Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Umstellung auf Tagessatzsystem und fehlender Erwägungen zur Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 496/75
Datum
16.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt; die Geldstrafe wurde als durch Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil seit 1.1.1975 Geldstrafen in Tagessätzen festzusetzen sind (Art.299 EGStGB) und das Landgericht weder eine Umrechnung noch eine Begründung für den Verzicht auf Strafmilderung wegen vermeidbaren Verbotsirrtums gegeben hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Taten, die vor Inkrafttreten der Tagessatzregelung begangen wurden, ist die seit dem 1.1.1975 geltende Tagessatzfestsetzung nach Art.299 EGStGB anzuwenden, so dass Geldstrafen in Tagessätzen zu bemessen sind.

2

Eine Bestätigung einer nach altem Recht festgesetzten Geldstrafe nach Art.312 Abs.4 EGStGB kommt nur in Betracht, wenn die Gründe für den Verzicht auf Umrechnung oder Milderung vom Tatrichter substantiiert dargelegt sind.

3

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe bzw. der Umrechnung einer Geldstrafe muss der Tatrichter die zur Erkennbarkeit des Anrechnungsmaßstabs erforderliche Bildung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach der bis dahin geltenden Rechtslage vornehmen oder begründen, warum dies unterbleibt.

4

Das Revisionsgericht darf die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn für den rechtlich gebotenen Strafausspruch und die Strafbemessung Feststellungen oder Begründungen fehlen (§ 354 Abs.3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 496/75 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen S. aus K., den Arbeiter Grigorios [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED]/Griechenland, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. November 1974, soweit er verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde am 17. Oktober 1973 von der Kriminalpolizei festgenommen. Dabei wurde im Handschuhfach seines Kraftwagens eine Teleskop-Stahlrute vorgefunden, die der Angeklagte zur Verteidigung gegen etwaige Angriffe mitführte. Er hatte diese Waffe bei der Suche nach Altmaterial auf einem Schuttplatz aufgelesen.

Das Landgericht hat ihn wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Stahlrute gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG 1972 zu einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt und die Geldstrafe durch die in diesem in erster Linie wegen Diebstahls geführten Verfahren erlittene Untersuchungshaft (von mehr als einem Monat Dauer) für verbüßt erklärt. Die Stahlrute hat es eingezogen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Geldstrafe seit dem 1. Januar 1975 in Tagessätzen festzusetzen ist und diese Regelung gemäß Artikel 299 EGStGB auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen Taten gilt. Eine Anwendung des Art. 312 Abs. 4 EGStGB, der dem Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Bestätigung einer nach altem Recht festgesetzten Geldstrafe gestattet, hielt der Senat nicht für vertretbar, weil das Landgericht keine Begründung für die Ablehnung einer Strafmilderung wegen des dem Angeklagten zugebilligten vermeidbaren Verbotsirrtums (jetzt § 17 StGB 1975) gegeben hat und weil außerdem die zur Erkennbarkeit des Anrechnungsmaßstabs notwendige Bildung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 StGB a.F. unterblieben ist.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsBaumgarten
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