verurteilung im summarischen Verfahren nicht zufriedengeben will. Diese Vorfrage braucht jedoch nicht erschöpfend behandelt zu werden, weil es für die Zulässigkeit des Vorlegungsverfahrens genügt, dass die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts hierzu vertretbar ist (BGHSt 22, 180, 182 mit Nachweisen).

III. In der Sache tritt der Senat – übereinstimmend mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken bei.

a) Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung Einspruch einlegen (einhellige Ansicht, z. B. RGSt 64, 426, 428; Sax, KMR 6. Aufl. vor § 296 Anm. 2 b). Ersichtlich wendet sich das Bayerische Oberste Landesgericht hiergegen nicht.

Zutreffend ist ferner die Meinung dieses Gerichts, dass gegen eine Entscheidung, die noch gar nicht erlassen ist, kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Auf die in seinem Urteil angeführten Nachweise wird Bezug genommen, ferner auf BGH, Urteil vom 19. Juni 1953 – 2 StR 145/53.

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt für die Wirksamkeit des Einspruchs gegen einen noch nicht zugestellten Strafbefehl darauf ab, ob der Beschuldigte weiß, dass ein Strafbefehl bereits erlassen ist. Hiergegen erheben sich durchgreifende Bedenken.

Wenn das Strafbefehlsdatum (z. B. mangels Kenntnis) im Einspruch nicht genannt wird, ist dieser damit noch nicht wegen Unbestimmtheit nichtig; denn da in einem bestimmten Verfahren ein Strafbefehl nur einmal ergehen kann, sind Verwechslungen oder sonstige Unsicherheiten darüber, welche Entscheidung gemeint ist, von vornherein ausgeschlossen.

Die Rechtssicherheit verlangt, dass die Wirksamkeit von fristgebundenen Prozesshandlungen nach einfachen Merkmalen geprüft werden kann (z. B. Datum einer Entscheidung oder einer Zustellung oder eines Einganges bei Gericht). Die Einführung subjektiver Momente (z. B. Kenntnis einer Entscheidung) in diesem Zusammenhang wäre dem Prozessrecht wesensfremd. Sie könnte auch leicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Würde der Beschuldigte etwa gegen einen Strafbefehl vor dessen Zustellung ohne erkennbare Vorbehalte Einspruch einlegen, könnte er eine Hauptverhandlung sicherlich auch dann erreichen, wenn er bei der Einspruchseinlegung noch gar nicht gewusst hat, dass ein Strafbefehl bereits erlassen war. Die Durchführung eines Hauptverfahrens kann aber nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte seine Unkenntnis zum Ausdruck bringt oder nicht und ob das Gericht dessen Unkenntnis vielleicht auf andere Weise erkennt. Deshalb kann es auf die Kenntnis des Beschuldigten vom Erlass des Strafbefehls unter keinem Gesichtspunkt ankommen.

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