Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses wegen fehlender Revisionsbegründung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/91
- Datum
- 10.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesuch auf Aufhebung eines Senatsbeschlusses ist nicht begründet, nur weil ein nachträglich beigeordneter Verteidiger vor der Entscheidung keine weitere Begründungsmöglichkeit hatte, wenn die Revision zuvor form- und fristgerecht durch andere Verteidiger begründet wurde.
Die Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO an die Verteidiger setzt die Frist des § 349 Abs. 3 StPO in Lauf und ermöglicht dem Senat nach deren Ablauf die Entscheidung über die Verwerfung der Revision.
Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ändert die Rechtslage nicht zugunsten eines nachfolgenden Verteidigers, sofern die maßgeblichen Fristen zur Revisionsbegründung und zur Entscheidung bereits rechtlich wirksam begonnen und abgelaufen sind.
Ein nachträglicher Vortrag des neuen Verteidigers begründet keinen Anspruch auf erneute Fristsetzung oder Aufhebung bereits getroffener Entscheidungen, sofern keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/91 M049 vom 10. Januar 1992 XY ote in der Strafsache gegen B ███ aus B███, geboren am ███ 1956, Detlev in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1992
Tenor
Der Antrag der Verteidigerin, Rechtsanwältin ████, vom 25. Dezember 1991 auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 29. November 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die unter Entpflichtung der früheren Pflichtverteidigerin durch Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer am 12. November 1991 als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin ████ stützt ihr Verlangen auf Aufhebung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses vom 29. November 1991 darauf, dass sie vor der Senatsentscheidung keine Gelegenheit gehabt habe, die Revision weiter zu begründen. Für dieses Begehren fehlt eine Rechtsgrundlage.
Die Revision des Angeklagten war durch seine frühere Pflichtverteidigerin und durch seinen gewählten Verteidiger jeweils form- und fristgerecht begründet worden. Die Frist zur Begründung der Revision war am 16. September 1991 abgelaufen. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1991, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, war den Verteidigern am 4. und 11. November 1991, also vor der Entpflichtung der früheren Pflichtverteidigerin, zugestellt worden. Damit war die Frist des § 349 Abs. 3 StPO in Gang gesetzt worden; nach ihrem Ablauf durfte der Senat entscheiden.
| Niemöller | Theune | Winkler | |||
| Jahnke | Gollwitzer |