Treffer
BGH Beschluss

Abgabe an Staatsanwaltschaft ruht Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 497/63
Datum
06.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Düsseldorf legte dem BGH die Frage vor, ob die Abgabe von Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft (§ 27 Abs. 3 OWiG) die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit hemmt. Der BGH beantwortet dies verneinend: Die Verjährung ruht nur, wenn Ermittlungen gesetzlich überhaupt untersagt sind oder eine Vorfrage in einem anderen Verfahren entschieden werden muss. Eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung umfasst auch die Ordnungswidrigkeit und begründet deshalb kein Ruhen; zugleich seien Verwaltung und Staatsanwaltschaft gehalten, Unterbrechungsmaßnahmen zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit.

2

Gemäß § 69 Abs. 1 StGB ruht die Verjährung nur, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung überhaupt nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf; bloße Zuständigkeitsregelungen genügen nicht.

3

Die Frage, ob eine Tat als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, ist keine Vorfrage in einem anderen Verfahren und begründet kein Ruhen der Verjährung.

4

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die den gesamten Sachverhalt aufklären, dienen zugleich der Ahndung einer in der Tat enthaltenen Ordnungswidrigkeit; daher können richterliche oder staatsanwaltschaftliche Maßnahmen die Verjährung unterbrechen.

Leitsatz

OWiG §§ 14, 27 Abs. 3; StGB § 69 Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.

Tenor

BGH, Beschl. v. 6. Mai 1964 – 2 StR 497/63 – AG Solingen / OLG Düsseldorf

Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.

Gründe

In dem Bußgeldverfahren gegen den Filmtheaterbesitzer Alfred ██████ aus ████, geboren ██ ████ 1900 in ██, wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964 beschlossen:

Der Oberstadtdirektor in Solingen hatte gegen den Betroffenen Ermittlungen geführt, weil dieser am 10. April 1962 verbotenerweise Kindern Zutritt zu einer Vorführung in seinem Filmtheater gewährt habe, diese Ermittlungen dann aber an die Staatsanwaltschaft abgegeben, weil nach seiner Auffassung Verdacht auf ein Vergehen nach § 13 JSchG bestand. Anklage wurde jedoch nicht erhoben. Nach Rückgabe der Akten erließ der Oberstadtdirektor am 22. November 1962 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das Amtsgericht in Solingen hob den Bußgeldbescheid auf, weil die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bereits bei seinem Erlass gemäß § 14 Satz 1 OWiG verjährt gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Oberstadtdirektor mit der Rechtsbeschwerde. Er ist der Ansicht, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten sei; solange die Staatsanwaltschaft in der Sache ermittelt habe, sei er an der Fortsetzung des Bußgeldverfahrens rechtlich gehindert gewesen. In dieser Zeit müsse daher die Verfolgungsverjährung gemäß § 14 Satz 4 OWiG, § 69 Abs. 1 StGB geruht haben.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es hält die Voraussetzungen des nach § 14 Satz 4 OWiG entsprechend anwendbaren § 69 Abs. 1 StGB nicht für gegeben. Weder sei die Verwaltungsbehörde während der Zeit der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft daran gehindert, die Verfolgung auch der Ordnungswidrigkeit sachlich zu fördern, noch sei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, ob eine Straftat oder ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die Entscheidung einer Vorfrage in einem anderen Verfahren, sondern bestimme nur den weiteren Verfahrensgang in der Sache selbst.

Dieser Auffassung gemäß zu erkennen, sieht sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf jedoch durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 19. September 1961 (NJW 1961, 2126) gehindert, da in dessen Gründen ausgeführt sei, im Falle einer Abgabe der Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG ruhe die Verjährung der Ordnungswidrigkeit bis zur Rückgabe der Vorgänge an die Verwaltungsbehörde zwecks Fortführung des Bußgeldverfahrens.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ruht die Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit für die Zeit von der Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG bis zur Rückgabe der Vorgänge an die Verwaltungsbehörde?

Die Vorlage ist nach § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Die Verfolgung der am 10. April 1962 begangenen Ordnungswidrigkeit verjährte, da das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nichts Abweichendes bestimmt, nach § 14 Satz 1 OWiG in sechs Monaten. Der Bußgeldbescheid ist am 22. November 1962 erlassen, eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung ist nicht vorgenommen worden (§§ 14 Sätze 3 und 4, 48 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 68 StGB). Infolgedessen kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Verjährung während der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geruht hat. Das vorlegende Oberlandesgericht würde sich daher mit der beabsichtigten Entscheidung zu dem angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße in Widerspruch setzen.

In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf an.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist nach § 69 Abs. 1 StGB zu entscheiden, dessen entsprechende Anwendung § 14 Satz 4 OWiG vorschreibt.

1.) Das bedeutet zunächst, dass nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Fall liegt hier nicht vor; ein Ruhen der Verjährung könnte nur dann eintreten, wenn in der Sache allgemein keine Ermittlungshandlungen vorgenommen werden dürften, wie es z. B. der Grundsatz der Immunität eines parlamentarischen Abgeordneten vorschreibt. Hier jedoch ermittelt die Staatsanwaltschaft gerade auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit. Ihre Tätigkeit, die die Handlung als ganze umfasst, enthält daher auch eine Verfolgung der darin liegenden Ordnungswidrigkeit (Mischtatbestand oder tateinheitliches Zusammentreffen). Wird Anklage erhoben und kommt es zur Verurteilung wegen einer Straftat, so bleibt für eine weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit kein Raum (§§ 4, 65 Abs. 1 OWiG). Gibt die Staatsanwaltschaft nach § 31 OWiG die Vorgänge an die Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit zurück, so kommen die durch die Justizorgane in der Sache gewonnenen Erkenntnisse dem Bußgeldverfahren zugute.

Deshalb kann der Ansicht von Rotberg (Komm. z. OWiG, 1. Aufl. § 14 Anm. 6) schon in ihrem Ansatz nicht gefolgt werden, dass nämlich die Verwaltungsbehörde nach Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG rechtlich und tatsächlich gehindert sei, ihrer Verfolgungsaufgabe sachgemäß zu dienen; denn es kommt nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darauf an, ob sich etwa die Verwaltungsbehörde weiterer Verfolgungsmaßnahmen zu enthalten hat, sondern ob in der Sache Ermittlungen überhaupt untersagt sind. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde nach Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit noch selbständig weiterbetreiben darf.

Jedenfalls kann sie im Benehmen mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft dafür Sorge tragen, dass die Verfolgungsverjährung durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig unterbrochen wird. Zweckmäßig dürfte es auch sein, dass die Verwaltungsbehörde schon die Abgabeverfügung durch einen zur Unterzeichnung eines Bußgeldbescheides Befugten unter-

schreiben lässt (vgl. § 14 Satz 3, § 48 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Aber auch die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, auf rechtzeitige Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hinzuwirken; denn solange sie ermittelt, ist sie auch für die sachgemäße Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verantwortlich.

2.) Auch nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Verjährung nicht zum Ruhen gelangt. Hierzu wäre erforderlich, dass die Fortführung des Verfahrens notwendig von einer Vorfrage abhinge, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muss. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (§ 31 Abs. 1 OWiG) oder im Strafverfahren (§ 31 Abs. 2 OWiG) zu treffende Entscheidung, ob die Tat des Betroffenen eine Straftat darstellt, ist jedoch weder Entscheidung einer Vorfrage noch Entscheidung in einem anderen Verfahren; sie ist vielmehr eine Entscheidung in der Sache selbst, die die Richtung und den weiteren Gang des Verfahrens wegen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlung bestimmt. Sie trägt damit einen lediglich das Verfahren regelnden Charakter und bedeutet keine unabdingbare Voraussetzung für Beginn oder Fortführung der Aufklärung des Sachverhalts zwecks Ahndung der Handlung, sei es als Straftat, sei es als Ordnungswidrigkeit (vgl. RGSt 31, 9). Durch die Bestimmungen der §§ 4, 27, 31 OWiG soll nur vermieden werden, dass beide Behörden nebeneinander und unabhängig voneinander denselben Sachverhalt aufklären; es handelt sich hierbei ersichtlich nicht um die Regelung von Verfahrensvoraussetzungen, sondern von Kompetenzen und Zuständigkeiten.

Der Ansicht des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße, es lägen hier zwei selbständige voneinander unabhängige Verfahren vor, kann also nicht gefolgt werden; denn da das Ermittlungs- oder Strafverfahren die Handlung als ganze umfasst und deshalb auch die in ihr liegende Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, dient jede Ermittlungshandlung, die das Verfahren fördern soll, zugleich auch der Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gerade weil dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder dem gerichtlichen Strafverfahren keine völlig selbständige Bedeutung zukommt, kann eine im Ermittlungs- oder Strafverfahren vorgenommene richterliche Handlung auch die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbrechen (vgl. BayObLGSt 1959, 227, 228).

3.) Schließlich darf nicht außer acht bleiben, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße zu kaum tragbaren Ergebnissen führen müsste; denn wenn die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit für die Dauer des Ermittlungs- oder Strafverfahrens zum Ruhen brächte, könnte der Eintritt der Verfolgungsverjährung möglicherweise um Jahre hinausgeschoben werden, so dass unter Umständen die Verfolgung eines Vergehens schon verjährt, die verbleibende Ordnungswidrigkeit jedoch noch verfolgbar wäre. Dies widerspräche dem Sinn der vom Gesetzgeber in § 14 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten.

4.) Nach alledem war die Vorlegungsfrage wie folgt zu entscheiden:

Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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