Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/96
- Datum
- 02.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist; wird sie nicht nachgeholt, ist der Antrag unzulässig.
Wiedereinsetzung nach § 44 StPO kommt nur bei unverschuldetem Hindernis in Betracht; Kenntnis von der Kündigung des Verteidigers und die Möglichkeit, einen Ersatzbevollmächtigten zu beauftragen oder selbst zu handeln, schließen regelmäßig ein unverschuldetes Hindernis aus.
Wenn innerhalb der Revisionsfrist weder die Revision noch ihre Begründung eingereicht werden, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die bloße Behauptung von Verständnisschwierigkeiten rechtfertigt ohne substantiierte Darlegung nicht die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses, wenn Belehrungen (auch mit Dolmetscher) erfolgt sind.
Vorinstanzen
6. großen Strafkammer des Landgericht Kassel, 18. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 496/96 Tarek
vom 2. Oktober 1996
in der Strafsache gegen Mirbey ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1972 in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 18. März 1996 und die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 24. September 1996 ausgeführt hat:
1. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. August 1996, eingegangen am selben Tage, ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu werten. Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Angeklagte hat bis heute nicht, wie dies § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt, die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Spätestens seit Zugang des Kündigungsschreibens seines Verteidigers vom 11. Juli 1996 hatte er sichere Kenntnis davon, dass dieser die Revision nicht begründen werde und dass dies bis zum 4. August 1996 geschehen musste. Der Angeklagte hätte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen können, worüber er mit Hilfe eines Dolmetschers belehrt war. Auch hätte er dem Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mitteilen können, dass sein Pflichtverteidiger es ablehne, die Revision zu begründen. Warum er auf die Kündigung erst mit Schreiben vom 22. August 1996 reagiert hat, ist nicht dargetan. Der Angeklagte war demnach nicht ohne Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 44 StPO), so dass das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet ist.
2. Da Revisionsanträge und deren Begründung (§ 344 Abs. 1 StPO) nicht eingegangen sind, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Theune | Bode | Otten | |||
| Theune | Athing |