Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 497/57
- Datum
- 18.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung von Richtern oder Geschworenen einer früheren Verhandlung als Zeugen ist nach § 198 GVG unzulässig.
Das Gericht muss nicht zwingend einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, wenn mehrere Gutachten vorliegen und es nach Würdigung derselben eine überzeugende Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit trifft.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die vorhandene Beweisaufnahme den Sachverhalt ausreichend erhellt und die Revision nicht konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen fehlten.
Für die Annahme oder Verneinung der Schuldfähigkeit genügt die hinreichende Darlegung der Gründe, weshalb das Gericht einer Sachverständigenmeinung folgt; eine vollständige Wiedergabe aller gutachtlichen Einzelheiten ist nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung müssen nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände genannt werden; das Unterlassen der ausdrücklichen Erwähnung aller mildernden Gesichtspunkte begründet keinen Rechtsfehler (§ 267 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankenthal, 23. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Winzer Walter Otto ███ aus W[O], dort geboren am 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. He██, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Se████ Frome als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 23. November 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hatte durch Urteil vom 5. Oktober 1955 den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich der Körperverletzung mit Todesfolge gegenüber seinem Vater schuldig gemacht zu haben. Dieses Urteil war auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.
Nummehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seines Vaters zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Die Revision des Angeklagten macht verfahrensrechtliche Verstöße sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Revision
a) den Vorwurf, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, jedoch zu Unrecht.
Das Schwurgericht stellt auf Grund der neuen Verhandlung fest, dass es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater niemals zu Tätlichkeiten gekommen sei. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 1955 soll Johann ███ oft ohne Veranlassung sowohl seine Ehefrau als auch den Angeklagten geschlagen haben. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte die Richter und Geschworenen, die an der früheren Verhandlung mitgewirkt haben, „als Zeugen für den Gehalt dieser Feststellungen“ vernehmen müssen. Das wäre jedoch nach § 198 GVG unzulässig gewesen, RGSt 61, 217.
b) Die Revision beanstandet, das Schwurgericht habe die Sachverständigen Dr. Dengler und Dr. Rauch nicht darüber vernommen, ob ihnen der Angeklagte erklärt habe, es sei anlich, ihm und seinem Vater zu Schlägereien gekommen. Das Schwurgericht hat diese Sachverständigen ausweislich der Sitzungsniederschrift gehört. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unterlassen habe, an die Sachverständigen bestimmte Fragen zu richten (OGHSt 3, 59 f.; BGHSt 4, 125, 726).
c) Die Revision rügt, das Schwurgericht habe nicht den Gendarmerie-Oberkommissar Hale als Zeugen über eine dem Angeklagten von seinem Vater zugefügte Verletzung vernommen. Nachdem sich der Verteidiger vor der Hauptverhandlung in einer Eingabe an das Gericht für einen bestimmten Vorgang auf dessen Zeugnis bezogen habe, sei das Schwurgericht, so meint die Revision, verpflichtet gewesen, „diesen Zeugen zu laden bezw. darüber zu hören“.
Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist Johann ███ als Zeuge vernommen worden. Darauf, dass das Schwurgericht ihn dabei nach dem von der Revision erwähnten Vorgang nicht gefragt habe, kann, wie zuvor ausgeführt, die Revision nicht gestützt werden.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht hätte sich durch die Vernehmung des Obermedizinalrats Dr. ██████ ein genaues „psychisches und psychiatrisches Bild“ des Vaters des Angeklagten machen müssen. Das Schwurgericht hat Familienangehörige und Nachbarn über die Lebensweise Johann ███, insbesondere über sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn, gehört. Das Urteil führt auch an, dass die Bevölkerung Johann ███ für geistig nicht normal hielt. Das alles ist bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Die Revision legt nicht dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung hätte anders ausfallen können, wenn Dr. ████████, wie der Beschwerdeführer behauptet, bekundet hätte, Johann ███ sei wahrscheinlich geisteskrank gewesen.
Soweit die Revision vorbringt, das Schwurgericht hätte außer Dr. ██████ noch Zeugen hören müssen, die „über das Verhalten des Vaters, über sein sonstiges Verhalten bei Misshandlungen“ hätten aussagen können, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht bezeichnet sind.
e) Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht hätte Dr. Sch███████ über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernehmen müssen. Das Schwurgericht hat zwei Sachverständige gehört. Sie wichen zwar in ihren Gutachten insofern voneinander ab, als Dr. Rauch den Angeklagten für voll und Dr. Dengler ihn nur für vermindert zurechnungsfähig hielt. Indessen nötigte dies noch nicht dazu, einen dritten Sachverständigen zuzuziehen; denn über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheidet das Gericht. Der Sachverständige ist hierbei der Gehilfe des Richters, der diesem nur die hierzu notwendige Sachkunde vermittelt, BGHSt 2, 14, 16; 7, 258 ff.; 8, 113 ff.
f) Die Revision beanstandet es, dass das Schwurgericht den Arzt Dr. W█████████ nicht darüber vernommen hat, ob Johann ███ bei Bewusstsein war, als er ihn abends besuchte. Hierauf kam es jedoch nicht an. Das Schwurgericht findet das herzlose Verhalten des Angeklagten darin, dass sein Vater den ganzen Tag über bewusstlos liegen blieb, ohne dass er sich um ihn kümmerte. Dass Johann ███ abends nach 22 Uhr bei Bewusstsein war, als Dr. W█████████ eintraf, steht dazu nicht in Widerspruch. Daher bestand für das Schwurgericht kein Anlass, Dr. W█████████ hierüber als Zeugen zu hören.
g) Das gleiche gilt für die Behauptung der Revision, das Schwurgericht hätte über gewisse Erklärungen des Angeklagten einem Polizeibeamten gegenüber diesen als Zeugen vernehmen müssen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung anwesend und damit in der Lage, das, was er dem Polizeibeamten gesagt hatte, vor dem Schwurgericht zu wiederholen.
2. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere lassen die Darlegungen des Schwurgerichts zu der von dem Angeklagten behaupteten Notwehrlage keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, versucht sie in unzulässiger Weise die Würdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Angriff des Vaters des Angeklagten auf die Mutter hat nach dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil wiedergibt, im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen.
Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte den Tod seines Vaters hätte voraussehen können, ist vom Schwurgericht getroffen.
Entgegen ihrer Meinung sind auch die Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB ausreichend und tragen die Annahme, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war. Das Schwurgericht hat die voneinander abweichenden Auffassungen der Sachverständigen im Urteil wiedergegeben und dargelegt, aus welchen Gründen es sich der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. Rauch angeschlossen hat. Das genügt. Zu einer Schilderung der Einzelheiten der gutachtlichen Äußerungen war es nicht verpflichtet, wenn es bei der Wiedergabe der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Rauch sagt, seine – des Angeklagten – Affekthandlung habe weder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch eine Bewusstseinsstörung zur Folge gehabt. Es handelt sich offensichtlich um ein Vergreifen im Ausdruck; gemeint ist erkennbar eine Affektstauung.
Damit, dass das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Rauch und auf Grund des Eindrucks, den es selbst von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, zu der Überzeugung gelangte, es fehle hier an den sog. biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB, schied eine Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aus. Deshalb bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zum Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Verwertung der als straferschwerend berücksichtigten Umstände ist nach Lage des Falles aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dass das Schwurgericht weitere nach Meinung der Revision für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nicht beachtet habe, kann daraus, dass es sie nicht ausdrücklich in den Strafzumessungsgründen erwähnt hat, nicht entnommen werden. Nach § 267 Abs. 3 StPO braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für ihn bei der Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Schalscha Dr. ██████████