Revision verworfen: Totschlagsverurteilung und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 497/53
- Datum
- 06.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Schuldspruch bereits durch ein früheres rechtskräftiges Urteil festgestellt, beschränkt sich die Revisionsnachprüfung regelmäßig auf den Strafauspruch; frühere Feststellungen bleiben verbindlich.
Offensichtliche Widersprüche in Urteilsgründen sind im Zusammenhang zu deuten; unterschiedliche Abschnitte können allgemeine Milderungsgründe und die individuelle Verantwortlichkeitswürdigung getrennt behandeln, ohne widersprüchlich zu sein.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB muss sich aus den Feststellungen ergeben; bloße Hinweise auf vorangegangene Narkose oder Schmerzen begründen sie nicht automatisch.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die angeführten Einwendungen die bindenden Sachverhaltsfeststellungen oder die gelassene Verantwortlichkeitswürdigung nicht substanziiert in Frage stellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 18. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Günther ████ aus ████ – dort geboren am ██████ 1914 – wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter; Bundesanwalt ████ in der Verhandlung ████████████████ ███, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 18. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung – Verbrechen nach § 212 StGB – zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er am 14. April 1945 als Führer des Volkssturmbataillons 122 den Bauern Willi RC. ██ aus ██ als einen „Volksverräter“ hat erschießen lassen. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; jedoch ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil unterliegt nur noch im Strafaussprach der Nachprüfung durch den Senat. Die Verurteilung wegen Totschlags an dem Bauern RC. ist bereits durch das in der Sache früher ergangene Urteil des Schwurgerichts vom Juni 1950 im Schuldspruch rechtskräftig ausgesprochen worden. Dieses Urteil, das gegen den Angeklagten wegen „vorsätzlicher Tötung in Tateinheit mit Menschlichkeitsverbrechen“ vier Jahre neun Monate Gefängnis verhängt hat, hat der Senat durch Urteil vom 24. Oktober 1952 unter Verwerfung der weiteren Revision des Angeklagten im Schuldspruch lediglich dahin abgemildert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, und es lediglich im Strafaussprach aufgehoben.
1.) Die Revision macht geltend, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils seien in sich widersprüchlich.
Auf S. 7 UA werde zunächst gesagt: „Wer der verantwortliche Mann, der die Tat bei reiflicher Überlegung hätte verhindern können und der Untergebene nicht in diese Tat hätte verwickeln dürfen“; später, bei der Anführung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, stelle das Schwurgericht jedoch fest: „Wenige Stunden vor der Befehlserteilung war er (der Angeklagte) unter Vollnarkose operiert worden, und als man ihn nachher aus dem Schlafe weckte und zur Entscheidung aufforderte, waren weder die Wirkungen der Narkose noch die körperlichen Schmerzen völlig verschwunden, so dass seine Entschlusskraft dadurch noch beeinträchtigt war.“
Hiernach sei der Angeklagte – so folgert die Revision – zu reiflicher Überlegung nicht fähig gewesen, und das Schwurgericht habe deshalb gegen ihn nicht, wie geschehen, strafschärfend verwerten dürfen, dass er seinen Befehl nicht zuvor reiflich überlegt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts könnten zwar zu Bedenken Anlass geben, wenn sie so zu verstehen wären, wie die Revision meint. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Urteilsgründe sind so aufgebaut, dass zunächst auf S. 6 UA die Strafmilderungsgründe aufgezählt werden, die das Schwurgericht zu Gunsten aller verurteilten Angeklagten angenommen hat. Auf S. 7/8 UA werden dann die Umstände angeführt, die „für die Höhe der Strafe im einzelnen“, also der einzelnen Angeklagten, bestimmend waren. Hier hat das Schwurgericht, wie seine Ausführungen auf S. 7/8 UA unter 2) bis 5) klar erkennen lassen, entscheidend auf die (größere oder geringere) Verantwortung abgehoben, die die einzelnen Angeklagten für die Tat tragen. In dem den Angeklagten betreffenden ersten Abschnitt S. 7 UA liegt daher der Nachdruck nicht auf dem Nebensatz des ersten Satzes, sondern auch auf dem Hauptsatz, also darauf, dass er der verantwortliche Mann war, d. h. ihn als den Offizier, der den Befehl durch Erschießung RCs gab, die entscheidende Verantwortung hierfür trifft. Dem ersten Teil des anschließenden Relativsatzes: „(Der verantwortliche Mann), der die Tat bei reiflicher Überlegung hätte verhindern können“, kommt somit die Bedeutung einer besonderen Strafzumessungserwägung ersichtlich nicht zu.
2.) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hatte der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des früheren Urteils (UA 45) zur Schuldfrage das Verbotensein der Tat nicht bloß bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können, sondern er ist sich tatsächlich bewusst gewesen, Unrecht zu tun. Wie das frühere Urteil (UA S. 38) ferner ebenfalls bindend feststellt, hat der Angeklagte den Erschießungsbefehl auch nicht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) erteilt.
| Justizangestellter | Henneka | Menges | |||
| Dr. Ludwig | Dr. Moericke | Willms |