Revision: Aufhebung wegen unzureichender Ablehnungsbegründung bei Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/73
- Datum
- 15.05.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als ‚völlig ungeeignetes Beweismittel‘ i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO bedarf einer hinreichend konkreten substantiierten Begründung; eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf den Verfahrensstand genügt nicht.
Fehlt die nachvollziehbare rechtliche Bewertung der Ungeeignetheit eines Zeugen, kann dies einen Revisionsgrund bilden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Urteil beeinflusst hat.
Eine im Ausland lebende Zeugin ist nicht allein deshalb unerreichbar, weil sie auf eine gerichtliche Anfrage nicht antwortet; das Gericht hat die Erreichbarkeit sorgfältig zu prüfen.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf Freiheits- oder Geldstrafe ist vom Tatgericht ausdrücklich zu entscheiden; das Unterlassen dieser Entscheidung ist zu berichtigen.
Zu allgemein oder unklar gefasste Schuldsprüche sind bei Bedarf zu konkretisieren; eine Neufassung des Schuldspruchs kann erfolgen, ohne zwingend den Straf- oder Kostenbeschluss zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 11. Dezember 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 496/73 AS SF
in der Strafsache gegen
1. den ████████████ Zaid ███ „ohne festen Wohnsitz“, geboren am ████████ 1933 in Jordanien, 2. den Gürtler Norbert ██████ aus ████, geboren am ███████ 1946 in Mares █████
wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Zaid wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung gegen diesen Angeklagten, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Gürtler gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, auf welche der gegen diesen Beschwerdeführer erkannten Strafen seine Untersuchungshaft angerechnet wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes und eines weiteren Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Opiumgesetzes, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO, § 73 StGB), verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Verteidiger des Angeklagten Zaid hat in der Hauptverhandlung beantragt, „Herrn █████ als Zeugen zum Beweis dafür zu ██████ ███ ███ Aussage des Angeklagten ███ beruht und er weder von [REDACTED] beauftragt wurde, nach Jordanien noch von [REDACTED] zu reisen.“
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass „das Beweismittel mit Rücksicht auf den Stand des Verfahrens gegen R. ungeeignet“ sei. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel. Die Begründung der Ablehnung ist unzureichend, da sie nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die Strafkammer den Zeugen als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen und ob sie dabei das Merkmal der „Ungeeignetheit“ rechtlich zutreffend bewertet hat. Der bloße Hinweis auf den „Stand des Verfahrens gegen R.“ ist in dieser Allgemeinheit nichtssagend; ihm kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der benannte Zeuge überhaupt keine der Sachaufklärung dienende Aussage machen könnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Da das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer ██████████████ betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin █████████ zu Bedenken Anlass gibt: Eine im Ausland lebende Zeugin ist nicht, wie die Strafkammer offenbar meint, schon deshalb unerreichbar, weil sie eine Anfrage des Gerichts unbeantwortet lässt.
II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Gürtler lässt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen.
Zurückzuverweisen war die Sache nur insoweit, als die Strafkammer nicht darüber entschieden hat, ob die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen ist (BGHSt 24, 29, 30).
Wegen der zu allgemein gehaltenen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten nicht genau kennzeichnenden Formulierung hat der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten neu gefasst. Auf den Strafausspruch und die Kostenentscheidung ist dies ohne Einfluss.
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