UWG-Verurteilung: Keine Stundung bei Zahlungsunfähigkeit; Umrechnungsmaßstab ohne Schlechterstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 497/59
- Datum
- 02.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus; ohne diese ist das Gericht an einer Einstellung gehindert und muss nicht auf die Zustimmung hinwirken.
Ein Verfahrensfehler bei der Einführung oder Verwertung von Akten begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (Beruhensprüfung).
Das Gericht ist nur dann zur Erörterung bzw. Beweiserhebung zur Schuldfähigkeit gehalten, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründen; pauschale, unbelegte Behauptungen genügen nicht.
Eine Zahlungserleichterung (Stundung/Teilzahlung) nach § 28 Abs. 1 StGB braucht nicht bewilligt zu werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Geldstrafe innerhalb angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen tatsächlich leisten wird.
Eine Änderung des Umrechnungsmaßstabs der Ersatzfreiheitsstrafe verstößt nur dann gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO), wenn die nach dem Maßstab ermittelte Ersatzfreiheitsstrafe im Ergebnis höher ausfällt als in der maßgeblichen Vorentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. Juni 1959
Leitsatz
StGB § 28 Abs. 1 Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Geldstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen wirklich bezahlt, braucht ihm eine entsprechende Vergünstigung nicht bewilligt zu werden.
StGB § 29; StPO § 358 Abs. 2 Die Änderung des Umrechnungsmaßstabes für die Ersatzfreiheitsstrafe zuungunsten des Angeklagten ist nur dann ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn die nach dem Maßstab ermittelte Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe größer ist als im ersten Urteil.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. März 1956 wegen Vergehens nach § 4 UWG zu einer Geldstrafe von 30.000 DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu 100 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Während seine hiergegen eingelegte Revision erfolglos blieb, wurde das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1956 im Strafausspruch aufgehoben. Daraufhin erkannte das Landgericht durch Urteil vom 29. Juni 1957 auf eine Geldstrafe von 45.000 DM, ersatzweise auf 225 Tage Gefängnis. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führte ebenfalls zu dessen Aufhebung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1958.
Nunmehr hat das Landgericht eine Geldstrafe von 20.000 DM festgesetzt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle 200 Tage Gefängnis treten, und hat – ebenso wie in den früheren Urteilen – die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung gemäß § 23 Abs. 1 UWG angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit der Revision und rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Gründe
1.) Alles, was die Revision zur Frage einer etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO vorträgt, ist unbeachtlich, weil es an der für eine solche Maßnahme erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt. Nur wenn sie vorläge, würde zu der von der Revision gewünschten Prüfung Anlass bestanden haben oder auch jetzt bestehen. Im Übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint, das Gericht müsse auf eine Erteilung der Zustimmung hinwirken. Dazu ist es nicht verpflichtet, weil die Entscheidung hierüber allein Sache der Staatsanwaltschaft ist.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
2.) a) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Behandlung der Steuerangelegenheiten des Angeklagten in öffentlicher Sitzung gegen die Vorschriften der §§ 169 ff. GVG und damit gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, geht fehl, weil, wie die Revision selbst vorträgt, durch diese Bestimmungen nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit geschützt wird. Ihrer Meinung, dass abweichend von der Regel in „Steuerverfahren“, wie sie es bezeichnet, auch ein Unterlassen des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO bilde, kann nicht beigetreten werden. Dafür gibt das Gesetz keinen Anhalt.
b) Soweit die Revision die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften und des Artikels 103 GG daraus ableiten will, dass gewisse Vermerke und ein Erlassantrag aus den Einkommensteuerakten des Finanzamts ███ zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, und das, obwohl der Verteidiger weder vor noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Einsicht in die Akten gehabt habe, scheitert die Rüge jedenfalls daran, dass das Urteil auf der – angeblich prozesswidrigen Benutzung dieser Akten – nicht beruht.
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass in dem die Wiedergabe des Sachverhalts einleitenden Satz des Urteils von der „durchgeführten Beweisaufnahme“ gesprochen wird, unter die die Heranziehung der Ausschnitte aus jenen Akten fallen könnte. Auch wird in der Sachverhaltsschilderung erwähnt, der Angeklagte habe in seinem Kampf um Stundung und Erlass von Einkommensteuerrückständen durch den Zeugen █ im Oktober 1958 beim Finanzamt ███ vortragen lassen und habe einige Tage später selbst dort angegeben, er wolle noch vor Weihnachten 1958 oder Anfang 1959 ein neues Preisausschreiben veranstalten und aus dessen Einkünften die rückständigen Steuern bezahlen. Diese Feststellung könnte an sich den Akten zumindest mit entnommen sein. Sie stützt sich aber, was die Revision selbst als ein Zeichen für das offene und ehrliche Verhalten des Angeklagten besonders hervorhebt, auf dessen Einlassung. Auch sonst sind, woran die Urteilsgründe keinen Zweifel aufkommen lassen und wovon die Revision in ihren Ausführungen zur Sachbeschwerde ebenfalls ausgeht, alle Feststellungen, die der Urteilsfindung zugrunde liegen, allein und uneingeschränkt auf Grund der Angaben getroffen, die der Angeklagte im Allgemeinen und insbesondere hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten gemacht hat. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass davon abweichende Tatsachen, sofern sich solche überhaupt aus den „zum Gegenstand der Verhandlung gemachten“ Teilen der Einkommensteuerakten ergeben konnten, von der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden sind. Daher kann, selbst wenn die von der Revision behaupteten Verfahrensfehler vorliegen sollten, mit Sicherheit verneint werden, dass das Urteil auf ihnen beruht.
c) Einen Revisionsgrund der „verletzten Rechtseinheit“, wie ihn der Beschwerdeführer bezeichnet und ohne Anführung einer nach seiner Ansicht verletzten Gesetzesbestimmung geltend macht, gibt es nicht. Abgesehen davon war, wie bereits erwähnt, die Strafkammer mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft außerstande, auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, auf die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einstellung eines Verfahrens, das gegen ihn bei dem Landgericht in Braunschweig anhängig und angeblich gleichliegend war, irrigerweise einen Rechtsanspruch zu haben glaubt.
d) Der Einwand, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, ist so, wie ihn die Revision zu rechtfertigen sucht, unverständlich. Die Zurechnungsunfähigkeit ist ein Schuldausschließungsgrund und kein Prozesshindernis. Infolgedessen gehen alle Erwägungen fehl, welche die Revision daran knüpft, dass Prozessvoraussetzungen oder Prozesshindernisse in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden müssen.
Wenn dem der Strafkammer gemachten Vorwurf, die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit unterlassen zu haben, eine für das Revisionsgericht beachtliche Bedeutung zukommen soll, so müsste er dahin verstanden werden, die Strafkammer habe unter Außerachtlassung der ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht die Beweisaufnahme nicht auf die Anhörung eines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten erstreckt, obwohl ihr dazu der – von ihr abgelehnte – Antrag des Verteidigers, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Schuldfrage anzuordnen, hätte Veranlassung geben müssen. Aber auch diese Rüge würde nicht durchgreifen.
In keiner der früheren Hauptverhandlungen ist irgendein Gesichtspunkt hervorgetreten, der Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätte auslösen können. Wohl hatte ein Verteidiger in der zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1958 eingereichten Schutzschrift vom 11. Juni 1958 vorgetragen, der Angeklagte sei seit drei Jahren ein kranker Mann und habe sich mehrfach in nervenärztlicher Behandlung befunden, und hatte deshalb gebeten, auf den Zustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Gewährung von Pausen Rücksicht zu nehmen. Auf diese Eingabe hat er sich später in der Rechtfertigungsschrift zu der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juni 1958 bezogen und die Vorschrift des § 244 StPO unter anderem deshalb als verletzt bezeichnet, weil der in jener Eingabe enthaltene, die Krankheit des Angeklagten betreffende Beweisantrag nicht berücksichtigt worden sei. In Wahrheit war darin hierzu kein Beweisantrag, vor allem kein solcher, der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand hatte, gestellt oder auch nur angedeutet worden. Unter diesen Umständen war jetzt das Landgericht nicht gehalten, auf die in keiner Weise durch Angabe von Tatsachen belegte Behauptung hin, der Angeklagte sei wegen Krankheit in den Jahren 1953 bis 1958 unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen, von sich aus die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herbeizuführen.
3.) Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Dafür, dass, wie die Revision behauptet, das Landgericht bei der Strafbemessung die Vorschrift des § 27c StGB fehlerhaft angewendet habe, hat die Überprüfung des Urteils nichts ergeben. Der Beschwerdeführer geht ersichtlich von der Meinung aus, seine heutige Vermögenslosigkeit, die das Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich zeigen, berücksichtigt hat, müsse dazu führen, dass gegen ihn keine oder eine nur ganz geringe Geldstrafe ausgesprochen werden dürfe. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auch gegen einen vermögenslosen Angeklagten kann und muss auf eine Geldstrafe erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das hat schon das Reichsgericht in einer Entscheidung zu § 27b StGB zum Ausdruck gebracht, indem es ausführt, dass die Anwendung dieser Vorschrift, also die Verurteilung zu einer Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe, nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Täter eine entsprechende Geldstrafe bezahlen kann (RGSt 77, 137, 139). Diese Auffassung findet ihren berechtigten Grund darin, dass nach der Wertung der Strafarten, wie sie im Strafgesetzbuch angenommen ist, eine Geldstrafe das gegenüber einer Freiheitsstrafe kleinere Übel ist. In ihrer Verhängung kommt somit schon der geringere Unrechtsgehalt der Tat, der dann allerdings bei Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen ist, zum Ausdruck. Dürfte also ein Angeklagter, der zu ihrer Bezahlung außerstande ist, nicht zu einer solchen verurteilt werden, so würde dadurch gerade der Arme in nicht vertretbarer Weise benachteiligt werden. Demnach war das Landgericht hier – da es infolge des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkennen durfte – verpflichtet, eine solche auszusprechen.
Bei deren Bemessung hatte es aber nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu beachten, sondern musste auch sonstige Umstände in Betracht ziehen, die für die Strafzumessung bedeutsam waren. Dazu gehören die im Urteil angeführten Gesichtspunkte, wie der Unrechtsgehalt der Tat, der aus ihr gezogene Gewinn, mag er auch, was die Strafkammer nicht übersehen hat, inzwischen nicht mehr vorhanden sein, und schließlich die Tatsache, dass der Angeklagte es dem Mittäter ██ durch die Hingabe des Anfangskapitals erst ermöglicht hat, das Preisausschreiben durchzuführen. Dass die Strafkammer dabei auch auf ein gewisses Verhältnis zu der gegen ██ bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafe geachtet hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sicherlich soll mit der Strafe das Unrecht gesühnt werden, das der Einzelne begangen hat. Das schließt aber nicht aus, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz, bei der mehrere gemeinschaftlich tätig geworden sind, die gegen die Mittäter zu verhängenden Strafen in ein Verhältnis zueinander gebracht werden.
Dass die Strafkammer das „angebliche“ Vermögen der Ehefrau des Angeklagten bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den Strafzumessungsgründen ist davon keine Rede. Nur bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten eine Vergünstigung nach § 28 Abs. 1 StGB zu gewähren war, ist beiläufig die „angeblich vermögende Ehefrau“ erwähnt. Über die Höhe des Vermögens der Ehefrau durch deren Vernehmung nähere Feststellungen zu treffen, bestand daher für das Landgericht kein Anlass. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge geht demnach fehl.
Ob die Revision auch bemängeln will, dass das Landgericht den Gesichtspunkt der sogenannten Generalprävention (Abschreckung anderer) bei der Strafbemessung mit herangezogen hat, lassen ihre Darlegungen nicht einwandfrei erkennen. Sollten sie dahin zu verstehen sein, so sei bemerkt, dass hier gegen die Verwertung dieses Gesichtspunkts aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.
b) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 28 StGB liegt nicht vor. § 28 StGB stellt zwar – darin ist der Revision zuzustimmen – auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ab. Indessen muss, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. April 1955 – 1 StR 355/54 – (teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Abschnitt abgedruckt in BGHSt 7, 291) des Näheren ausgeführt hat, die Vergünstigung so gestaltet sein, dass sie auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Geldstrafe in ihrem Wesen nicht verändert. Dabei kommt die Gewährung einer Vergünstigung nur in Betracht, wenn es dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, dass er die Geldstrafe sofort zahlt. Sind die Verhältnisse aber so, dass die Bezahlung nicht nur nicht sofort geschehen kann, sondern dass sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist, so braucht eine Vergünstigung nicht bewilligt zu werden.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte ohne jedes Einkommen und ohne jedes Vermögen, eine Tatsache, die auch von der Revision anerkannt und von ihr immer wieder in besonderer Weise herausgestellt wird. Gerade deshalb beanstandet sie auch die „Zumutung“ des Landgerichts an den Angeklagten, er solle sich die für die Bezahlung der Geldstrafe erforderlichen Beträge durch Aufnahme eines Darlehens, „etwa“ bei seiner angeblich vermögenden Ehefrau verschaffen. Abgesehen davon, dass diesem Hinweis schon an sich kaum eine maßgebende Bedeutung zukommt, weil es sich dabei nur um eine zusätzliche Hilfserwägung handelt, wie aus der Beifügung des Wortes „etwa“ hervorgeht, lassen die Ausführungen der Revision hierzu deutlich werden, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht nur einkommens- und vermögenslos war, sondern dass er auch, wie die Strafkammer angenommen hat, auf absehbare Zeit hinaus zur Begleichung der Geldstrafe außerstande sein wird, ganz gleich, ob er sich hierfür durch Darlehensaufnahme keine Mittel beschaffen kann oder ob er es nicht will. Jedenfalls war es unter diesen Umständen für die Entscheidung über die Gewährung einer Vergünstigung nach § 28 StGB ohne Einfluss, ob, wie das Landgericht meint, dem Angeklagten eine Darlehensaufnahme, etwa bei seiner Ehefrau, zugemutet werden kann, und ob deren Vermögen die Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten gestattet. Die eine Vergünstigung ablehnende Entscheidung des Landgerichts wird allein von den Feststellungen getragen, die es über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffen hat. Diese Verhältnisse sind aber so, dass, wie es im Urteil heißt, eine solche Vergünstigung ohne Sinn wäre. Infolgedessen kann es nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden, dass die Strafkammer von den in § 28 StGB vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung und der Bewilligung von Teilzahlungen keinen Gebrauch gemacht hat.
c) Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 29 Abs. 3 StGB richtet sich das Maß der Strafe bei Beachtung der in Absatz 2 daselbst vorgeschriebenen Grenzen nach dem freien Ermessen des Gerichts. Der Tatrichter ist deshalb nicht gehalten, die dafür maßgebenden Erwägungen im Urteil wiederzugeben. Als Begründung genügt die Anführung der Gesetzesbestimmung. Eine Verpflichtung, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe näher zu rechtfertigen, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass, wie hier, in einem Verfahren mehrere tatrichterliche Urteile ergangen sind und die Ersatzfreiheitsstrafe in jedem dieser Urteile anders bemessen worden ist.
Durch die Aufhebung der beiden ersten Urteile, das eine auf die Revision der Staatsanwaltschaft, das andere auf die des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen, verloren sie in diesem Umfange ihre Wirksamkeit. Insoweit war daher der Tatrichter von dem Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen, auf das noch einzugehen sein wird, bei dem Erlass des nächsten Urteils an das vorhergehende nicht gebunden, ja er durfte es nicht einmal beachten, sondern hatte unabhängig von dem früheren Urteil auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung über die zu verhängende Geldstrafe und die dafür auszuwerfende Ersatzfreiheitsstrafe zu befinden. Damit war er auch gehindert darzutun, weshalb in dem zweiten oder in dem dritten Urteil auf eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden ist als zuvor. Infolgedessen gibt die Abweichung in der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen für sich allein keinen begründeten Anhalt dafür, dass die Strafkammer in dem nunmehr zur Nachprüfung unterbreiteten Urteil bei deren Festsetzung einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat.
Nur in zweierlei Hinsicht war sie bei dessen Ausübung beschränkt: Einmal durfte sie die in § 29 Abs. 2 StGB bei Gefängnis vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr nicht überschreiten, und zum anderen musste sie das bereits erwähnte Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO berücksichtigen, wobei allerdings zu bemerken ist, dass hinsichtlich dieses Verbots nur dem zweiten Urteil eine bindende Wirkung zukommt, dem ersten dagegen nicht, weil es auf die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten aufgehoben worden war und daher insoweit die Schutzvorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht Platz greift. An diese Beschränkungen hat die Strafkammer sich jedoch gehalten.
Mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen Gefängnis hat sie die zeitliche Begrenzung des § 29 Abs. 2 StGB nicht außer Acht gelassen und auch nicht gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Zwar hat sie einen dem Angeklagten ungünstigeren Umrechnungsmaßstab zugrunde gelegt, indem sie für je 100 DM einen Tag Gefängnis festgesetzt hat, während in dem zweiten Urteil für je 200 DM ein Tag Gefängnis vorgesehen war. Darin liegt indessen keine verbotene Schlechterstellung. Das Gesetz verbietet, die Strafe in Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Strafe ist aber nicht der nur als Hilfsmittel zur Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe dienende Umrechnungsmaßstab, sondern der Zeitraum, der sich bei dessen Anwendung ergibt. Dieser beträgt aber in dem jetzt angefochtenen dritten Urteil 200 Tage (Gefängnis), während in dem zweiten Urteil auf 225 Tage Gefängnis erkannt war. Somit ist die Ersatzfreiheitsstrafe jetzt weder in Art noch Höhe zum Nachteil des Angeklagten geändert worden.
d) Für die – von der Revision vermisste Berücksichtigung – des § 29 Abs. 6 StGB war kein Raum. Bei der hier dem Gericht eingeräumten Befugnis anzuordnen, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibe, handelt es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung, die im Übrigen widerruflich ist und weder einen vollständigen noch teilweisen Erlass der Strafe bedeutet. Eine solche Anordnung kommt daher erst in Betracht, wenn die Strafen rechtskräftig ausgesprochen sind und wenn sich dann bei dem Versuch, die Geldstrafe zu vollstrecken, herausstellt, dass sie ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden kann. Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 StGB gibt also nur die Möglichkeit, nachträglich von der Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, ist aber weder für deren Bemessung noch für das Ausmaß der ihr zugrunde liegenden Geldstrafe von Bedeutung. Eine auch nur mittelbare Heranziehung des § 29 Abs. 6 StGB bei der Bildung der Strafen war somit dem Landgericht verwehrt.
e) Auch sonst hat die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht, insbesondere zur Strafhöhe, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die auf § 23 Abs. 1 UWG gestützte Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung entspricht ebenfalls dem Gesetz.
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