Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung in zwei Fällen wegen fehlenden Strafantrags (§264a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 497/69
Datum
27.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen fortgesetzten Betrugs. Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO wurde als unzulässig verworfen; die allgemeine Sachrüge ergab jedoch Bedenken in zwei Fällen. Diese Handlungen stellten nur versuchten Notbetrug dar; es fehlte der nach § 264a Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag, weshalb die Verfahren eingestellt wurden. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt bzw. nicht substantiiert dargelegt wird.

2

Die Überprüfung eines Urteils im Rahmen der allgemeinen Sachrüge kann zur Aufhebung von Verurteilungen führen, wenn sich durchgreifende Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit ergeben.

3

Versuchter Notbetrug unterliegt der Strafverfolgung nur, wenn der nach § 264a Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag gestellt ist; fehlt dieser, ist das Verfahren einzustellen.

4

Die Einstellung einzelner Tatbestände wegen fehlenden Strafantrags führt zum Wegfall einer aus diesen Taten gebildeten Gesamtstrafe, ohne zwangsläufig bestehende Einzelstrafen für andere Taten zu berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 497/69

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kaufmann Hermann, geboren am ██████ 1939 in ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Juni 1969 wird das Verfahren in den Fällen ███ und █████ (███ 4) eingestellt. Die zu 3. der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte ist zu 3. wegen eines fortgesetzten Betrugs zu der Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung in den Fällen ███ und ███ (II 4).

Da der Angeklagte diese Zeugen um Beträge bis zu 50,— DM zu betrügen versucht hat, weil er am 4. Dezember 1968 keine Barmittel mehr besaß, nicht auf andere Weise zu Geld kommen konnte und deshalb seinen Lebensbedarf kurzfristig mit den erstrebten Beträgen decken wollte, hat er sich jeweils nur des versuchten Notbetruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an dem nach § 264a Abs. 3 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Deshalb muss das Verfahren in diesen Fällen eingestellt werden. Damit entfällt auch die zu Nr. 3 der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe. Die für den fortgesetzten Betrug im Falle II 3 verhängte Einzelstrafe bleibt bestehen.

Im Übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

BaldusWillmsHenning
KirchhofMiller
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